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   BGH, 16.02.2000 - 2 StR 52/00   

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BGH, 16.02.2000 - 2 StR 52/00 (https://dejure.org/2000,4174)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2000 - 2 StR 52/00 (https://dejure.org/2000,4174)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 (https://dejure.org/2000,4174)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 2 S. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unzulässig, wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung

  • HRR Strafrecht

    § 397a Abs. 1 StPO
    Antrag auf Bestellung eines Beistands bei der Nebenklage

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.01.2000 - 1 StR 651/99

    Antrag auf Bestellung eines Beistandes; Antragsauslegung

    Auszug aus BGH, 16.02.2000 - 2 StR 52/00
    Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 16. September 1999 nur Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - 1 StR 651/99).
  • BGH, 27.07.2001 - 2 StR 276/01

    Nebenklage; (Fortwirken der) Beistandsbestellung; Prozeßkostenhilfe

    Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine Beistandsbestellung vorgenommen hätte, denn eine Bestellung als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 und v. 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00).
  • BGH, 22.10.2002 - 1 StR 332/02

    Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Erstreckung des

    Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - Beschluß vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluß vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00).
  • BGH, 13.02.2001 - 2 StR 476/00

    Wirkung einer Beistandsbestellung

    Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 - und v. 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00).
  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 391/06

    Fortwirkende Bestellung als Beistand der Nebenkläger

    Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - ; Beschluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - ; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00).
  • BGH, 26.04.2006 - 1 StR 153/06

    Auslegung einer PKH-Bewilligung als Beistandsbestellung

    Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - Beschluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - Kleinknecht/MeyerGoßner, StPO 48. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisioninstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00).
  • BGH, 05.12.2006 - 1 StR 572/06

    Fortwirkung der Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand (gegenstandsloser

    Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - Beschluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00).
  • BGH, 08.03.2001 - 1 StR 73/01

    Nebenklage; Prozeßkostenhilfe; Beiordnung; Antrag auf Bestellung eines Beistands;

    Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 - und vom 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00).
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BGH, 16.02.2000 - 2 StR 52/00 (https://dejure.org/2000,44385)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.01.2000 - 1 StR 651/99

    Antrag auf Bestellung eines Beistandes; Antragsauslegung

    Auszug aus BGH, 16.02.2100 - 2 StR 52/00
    Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 16. September 1999 nur Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - 1 StR 651/99).
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