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   BGH, 17.07.1992 - 2 StR 5/92   

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BGH, 17.07.1992 - 2 StR 5/92 (https://dejure.org/1992,1577)
BGH, Entscheidung vom 17.07.1992 - 2 StR 5/92 (https://dejure.org/1992,1577)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 1992 - 2 StR 5/92 (https://dejure.org/1992,1577)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafmilderung - Rückfall in Drogenabhängigkeit - Abhängigkeit von Betäubungsmitteln - Abstinenz - Verminderte Schuldfähigkeit - Milderung der Strafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 46, 21, 49

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 547
  • StV 1992, 570
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.03.1979 - 2 StR 700/78

    Verfall und Wertersatzeinziehung bei Verstoß gegen das BtMG - Rechtliche

    Auszug aus BGH, 17.07.1992 - 2 StR 5/92
    Beim unerlaubten Betäubungsmittelhandel dürfen nach § 73 StGB in der hier anzuwendenden Fassung nur diejenigen Vermögensvorteile für verfallen erklärt werden, die dem Täter nach Abzug der ihm entstandenen Kosten verbleiben (vgl. BGHSt 28, 369 [BGH 28.03.1979 - 2 StR 700/78]; BGHR StGB § 73 - Vorteil 1 und 3).

    Desweiteren dürfen nur diejenigen Vermögensvorteile für verfallen erklärt werden, die durch eine von der Anklage umfaßte und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt worden sind (BGHSt 28, 369 [BGH 28.03.1979 - 2 StR 700/78]; Beschl. des Senats vom 3. Juli 1992 - 2 StR 211/92).

  • BGH, 18.08.1989 - 2 StR 223/89

    Umfang des Verfalls bei fortgesetztem unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 17.07.1992 - 2 StR 5/92
    Solange das Rauschgift nicht verkauft ist, ist eine Vermögensvermehrung auf Seiten des Angeklagten nicht eingetreten (vgl. dazu Beschl. des Senats vom 18. August 1989 - 2 StR 223/89, zitiert bei Detter NStZ 1990, 225).
  • BGH, 03.07.1992 - 2 StR 211/92

    Einziehung von Geld aus Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 17.07.1992 - 2 StR 5/92
    Desweiteren dürfen nur diejenigen Vermögensvorteile für verfallen erklärt werden, die durch eine von der Anklage umfaßte und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt worden sind (BGHSt 28, 369 [BGH 28.03.1979 - 2 StR 700/78]; Beschl. des Senats vom 3. Juli 1992 - 2 StR 211/92).
  • BGH, 28.08.1987 - 3 StR 370/87

    Wahl des Strafrahmens - Fehlerhafte Strafzumessungserwägungen - Gerechter

    Auszug aus BGH, 17.07.1992 - 2 StR 5/92
    Die Strafe muß sich, um der Anforderung zu entsprechen, gerechter Schuldausgleich zu sein, im Rahmen des für vergleichbare Fälle üblichen Maßes halten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Strafhöhe 1, 2; § 46 Abs. 1 - Beurteilungsrahmen 9 = BtMG § 29 - Strafzumessung 12).
  • BGH, 28.02.1991 - 4 StR 36/91

    Anwendbarkeit des Begriffs des Vermögensvorteils auf den Erlös aus einem

    Auszug aus BGH, 17.07.1992 - 2 StR 5/92
    Um den reinen Gewinn aus der Tat zu ermitteln, bedarf es saldierender Feststellungen zwischen erlangtem Erlös und den Aufwendungen des Täters (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Februar 1991 - 4 StR 36/91).
  • BGH, 14.09.1989 - 4 StR 306/89

    Verfall des einem Betäubungsmittelkurier ausgehändigten Kaufpreises

    Auszug aus BGH, 17.07.1992 - 2 StR 5/92
    Beim unerlaubten Betäubungsmittelhandel dürfen nach § 73 StGB in der hier anzuwendenden Fassung nur diejenigen Vermögensvorteile für verfallen erklärt werden, die dem Täter nach Abzug der ihm entstandenen Kosten verbleiben (vgl. BGHSt 28, 369 [BGH 28.03.1979 - 2 StR 700/78]; BGHR StGB § 73 - Vorteil 1 und 3).
  • BGH, 11.01.1989 - 2 StR 606/88

    Einschränkung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit wegen Alkoholkonsums - Erhebliche

    Auszug aus BGH, 17.07.1992 - 2 StR 5/92
    Die Strafe muß sich, um der Anforderung zu entsprechen, gerechter Schuldausgleich zu sein, im Rahmen des für vergleichbare Fälle üblichen Maßes halten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Strafhöhe 1, 2; § 46 Abs. 1 - Beurteilungsrahmen 9 = BtMG § 29 - Strafzumessung 12).
  • BGH, 03.08.1988 - 2 StR 357/88

    Betäubungsmittel - Unerlaubter Handel - Verfall des Gewinns - Gewinnminderung -

    Auszug aus BGH, 17.07.1992 - 2 StR 5/92
    Beim unerlaubten Betäubungsmittelhandel dürfen nach § 73 StGB in der hier anzuwendenden Fassung nur diejenigen Vermögensvorteile für verfallen erklärt werden, die dem Täter nach Abzug der ihm entstandenen Kosten verbleiben (vgl. BGHSt 28, 369 [BGH 28.03.1979 - 2 StR 700/78]; BGHR StGB § 73 - Vorteil 1 und 3).
  • BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

