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   BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82   

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BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82 (https://dejure.org/1982,53)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1982 - 2 StR 550/82 (https://dejure.org/1982,53)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1982 - 2 StR 550/82 (https://dejure.org/1982,53)
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Würgegriff

§ 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont, fehlender Tatplan

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Strafbefreiender Rücktritt vom Mordversuch - Vorraussetzungen für die Beendigung eines Versuches - Bedeutung eines Tatplans - Vorstellungen des Täters

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Rücktrittshorizont zur Unterscheidung zwischen beendeten und unbeendeten Versuch

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage des Rücktritts vom unbeendeten Versuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 24 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 170
  • NJW 1983, 764
  • MDR 1983, 328
  • NStZ 1983, 360
  • StV 1983, 100
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 12.02.1969 - 2 StR 537/68

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags - Abgrenzung zwischen beendetem und

    Auszug aus BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82
    In einer anderen Entscheidung hat er allein die Vorstellung bei Tatbeginn für beachtlich gehalten, sofern der Täter einen Tatplan hatte (Urteil vom 27. Mai 1975 - 4 StR 130/75); sei kein Tatplan vorhanden, so müsse nach den in BGHSt 14, 75 ff und BGHSt 22, 330 dargelegten Gesichtspunkten entschieden werden (Urteil vom 27. Mai 1975 - 4 StR 130/75; Urteil vom 20. Dezember 1979 - 4 StR 650/79).

    Während in BGHSt 14, 75 der Versuch als beendet angesehen wurde, wenn der Täter weitere Ausführungshandlungen unterläßt, weil er sein bisheriges Tun für erfolgversprechend und die Deliktsverwirklichung für möglich hält, sah der 2. Strafsenat in BGHSt 22, 330 den Versuch bereits dann als beendet an, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges für möglich hält, wobei es nicht darauf ankomme, ob er diesen noch billigt.

    Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen maßgeblich darauf abgestellt, ob der Angeklagte sich vorstellte, mit seinem bisherigen Tun alles seinerseits Erforderliche oder Ausreichende zur Herbeiführung des Erfolges getan zu haben (Urteil vom 13. Oktober 1971 - 2 StR 450/71; Urteil vom 26. Februar 1975 - 2 StR 14/75; Beschluß vom 24. Oktober 1979 - 2 StR 130/79), oder ob der ohne Tatplan handelnde Täter den Eintritt des Erfolges für möglich hielt, wobei es nicht darauf ankomme, ob er den Erfolg zu diesem Zeitpunkt noch billigte (BGHSt 22, 330, 332, 333).

    Dabei hat er den Begriff des Tatplanes jedoch relativ weit gefaßt; so hat er das Vorhaben des Täters, seinem Opfer so viele Verletzungen beizubringen, bis der erstrebte Erfolg erreicht sei, und die Absicht, ein bestimmtes, mit dem Taterfolg nicht identisches Ziel zu erreichen, einem Tatplan gleichgesetzt (Urteil vom 3. Juni 1964 - 2 StR 125/64; BGHSt 22, 330, 333; Urteil vom 29. Februar 1980 - 2 StR 722/79).

    Die genannten Entscheidungen, die darauf abstellen, ob der Täter den Erfolgseintritt für möglich gehalten habe, weisen allerdings eine Gemeinsamkeit auf: Ihnen lagen Fälle zugrunde, in denen der Täter so viel getan hatte, daß der spätere Eintritt des Erfolges nicht nur entfernt möglich war, sondern als unmittelbare Folge der Tat sehr nahe lag (vgl. BGHSt 14, 75 = tiefer Messerstich in Herznähe; BGHSt 22, 330 = mehrere lebensgefährliche Messerstiche; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1979 - 1 StR 438/79 = wuchtige Schläge mit einem Bierkrug gegen den Kopf; BGH, Beschluß vom 23. Juni 1981 - 1 StR 283/81 = Mißhandlung bis zur Bewußtlosigkeit; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 4 StR 530/80 = wuchtiger Schlag mit einem 1 1/2 kg schweren Nageleisen, der unter anderem zum Schädelbruch führte).

