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   BGH, 08.11.1995 - 2 StR 527/95   

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https://dejure.org/1995,2725
BGH, 08.11.1995 - 2 StR 527/95 (https://dejure.org/1995,2725)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1995 - 2 StR 527/95 (https://dejure.org/1995,2725)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1995 - 2 StR 527/95 (https://dejure.org/1995,2725)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 80
  • StV 1996, 88
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.12.1982 - 4 StR 662/82

    Keine strafschärfende Wertung des Leugnens des Angeklagten - Weder

    Auszug aus BGH, 08.11.1995 - 2 StR 527/95
    Daher gibt selbst der Umstand, daß er die Tat hartnäckig leugnet, nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - keinen zulässigen Straferschwerungsgrund ab (BGH StV 1982, 418; BGH NStZ 1983, 118 Nr. 3; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 11 = StV 1991, 255).
  • BGH, 19.08.1981 - 2 StR 307/81

    Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Vorspiegelung falscher innerer Tatsachen

    Auszug aus BGH, 08.11.1995 - 2 StR 527/95
    Das gilt nicht nur dann, wenn er eine unrichtige Einlassung unverändert aufrechterhält, sondern auch, falls er - wie hier - dem Anklagevorwurf unter Anpassung an die Entwicklung der Beweislage mit wechselndem, jeweils wahrheitswidrigem Vorbringen zu begegnen sucht (vgl. BGH, Urt. v. 19. August 1981 - 2 StR 307/81).
  • BGH, 12.03.1991 - 5 StR 2/91

    Strafzumessung - Strafschärfung - Verdecken der eigenen Täterschaft

    Auszug aus BGH, 08.11.1995 - 2 StR 527/95
    Daher gibt selbst der Umstand, daß er die Tat hartnäckig leugnet, nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - keinen zulässigen Straferschwerungsgrund ab (BGH StV 1982, 418; BGH NStZ 1983, 118 Nr. 3; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 11 = StV 1991, 255).
  • BGH, 26.03.1982 - 2 StR 704/81

    Betäubungsmittelstrafrecht: Keine Strafschärfung infolge des

    Auszug aus BGH, 08.11.1995 - 2 StR 527/95
    Daher gibt selbst der Umstand, daß er die Tat hartnäckig leugnet, nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - keinen zulässigen Straferschwerungsgrund ab (BGH StV 1982, 418; BGH NStZ 1983, 118 Nr. 3; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 11 = StV 1991, 255).
  • BGH, 23.04.2002 - 1 StR 100/02

    Nötigung (Versperren einer Fahrbahn; verfassungskonforme Auslegung der Gewalt);

    Prozeßverhalten, mit dem ein Angeklagter - ohne die Grenzen zulässiger Verteidigung zu überschreiten - den ihm drohenden Schuldspruch abzuwenden oder die Tat sonst in einem milderen Licht erscheinen zu lassen versucht, darf grundsätzlich nicht straferschwerend berücksichtigt werden, weil hierin eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Verteidigung läge (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.05.2013 - 4 StR 151/13

    Recht auf Verteidigung; nemo-tenetur-Grundsatz; Strafzumessung (unzulässiges

    Dementsprechend darf ihm mangelnde Mitwirkung an der Sachaufklärung nicht strafschärfend angelastet werden (BGH, Beschluss vom 8. November 1995 - 2 StR 527/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17 mwN).

    Dies gilt nicht nur dann, wenn er eine unrichtige Einlassung unverändert aufrechterhält, sondern auch, wenn er dem Anklagevorwurf mit jedenfalls teilweise wahrheitswidrigem Vorbringen zu begegnen sucht (BGH, Beschluss vom 8. November 1995 aaO).

  • BGH, 28.08.2018 - 4 StR 320/18

    Grundsätze der Strafzumessung (unzulässige strafschärfende Berücksichtigung

    Ein zulässiges Prozessverhalten des Angeklagten darf aber nicht zu seinen Lasten bewertet werden, da hierin eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Verteidigung läge (BGH, Beschlüsse vom 8. November 1995 - 2 StR 527/95, NStZ 1996, 80; vom 22. Mai 2013 - 4 StR 151/13, StraFo 2013, 340; vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 282/13; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 272/13; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 332/13).
  • BGH, 25.04.2001 - 5 StR 613/00

    Verjährung bei Steuerhinterziehung (Bestimmung nach Steuerart und

    Der Senat besorgt deshalb, daß das Landgericht das Verteidigungsverhalten des Angeklagten insoweit strafschärfend gewürdigt hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Verteidigungsverhalten 17, vgl. andererseits zur Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO, BGHSt 37, 340).
  • BGH, 13.06.2000 - 4 StR 179/00

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Strafzumessung und Verteidigungsverhalten;

    Ein zulässiges Verteidigungsverhalten des ganz oder teilweise bestreitenden Angeklagten darf grundsätzlich nicht straferschwerend berücksichtigt werden, so wie es auch fehlerhaft ist, in diesem Zusammenhang fehlende "tiefere Einsicht des Angeklagten und Reue für seine Taten" (UA 35) zu seinen Ungunsten zu werten (st. Rspr., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17).
  • BGH, 02.05.2000 - 1 StR 136/00

    Strafzumessung ("Hartnäckiges Abstreiten")

    Wie Revision und Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt haben, enthalten die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts einen Rechtsfehler, soweit die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, "daß er sich in der Hauptverhandlung völlig uneinsichtig und ohne Reue zeigte und die Geschädigten durch sein hartnäckiges Abstreiten der Taten als Lügner darstellte" (vgl. dazu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4, 6, 15, 17).
  • BGH, 30.07.2002 - 4 StR 148/02

    Doppelverwertungsverbot (strafschärfende Berücksichtigung des Eindringens in den

    Rechtlich bedenklich ist ferner die Erwägung des Landgerichts, "daß der Angeklagte zwar geständig war, doch bis zum Schluß der Verhandlung immer wieder versuchte, das Unrecht seiner Taten herunterzuspielen" (UA 14), da es sich dabei um erlaubtes Verteidigungsverhalten handelte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17).
  • BGH, 28.11.2001 - 5 StR 434/01

    Mord; verminderte Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit; schwere andere seelische

    Das zulässige Verteidigungsverhalten eines Angeklagten darf aber nicht zu seinen Lasten verwertet werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8, 17 m.w.N.).
  • BGH, 05.09.2001 - 5 StR 226/01

    Strafzumessung; Nachtatverhalten und Verteidigungsvorbringen (bezüglich einer

    Nachteile dürfen ihm aus einer solchen Einlassung nicht entstehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Verteidigungsverhalten 17 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 11.12.2008 - Ss 455/08

    Zulässigkeit der Wertung des Fehlens eines wahrhaftigen Bedauerns als

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Nachtatverhalten des Angeklagten in Zusammenhang mit der Verteidigung des Angeklagten gestanden und dieser gedient hat, weshalb es nicht strafschärfend berücksichtigt werden durfte, vgl. BGH NStZ 1996, 80.
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