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   BGH, 24.01.2017 - 2 StR 509/16   

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https://dejure.org/2017,4113
BGH, 24.01.2017 - 2 StR 509/16 (https://dejure.org/2017,4113)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2017 - 2 StR 509/16 (https://dejure.org/2017,4113)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - 2 StR 509/16 (https://dejure.org/2017,4113)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 StPO
    Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen wegen eigener Sachkunde des Gerichts (Darlegungsanforderungen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244 Abs 4 S 1 StPO
    Beweisantrag auf Einholung eine Sachverständigengutachtens zur Lichtbildauswertung im Strafverfahren: Antragsablehnung unter Berufung auf eigene Sachkunde des Gerichts; Anforderungen an die Darlegung der eigenen Sachkunde

  • IWW

    § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 244 Abs. 3, 4 StPO, § 244 Abs. 4 S. 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, Abs. 4 StPO, § 244 Abs. 6 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidriges Zurückweisen eines Beweisantrages der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

  • rewis.io

    Beweisantrag auf Einholung eine Sachverständigengutachtens zur Lichtbildauswertung im Strafverfahren: Antragsablehnung unter Berufung auf eigene Sachkunde des Gerichts; Anforderungen an die Darlegung der eigenen Sachkunde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidriges Zurückweisen eines Beweisantrages der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

  • rechtsportal.de

    Rechtswidriges Zurückweisen eines Beweisantrages der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

  • datenbank.nwb.de

    Beweisantrag auf Einholung eine Sachverständigengutachtens zur Lichtbildauswertung im Strafverfahren: Antragsablehnung unter Berufung auf eigene Sachkunde des Gerichts; Anforderungen an die Darlegung der eigenen Sachkunde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die eigene Sachkunde des Gerichts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der abgelehnte Beweisantrag - und die eigene Sachkunde des Gerichts

Besprechungen u.ä.

  • confront.news PDF, S. 27 (Entscheidungsbesprechung)

    Wo Sachkunde drauf steht, muss auch Sachkunde drin sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1691
  • NStZ 2017, 300
  • StV 2017, 787
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.07.1958 - 4 StR 211/58

    Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Sachverständigen trotz

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - 2 StR 509/16
    (2) Nach der Rechtsprechung genügt gegebenenfalls auch eine Darlegung der Sachkunde des Gerichts in den Urteilsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1958 - 4 StR 211/58, BGHSt 12, 18, 20; s.a. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 339).
  • OLG Bamberg, 17.03.2017 - 3 Ss OWi 264/17

    Mindestanforderungen an Beweisantrag auf Einholung eines anthropologisches

    Wird mit dem Antrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens nur unter Beweis gestellt, dass der Betroffene zur Tatzeit nicht der Führer des Tatfahrzeugs gewesen sei, genügt dies als Negativtatsache in Gestalt des erhofften Beweisziels regelmäßig nicht den für einen förmlichen Beweisantrag notwendigen Anforderungen an eine bestimmte Beweisbehauptung, weshalb allenfalls von einem Beweisermittlungsantrag auszugehen ist (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 24.01.2017 - 2 StR 509/16; OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09 und 17.02.2009 - 4 Ss OWi 86/09 [jew. bei juris]).

    Dies genügt regelmäßig nicht den für einen förmlichen Beweisantrag notwendigen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - 2 StR 509/16 [bei juris]), so dass allenfalls von einem sog. Beweisermittlungsantrag auszugehen ist.

    mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person ausschließen, durch das beantragte Gutachten ermittelt werden sollen (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - 2 StR 509/16 [bei juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09 und 17.02.2009 - 4 Ss OWi 86/09 [jew. bei juris]; vgl. ferner u.a. KK-Senge OWiG 4. Aufl. § 77 Rn. 14a und Burhoff/Stephan Rn. 605 f.; 608, 610, 620, jew. m.w.N.).

  • BayObLG, 28.05.2019 - 201 ObOWi 758/19

    Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung

    Es fehlen aber insoweit jegliche Angaben entweder dazu, welche bestimmte ("verwechselungsgeeignete") Person anstelle des Betroffenen das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat bzw. auf dem Beweisfoto abgebildet ist oder aber wenigstens dazu, welche bestimmten morphologischen oder sonstigen Merkmale des Erscheinungsbilds, die eine Identität des Betroffenen mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person ausschließen, durch das beantragte Gutachten ermittelt werden sollen (vgl. neben BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - 2 StR 509/16 = NStZ 2017, 300 = StV 2017, 787 u.a. auch OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09 und 17.02.2009 - 4 Ss OWi 86/09 [jeweils bei juris] sowie OLG Bamberg, Beschluss v. 17.03.2017 - 3 Ss OWi 264/17 = StraFo 2017, 156 = OLGSt StPO § 244 Nr. 25, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.09.2023 - 2 StR 87/23

    Erfolgreiche Revision in einem Verfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung

    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 20. Januar 2017 - 2 StR 509/16 (NStZ 2017, 300 f.) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
  • OLG Bamberg, 23.10.2017 - 3 Ss OWi 896/17

    Fertigung nachträglicher Urteilsgründe nach nichtrichterlich angeordneter

    Soweit mit der Verfahrensrüge die Verletzung des Beweisantragsrechts bzw. des rechtlichen Gehörs beanstandet wird, ist die Rüge unbegründet, wobei dahin stehen kann, ob mit dem Antrag "zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat und allenfalls mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren ist", auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung mangels einer bestimmten Beweisbehauptung in Gestalt des von der Verteidigung erhofften Beweisziels überhaupt von einem wirksamen Beweisantrag oder nur von einem sog. Beweisermittlungsantrag auszugehen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - 2 StR 509/16 = NStZ 2017, 300; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.03.2017 - 3 Ss OWi 264/17 = StraFo 2017, 156 m. Anm. Rinklin, jurisPR-StrafR 9/2017 Anm. 4 und zuletzt v. 04.10.2017 - 3 Ss OWi 1232/17, jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 04.12.2017 - 2 Rb 8 Ss 748/17

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Anforderungen an einen Beweisantrag auf Einholung

    Mit der Behauptung, "dass der Betroffene zur Tatzeit nicht der Führer des PKW" war, wird nicht eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern nur das sich erst aus einer Bewertung von Tatsachen ergebende Beweisziel formuliert (BGH NJW 2017, 1691; OLG Bamberg StraFo 2017, 156; OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09, juris).
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