Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.03.2010

Rechtsprechung
   BGH, 17.02.2010 - 2 StR 524/09   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 111i Abs. 2 StPO; § 73a StGB; Art. 103 Abs. 1 GG; § 44 StPO
    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (Rückgewinnungshilfe; Aufnahme in die Urteilsformel; Revision als statthaftes Rechtsmittel; Wertersatzverfall); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ermöglichung einer Verfahrensrüge.

  • lexetius.com

    StPO § 111 i Abs. 2

  • openjur.de
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  • bundesgerichtshof.de
  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    StPO § 111 i Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis der Aufnahme der gem. § 111i Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO ) notwendigen Feststellung in die Urteilsformel; Konsequenzen der Entscheidungsfindung eines Gerichts im Anschluss an die Urteilsverkündung durch Beschluss

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Trotz fehlerhafter Behandlung und Bezeichnung einer Verfallsentscheidung als Beschluss ist die Revision das statthafte Rechtsmittel

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 55, 62
  • NJW 2010, 10
  • NJW 2010, 1685
  • NStZ 2010, 344
  • StV 2011, 136



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10  

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2010 ( 2 StR 524/09, NJW 2010, 1685, 1686) dargelegt, dass die materiell-rechtliche Grundlage für den eventuellen späteren Auffangrechtserwerb aus dem Urteilstenor erkennbar sein soll.

    Ausführungen zu durchgeführten und/oder aufrecht erhaltenen Arrest- und Vollstreckungsmaßnahmen sind dagegen auch in den Urteilsgründen regelmäßig entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257; vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, NJW 2010, 1685, 1686).

  • BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11  

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (erforderliche

    Sind Verhandlung und Verkündung in einem solchen Fall entgegen dem Gesetz unterblieben, handelt es sich für die Frage der Anfechtbarkeit dennoch um ein Urteil ( BGHSt 50, 180, 186; 55, 62, 63 f.).

    Sind Verhandlung und Verkündung in einem solchen Fall entgegen dem Gesetz unterblieben, handelt es sich für die Frage der Anfechtbarkeit dennoch um ein Urteil (BGH, Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180, 186; Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 63 f.; vgl. weiter BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1955 - 5 StR 363/55, BGHSt 8, 383, 384, und vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 243, zu "Urteilen", die verfahrensrechtlich Beschlüsse waren).

  • BGH, 08.06.2011 - 3 StR 115/11  

    Betrug (Vermögensschaden; schadensgleiche Vermögensgefährdung; Prozessrisiko beim

    Aufgrund der unzureichenden Feststellungen unterliegt das landgerichtliche Urteil der Aufhebung, soweit es die Angeklagte betrifft, ohne dass es noch auf die Rügen der Revision betreffend die Anwendung der § 17 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 1 JGG und den Angriff gegen die der Revision unterliegende (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62 Rn. 7 ff.) Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO ankäme.
  • BGH, 02.05.2012 - 3 StR 146/12  

    Anforderungen an das Vorliegen eines hinterlistigen Überfalls bei der

    Allein der Umstand, dass der Angeklagte den Angriff von hinten ausführte und dabei ein Überraschungsmoment ausnutzte, begründet keine Hinterlist im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 175/09, StV 2011, 136; Fischer aaO mwN).

Rechtsprechung
   BGH, 24.03.2010 - 2 StR 524/09   

Volltextveröffentlichungen (4)

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