Rechtsprechung
   BGH, 01.03.2005 - 2 StR 507/04   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 283 Abs. 1 StGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 4 StPO; § 28 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 46 Abs. 3 StGB
    Konkursverschleppung (Überzeugungsbildung; Urteilsgründe; Überschuldungsstatus); Untreue (Treueverhältnis); Doppelverwertungsverbot (besonderes persönliches Merkmal; Täterschaft; Beihilfe; Strafmilderung).

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 109
  • StV 2005, 330 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 26.09.2012 - 2 StR 553/11  

    Untreue (Pflichtwidrigkeit; Einverständnis des Vermögensinhabers bei der GmbH:

    Sollte das Landgericht der Auffassung gewesen sein, dass die Tat der Angeklagten B.-B. bereits nach den allgemeinen Regeln ohne Rücksicht auf das Fehlen der Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH NJW 2006, 522, 530) als Teilnahme zu werten ist, wäre eine doppelte Strafrahmenmilderung nach §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 StGB zu prüfen gewesen (vgl. BGHSt 26, 53, 55; BGH NStZ-RR 2006, 109).
  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10  

    Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer bei

    Hiervon hätte nur dann abgesehen werden können, wenn das Landgericht die Täterschaft des Angeklagten allein schon wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals verneint hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53, 54; BGH, Beschluss vom 22. April 1988 - 2 StR 111/88, wistra 1988, 303; BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - 2 StR 507/04, NStZ-RR 2006, 109).
  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 309/11  

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; besonderes persönliches Merkmal); Beihilfe;

    Bei einem Gehilfen, der - wie der Angeklagte - im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst in einem Treueverhältnis zu der Geschädigten stand, ist eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen Fehlens des Treueverhältnisses Beihilfe statt Täterschaft angenommen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1988 - 2 StR 111/88, BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2; Beschluss vom 1. März 2005 - 2 StR 507/04, NStZ-RR 2006, 109; Beschluss vom 26. November 2008 - 5 StR 440/08, NStZ-RR 2009, 102).
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  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 206/11  

    Untreue; psychische Beihilfe (objektiv fördernde Funktion; konkrete

    Bei einem Gehilfen, der - wie der Angeklagte - im Zeitpunkt der Unterstützungshandlung nicht selbst in einem Treueverhältnis zu der Geschädigten steht, ist eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen des Fehlens des Treueverhältnisses Beihilfe statt Täterschaft angenommen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1988 - 2 StR 111/88, BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2; Beschluss vom 1. März 2005 - 2 StR 507/04, NStZ-RR 2006, 109; Beschluss vom 26. November 2008 - 5 StR 440/08, NStZ-RR 2009, 102).
  • KG, 02.04.2012 - 161 Ss 30/12  

    § 261 StGB, § 266 StGB, § 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 27 Abs 2

    Eine doppelte Strafmilderung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Sache nach Mittäterschaft vorliegt und die Gehilfenstellung allein auf dem Fehlen der Vermögensbetreuungspflicht beruht, andernfalls ist der Strafrahmen zwingend doppelt zu mildern (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - 2 StR 507/04 - = NStZ-RR 2006, 109, m.w.Nachw.).
  • LG Lübeck, 30.09.2011 - 1 Ns 28/11  
    Daneben war eine weitere Strafrahmenverschiebung auf Geldstrafe von fünf Tagessätzen bis zu 202 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren sieben Monaten geboten (dazu statt aller BGHR StPO § 354 Abs. 1a Satz 1 Anwendungsbereich 1 = BGH wistra 2005, 260, 261; BGHSt 26, 53, 54).
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