  • BGH, 15.01.1960 - 4 StR 501/59

    Überzeugung des Gerichts vom Tötungsvorsatz - Abgrenzung des beendeten vom

    Auszug aus BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82
    Unterlasse er weitere durchführbare Tathandlungen, weil er sein bisheriges Tun für erfolgversprechend und die Deliktsverwirklichung für möglich halte, so sei der Versuch beendet (BGHSt 14, 75 ff).

    In einer anderen Entscheidung hat er allein die Vorstellung bei Tatbeginn für beachtlich gehalten, sofern der Täter einen Tatplan hatte (Urteil vom 27. Mai 1975 - 4 StR 130/75); sei kein Tatplan vorhanden, so müsse nach den in BGHSt 14, 75 ff und BGHSt 22, 330 dargelegten Gesichtspunkten entschieden werden (Urteil vom 27. Mai 1975 - 4 StR 130/75; Urteil vom 20. Dezember 1979 - 4 StR 650/79).

    Während in BGHSt 14, 75 der Versuch als beendet angesehen wurde, wenn der Täter weitere Ausführungshandlungen unterläßt, weil er sein bisheriges Tun für erfolgversprechend und die Deliktsverwirklichung für möglich hält, sah der 2. Strafsenat in BGHSt 22, 330 den Versuch bereits dann als beendet an, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges für möglich hält, wobei es nicht darauf ankomme, ob er diesen noch billigt.

    Die genannten Entscheidungen, die darauf abstellen, ob der Täter den Erfolgseintritt für möglich gehalten habe, weisen allerdings eine Gemeinsamkeit auf: Ihnen lagen Fälle zugrunde, in denen der Täter so viel getan hatte, daß der spätere Eintritt des Erfolges nicht nur entfernt möglich war, sondern als unmittelbare Folge der Tat sehr nahe lag (vgl. BGHSt 14, 75 = tiefer Messerstich in Herznähe; BGHSt 22, 330 = mehrere lebensgefährliche Messerstiche; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1979 - 1 StR 438/79 = wuchtige Schläge mit einem Bierkrug gegen den Kopf; BGH, Beschluß vom 23. Juni 1981 - 1 StR 283/81 = Mißhandlung bis zur Bewußtlosigkeit; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 4 StR 530/80 = wuchtiger Schlag mit einem 1 1/2 kg schweren Nageleisen, der unter anderem zum Schädelbruch führte).

  • BGH, 10.04.1979 - 3 StR 79/79

    Rücktritt vom versuchten Totschlag - Voraussetzungen des Rücktritts beim

    Auszug aus BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82
    Der 3. Strafsenat hat in einem Falle, in dem der Täter nicht alle Handlungen ausgeführt hatte, mit denen er notfalls sein Ziel erreichen wollte, für entscheidend erachtet, ob er die weitere Verfolgung seines Tatplanes in der Erkenntnis aufgegeben habe, nicht genug für die Erreichung des Ziels getan zu haben (Beschluß vom 10. April 1979 - 3 StR 79/79).

    Der 3. Strafsenat weist darauf hin, daß der hier vertretenen Auffassung - nicht dem für den vorliegenden Fall gefundenen Ergebnis - der Senatsbeschluß vom 10. April 1979 - 3 StR 79/79 - entgegenstehe, mit dem ein Fall entschieden wurde, in welchem der Täter möglicherweise einen bestimmten Tatplan abgebrochen hatte.

  • BGH, 23.06.1981 - 1 StR 283/81

    Strafbereiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags durch Liegenlassen des

    Auszug aus BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82
    In neueren Entscheidungen hat der 1. Strafsenat unabhängig vom Tatplan unbeendeten Versuch lediglich dann angenommen, wenn der Täter überzeugt war, daß ohne weiteres Zutun der Erfolg nicht eintreten werde (Urteil vom 6. Juli 1976 - 1 StR 286/76), und beendeten Versuch dann bejaht, wenn der Täter bei Abbruch der Handlung den Erfolg für möglich hielt (Urteil vom 9. Oktober 1979 - 1 StR 438/79 = NJW 1980, 195; Beschluß vom 23. Juni 1981 - 1 StR 283/81).

