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   BGH, 05.03.2008 - 2 StR 50/08   

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https://dejure.org/2008,6095
BGH, 05.03.2008 - 2 StR 50/08 (https://dejure.org/2008,6095)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2008 - 2 StR 50/08 (https://dejure.org/2008,6095)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2008 - 2 StR 50/08 (https://dejure.org/2008,6095)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 224 StGB; § 15 StGB; § 16 StGB; § 24 StGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 3 StPO
    Gefährliche Körperverletzung (bedingter Vorsatz; bewusste Fahrlässigkeit; Abgrenzung; hinreichende Feststellungen); Rücktritt vom unbeendeten Versuch (freiwilliges Aufgeben)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit durch Feststellung der Merkmale der inneren Tatseite und Auflösen der Rechtsbegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit in ihre Bestandteile

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 15 § 224 Abs. 1
    Abgrenzung bedingter Vorsatz - bewusste Fahrlässigkeit, Anforderungen an das Urteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 451
  • StV 2009, 473
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.11.1986 - 4 StR 633/86

    Revision der Angeklagten gegen die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung -

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - 2 StR 50/08
    Da die Grenzen dieser beiden Schuldformen eng beieinander liegen, müssen die Merkmale der inneren Tatseite außerdem durch ausreichende tatsächliche Feststellungen belegt und dabei insbesondere die Rechtsbegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit in ihre tatsächlichen Bestandteile aufgelöst werden (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2).

    Mit dem Wissen oder "Wissenmüssen" von der generellen Gefährlichkeit seines Verhaltens ist jedoch noch nicht gesagt, dass der Täter den konkreten Erfolgseintritt auch akzeptiert, dass er sich innerlich mit ihm abgefunden hat (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4).

  • BGH, 05.04.1990 - 1 StR 68/90

    Aussetzung der Hauptverhandlung wegen fehlender Bekanntgabe des Wohnortes eines

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - 2 StR 50/08
    Beide Schuldformen unterscheiden sich lediglich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 37, 1, 10).
  • BGH, 25.11.1987 - 3 StR 449/87

    Bedingter Vorsatz bei billigender Inkaufnahme des Erfolgseintritts - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - 2 StR 50/08
    Mit dem Wissen oder "Wissenmüssen" von der generellen Gefährlichkeit seines Verhaltens ist jedoch noch nicht gesagt, dass der Täter den konkreten Erfolgseintritt auch akzeptiert, dass er sich innerlich mit ihm abgefunden hat (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2233/07

    Strafbarkeit des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten

    Andererseits setzt die Feststellung gerade des voluntativen Elements des Eventualvorsatzes in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit im Einzelfall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03 -, juris Rn. 46, 49 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07 -, juris Rn. 5).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Dabei genügt für eine vorsätzliche Tatbegehung, dass der Täter den konkreten Erfolgseintritt akzeptiert und er sich innerlich mit ihm abgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08, NStZ 2008, 451 mwN), mag er auch seinen Wünschen nicht entsprochen haben (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372, 373; ähnlich zum unerwünschten Erfolg bereits BGH, Urteil vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 369).

    Hatte der Täter dagegen begründeten Anlass darauf zu vertrauen und vertraute er darauf, es werde nicht zum Erfolgseintritt kommen, kann bedingter Vorsatz nicht angenommen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08, NStZ 2008, 451).

  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 84/15

    Eventualvorsatz (Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit; Anforderungen an die

    aa) Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08, NStZ 2008, 451 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 01.12.2016 - 8 KLs 1/16

    Prozess um Raser: Tödlicher Temporausch

    Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08).
  • BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09

    Schwere Brandstiftung; Vorsatz (Beweiswürdigung)

    Allein aus der Kenntnis von der allgemeinen Gefährlichkeit seines Handelns kann hier eine Billigung daher nicht abgeleitet werden (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4, 9, 12).
  • LAG Hamm, 18.01.2017 - 2 Sa 879/16

    Arbeitsnehmerkündigung - Abmahnerfordernis

    Ein bedingter Vorsatz unterscheidet sich dabei bereits von der bewussten Fahrlässigkeit hinsichtlich der Folgen der Pflichtverstöße dadurch, dass der fahrlässig Handelnde mit den als möglich erscheinen Folgen nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt der Folgen vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintritt des schädigenden Erfolges in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder sich zumindest damit abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2008 - 2 StR 50/08, juris; BAG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 AZR 471/12, NZA-RR 2014, 63; BGH, Urteil vom 08.03.2012 - III ZR 191/11, NZS 2012, 546).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2008 - 9 A 3961/06

    Kostenersatzpflicht eines Feuerwehreinsatzes nach § 41 Abs. 2 Nr. 1

    BGH, Beschluss vom 22.3.1994 - 4 StR 110/94 -, StV 1994, 640, sowie Beschluss vom 5.3.2008 - 2 StR 50/08 -, juris.
  • KG, 31.01.2024 - 1 ORs 1/24

    Strafbefel, Einspruchsbeschränkung, ausreichende Feststellung, Widerstand gegen

    Zur Abgrenzung der beiden Schuldformen müssen die Merkmale der inneren Tatseite durch ausreichende tatsächliche Feststellungen belegt und dabei die Rechtsbegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit in ihre tatsächlichen Bestandteile aufgelöst werden (vgl. BGH NStZ 2008, 451).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2023 - 4 S 1858/22

    Tätlicher Angriff auf einen Beamten; Voraussetzungen eines Anspruchs auf

    Denn bei einer nur (bewusst) fahrlässigen Körperverletzung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut (st. Rspr. des BGH, z. B. Beschluss vom 05.03.2008 - 2 StR 50/08 -, Juris Rn. 4), fehlt es in der Tat an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung (vgl. LT-Drs. 16/4962 S. 26).
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