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   BGH, 23.11.1989 - 2 StR 540/89   

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https://dejure.org/1989,10550
BGH, 23.11.1989 - 2 StR 540/89 (https://dejure.org/1989,10550)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1989 - 2 StR 540/89 (https://dejure.org/1989,10550)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1989 - 2 StR 540/89 (https://dejure.org/1989,10550)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.03.1953 - 2 StR 60/53

    Freier - §§ 253, 255 StGB, 'zu Unrecht' bedeutet: im Widerspruch zum materiellen

    Auszug aus BGH, 23.11.1989 - 2 StR 540/89
    Dann aber hatte der Angeklagte nicht das Bewußtsein, dem Opfer einen rechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen, die irrige Annahme eines Anspruchs gegen das Opfer bewirkte vielmehr insoweit einen seinen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105; BGH StV 1984, 422 m.w.N.; BGHR § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2).
  • BGH, 02.03.1984 - 3 StR 37/84

    Bereicherungsabsicht - Anspruch auf Gegenstand - Gewaltsame Nötigung - Irrige

    Auszug aus BGH, 23.11.1989 - 2 StR 540/89
    Dann aber hatte der Angeklagte nicht das Bewußtsein, dem Opfer einen rechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen, die irrige Annahme eines Anspruchs gegen das Opfer bewirkte vielmehr insoweit einen seinen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105; BGH StV 1984, 422 m.w.N.; BGHR § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2).
  • BGH, 09.07.1985 - 4 StR 334/85

    Teilrücknahme einer Revision bei fehlender ausdrücklicher Ermächtigung des

    Auszug aus BGH, 23.11.1989 - 2 StR 540/89
    Das Wissen des Angeklagten um seine fehlende Berechtigung, den wirklichen oder vermeintlichen Anspruch gewaltsam beizutreiben, ändert daran nichts; insoweit kommt eine Bestrafung wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1985 - 4 StR 334/85).
  • BGH, 05.07.2017 - 2 StR 512/16

    Erpressung (erzwungene Inpfandnahme; Absicht rechtswidriger Bereicherung)

    Ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei Bestehen einer fälligen und einredefreien Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 1989 - 2 StR 540/89, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236).
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