    Auszug aus BGH, 17.07.1992 - 2 StR 5/92
    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat (vgl. BGHR § 21 StGB Strafrahmenverschiebung 9 und 18).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 17.07.1992 - 2 StR 5/92
    Diese ist zwingend vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5 (6); st. Rspr. vgl. Nachweise bei Detter NStZ 1992, 173 [OLG Hamm 02.06.1992 - 3 Ss 203/92]; 1991, 479).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 501/86

    Milderung des Strafrahmens bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit,

  • BGH, 16.02.1987 - 3 StR 17/87

    Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß

  • BGH, 17.07.1987 - 2 StR 291/87

    Tateinheit und Tatmehrheit bei Betäubungsmitteldelikten - Erhebliche Verminderung

  • OLG Hamm, 02.06.1992 - 3 Ss 203/92

    Gebrauchtwagenkauf; Täuschung über Umstände; Beeinflussung des Verkehrswerts;

  • OLG Karlsruhe, 02.05.2001 - 3 Ss 35/01

    Einziehung eines Pitbullterriers ; Strafrechtlicher Sachbegriff; Nötigung;

    Da auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Umstände festgestellt werden könnten, welche die Einziehung der Hunde rechtfertigen könnten, konnte der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Wegfall der Einziehung selbst anordnen (BGH B.v. 17.07.1992 -2 StR 5/92- b. juris Rechtsprechung).
  • BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98

    Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit

    Schulderhöhende Umstände können diese Verringerung aber ausgleichen und deswegen die Anwendung des sonst maßgeblichen, nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmens rechtfertigen (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 9, 18, 23 und 24).
  • BGH, 21.11.2002 - 4 StR 448/02

    Computerbetrug (Konkurrenzen; natürliche Handlungseinheit bei

    Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 23).
  • BGH, 06.11.1998 - 2 StR 350/98

    Verminderte Schuldfähigkeit wegen Drogenanhängigkeit und dissozialer

    Auch die selbstverschuldete Drogensucht als solche mit der Folge, daß der Süchtige trotz Kenntnis von der Wirkungsweise des Rauschgifts nicht von ihm loskommt, stellt - worauf das Landgericht auch nicht abgestellt hat - regelmäßig keinen schulderhöhenden Umstand dar (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 10, 23).
  • BGH, 02.09.1994 - 2 StR 429/94

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln durch Verstecken von Heroin, das sich

    Im übrigen fällt die nach den Umständen sehr hohe Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren (Handeltreiben mit insgesamt etwa 130 g Heroingemisch bei einem Heroinhydrochloridanteil von etwa 8 g) aus dem Rahmen der dem Senat bekannten Strafzumessungspraxis deutlich heraus (vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Strafhöhe 6, 7; Beurteilungsrahmen 11).
  • BayObLG, 22.07.1993 - 4St RR 60/93

    Betäubungsmittel; Strafrahmen; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Revisionsgericht;

    Drogenkarrieren sind gekennzeichnet von Zeiten der Abhängigkeit, der Abstinenz und des Entzugs (BGH StV 1988, 18 ; NStZ 1992, 547 ).

    Drogenkarrieren sind gekennzeichnet von Zeiten der Abhängigkeit, der Abstinenz und des Entzugs (BGH StV 1988, 18 ; NStZ 1992, 547 ).

  • BGH, 08.12.1994 - 4 StR 536/94

    Sexuelle Übergriffe - Inhalt der Anklageschrift - Freibeweisverfahren - Ablehnung

    Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die Tatsache, daß die Strafkammer sich rechtsfehlerhaft an dem Höchstmaß von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe orientiert hat, bei der Straffestsetzung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, zumal die verhängte Strafe von zwölf Jahren Freiheitsstrafe auch das nach den Erkenntnissen des Senats in vergleichbaren Fällen übliche Maß bei weitem (vgl. BGH NStZ 1992, 547 = StV 1992, 570) übersteigt; sie ist auch bei Abwägung der strafmildernden und der straferhöhenden Gesichtspunkte unverhältnismäßig hoch (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9).
  • BGH, 15.06.1994 - 2 StR 229/94

    Urteilsbegründung - Strafmilderung - Verminderte Schuld - Heranwachsende -

    Dies muß aber ausdrücklich dargelegt werden (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11 und 23 m.w.N.), es reicht nicht aus, den sich aus § 21 StGB ergebenden Milderungsgrund ausschließlich bei der Strafzumessung in engerem Sinn zu berücksichtigen (Beschluß des Senatsvom 15. Februar 1990 - 2 StR 40/90).
  • BGH, 23.01.2001 - 4 StR 572/00

    Betrug; Strafzumessung; Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Gerechter

    Diese Einzelstrafen sind gemessen an der konkreten Tatschwere auch in Anbetracht der einschlägigen Vorverurteilung des Angeklagten aus dem Jahre 1994 unvertretbar hoch: sie überschreiten das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich und werden den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr gerecht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 6 und 7 jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.1996 - 1 Ss 243/95
    Der Rückfall in die Drogenabhängigkeit als solcher nach zeitweiliger Abstinenz kann überhaupt nicht (vgl. BGH NStZ 1992, 547 ), das individuelle Versagen durch Amphetaminbesitz geringster Menge trotz vorausgehender Entscheidungen mit Warnungsfunktion kann unter den gegebenen Umständen jedenfalls nur sehr bedingt als schulderhöhend vorwerfbarer Umstand angesehen werden.
  • BGH, 12.08.1998 - 2 StR 349/98

    Bestand eines Strafausspruchs bei einer Strafe für unerlaubtes Handeltreiben mit

  • KG, 20.05.2020 - 161 Ss 59/20

    Nachholung von Entscheidungen nach §§ 73, 73c, 55 Abs. 2 StGB durch das

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