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   BGH, 05.02.1993 - 2 StR 525/92   

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https://dejure.org/1993,1959
BGH, 05.02.1993 - 2 StR 525/92 (https://dejure.org/1993,1959)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1993 - 2 StR 525/92 (https://dejure.org/1993,1959)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1993 - 2 StR 525/92 (https://dejure.org/1993,1959)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer

    Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweiswürdigung - V-Mann - Sperrung - Fragenkatalog - Glaubwürdigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRK Art. 6 Abs. 3 lit d; StPO § 239

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 292
  • StV 1993, 171
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EGMR, 20.11.1989 - 11454/85

    KOSTOVSKI v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus BGH, 05.02.1993 - 2 StR 525/92
    a) Die polizeilichen Vertrauenspersonen waren Zeugen i.S. von Art. 6 Abs. 3 d MRK, auch wenn sie ihre Angaben nicht in der Hauptverhandlung machten (EGMR, StV 1992, 499 f; vgl. auch EGMR, StV 1990, 481 ff; 1991, 193).
  • EGMR, 15.06.1992 - 12433/86

    LÜDI v. SWITZERLAND

    Auszug aus BGH, 05.02.1993 - 2 StR 525/92
    a) Die polizeilichen Vertrauenspersonen waren Zeugen i.S. von Art. 6 Abs. 3 d MRK, auch wenn sie ihre Angaben nicht in der Hauptverhandlung machten (EGMR, StV 1992, 499 f; vgl. auch EGMR, StV 1990, 481 ff; 1991, 193).
  • BGH, 05.05.1983 - 2 StR 797/82

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Verlesung

    Auszug aus BGH, 05.02.1993 - 2 StR 525/92
    Deshalb war das Gericht verpflichtet, die Beweisaufnahme unter Beachtung der Belange der Vertrauenspersonen in einer Form durchzuführen, die dem im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Verfahren am nächsten kam (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1983 - 2 StR 797/82).
  • BGH, 07.11.1986 - 2 StR 499/86

    Berufung des Dolmetschers auf allgemein geleisteten Eid; Beruhen des Urteils auf

    Auszug aus BGH, 05.02.1993 - 2 StR 525/92
    Bei Anwendung der Grundsätze des § 241 StPO kommt eine Zurückweisung mit dieser Begründung grundsätzlich nicht in Betracht (StV 1984, 60; 1987, 239).
  • BGH, 27.09.1983 - 1 StR 569/83

    Zurückweisung einer Frage des Verteidigers als unzulässig als Revisionsgrund -

    Auszug aus BGH, 05.02.1993 - 2 StR 525/92
    Bei Anwendung der Grundsätze des § 241 StPO kommt eine Zurückweisung mit dieser Begründung grundsätzlich nicht in Betracht (StV 1984, 60; 1987, 239).
  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00

    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen

    Dabei reicht es nicht aus, nur die Vernehmungsperson befragen zu können, denn Zeuge im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK ist die originäre Auskunftsperson (Fälle Kostovski Nr. 40; Asch Nr. 25; ebenso BÖH StV 1996, 471; BGH NStZ 1993, 292, Gollwitzer aaO Art. 6 MRK Rdn. 214, 223).
  • BVerfG, 08.10.2009 - 2 BvR 547/08

    Faires Verfahren; Recht auf unmittelbare und konfrontative Befragung von

    Ein solcher Ausgleich kann etwa dadurch erfolgen, dass wenigstens der Verteidiger bei der Zeugenvernehmung anwesend sein und den Zeugen befragen kann oder dass dem Angeklagten die Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Fragen an den Zeugen zu richten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 2 StR 525/92 -, NStZ 1993, S. 292).
  • BGH, 26.09.2002 - 1 StR 111/02

    Vorlage; Anfrageverfahren; audiovisuelle Vernehmung von Vertrauenspersonen der

    Die Beweisaufnahme ist stets in einer Form durchzuführen, die - unter Beachtung der Belange des Zeugen - dem im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Verfahren am nächsten kommt (vgl. BGH NStZ 1993, 292).

    Auch die Vernehmung der polizeilichen Verhörsperson als Zeuge vom Hörensagen in der Hauptverhandlung und die Möglichkeit ihrer Befragung durch die Verteidigung kann danach unzureichend sein (vgl. EGMR StV 1991, 193, 194); denn die VP und VE, die keine persönlichen Aussagen in der Hauptverhandlung machen, sind und bleiben ebenfalls Belastungszeugen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK (EGMR NJW 1992, 388, 389; BGH NStZ 1993, 292), so daß auch ihnen gegenüber das Fragerecht des Angeklagten garantiert bleibt.

  • BGH, 11.09.2003 - 3 StR 316/02

    Konfrontationsrecht / Fragerecht (audiovisuelle Vernehmung; Darlegungspflichten

    Insoweit liegt der Fall anders als bei der Entscheidung BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Verhörsperson 2), wo die Verteidigung einen vorbereiteten Fragenkatalog vorgelegt hatte.
  • OLG Nürnberg, 16.02.2015 - 1 OLG 8 Ss 295/14

    Revisionsbegründung in Strafsachen: Anforderungen an die Verfahrensrüge

    Dabei versteht der Gerichtshof den Begriff des Zeugen nicht formal - als in der Hauptverhandlung vernommene Person -, sondern materiell als jede Person, deren Angaben in einem Urteil verwertet werden sollen (EGMR Lüdi ./. Schweiz, Serie A Nr. 238 unter Ziffer 44 = NJW 1992, 3088 [3089]; BGH StV 1993, 171 [ebd.]; weitere Nachweise bei T. Walter StraFo 2004, 224 [227]).
  • BGH, 01.12.2000 - 2 StR 417/00

    Betäubungsmittel - Handeltreiben - Verfahrensrüge - Sperrerklärung -

    Zwar begegnet die mit der zulässigen Verfahrensrüge angegriffene Ablehnung des Antrags, an die aufgrund einer Sperrerklärung unerreichbare Vertrauensperson über den polizeilichen Führungsbeamten eine Reihe im einzelnen aufgeführter Fragen zu stellen, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Verhörsperson 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2014 - 5 B 1276/14

    Anspruch auf Zustimmung zur Vernehmung einer Vertrauensperson unter selbst

    vgl. BGH, Beschluss vom 5.2.1993 - 2 StR 525/92 -, NStZ 1993, 292 = juris, Rn. 7.
  • VG Düsseldorf, 18.04.2019 - 18 L 3461/18

    Polizeirecht

    Dem Recht des Antragstellers, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 d) EMRK), ist in derartigen Fällen durch die Möglichkeit der Vorlegung von Fragen genügt, welche diese in geeigneter Form zu beantworten haben, vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 2 StR 525/92 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2014 - 5 B 1276/14 -, juris, Rn. 16.
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