    Die genannten Entscheidungen, die darauf abstellen, ob der Täter den Erfolgseintritt für möglich gehalten habe, weisen allerdings eine Gemeinsamkeit auf: Ihnen lagen Fälle zugrunde, in denen der Täter so viel getan hatte, daß der spätere Eintritt des Erfolges nicht nur entfernt möglich war, sondern als unmittelbare Folge der Tat sehr nahe lag (vgl. BGHSt 14, 75 = tiefer Messerstich in Herznähe; BGHSt 22, 330 = mehrere lebensgefährliche Messerstiche; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1979 - 1 StR 438/79 = wuchtige Schläge mit einem Bierkrug gegen den Kopf; BGH, Beschluß vom 23. Juni 1981 - 1 StR 283/81 = Mißhandlung bis zur Bewußtlosigkeit; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 4 StR 530/80 = wuchtiger Schlag mit einem 1 1/2 kg schweren Nageleisen, der unter anderem zum Schädelbruch führte).

  • BGH, 09.10.1979 - 1 StR 438/79

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags - Verwertung einer Zeugenaussage eines

    Auszug aus BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82
    In neueren Entscheidungen hat der 1. Strafsenat unabhängig vom Tatplan unbeendeten Versuch lediglich dann angenommen, wenn der Täter überzeugt war, daß ohne weiteres Zutun der Erfolg nicht eintreten werde (Urteil vom 6. Juli 1976 - 1 StR 286/76), und beendeten Versuch dann bejaht, wenn der Täter bei Abbruch der Handlung den Erfolg für möglich hielt (Urteil vom 9. Oktober 1979 - 1 StR 438/79 = NJW 1980, 195; Beschluß vom 23. Juni 1981 - 1 StR 283/81).

    Die genannten Entscheidungen, die darauf abstellen, ob der Täter den Erfolgseintritt für möglich gehalten habe, weisen allerdings eine Gemeinsamkeit auf: Ihnen lagen Fälle zugrunde, in denen der Täter so viel getan hatte, daß der spätere Eintritt des Erfolges nicht nur entfernt möglich war, sondern als unmittelbare Folge der Tat sehr nahe lag (vgl. BGHSt 14, 75 = tiefer Messerstich in Herznähe; BGHSt 22, 330 = mehrere lebensgefährliche Messerstiche; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1979 - 1 StR 438/79 = wuchtige Schläge mit einem Bierkrug gegen den Kopf; BGH, Beschluß vom 23. Juni 1981 - 1 StR 283/81 = Mißhandlung bis zur Bewußtlosigkeit; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 4 StR 530/80 = wuchtiger Schlag mit einem 1 1/2 kg schweren Nageleisen, der unter anderem zum Schädelbruch führte).

  • BGH, 16.10.1980 - 4 StR 530/80

    Fehlerhaftes Unterlassen der Prüfung des Vorliegens eines Rücktritts

    Auszug aus BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82
    Dieser Entscheidung hat sich der 4. Strafsenat jedoch später angeschlossen (Urteil vom 16. Oktober 1980 - 4 StR 530/80).

    Die genannten Entscheidungen, die darauf abstellen, ob der Täter den Erfolgseintritt für möglich gehalten habe, weisen allerdings eine Gemeinsamkeit auf: Ihnen lagen Fälle zugrunde, in denen der Täter so viel getan hatte, daß der spätere Eintritt des Erfolges nicht nur entfernt möglich war, sondern als unmittelbare Folge der Tat sehr nahe lag (vgl. BGHSt 14, 75 = tiefer Messerstich in Herznähe; BGHSt 22, 330 = mehrere lebensgefährliche Messerstiche; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1979 - 1 StR 438/79 = wuchtige Schläge mit einem Bierkrug gegen den Kopf; BGH, Beschluß vom 23. Juni 1981 - 1 StR 283/81 = Mißhandlung bis zur Bewußtlosigkeit; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1980 - 4 StR 530/80 = wuchtiger Schlag mit einem 1 1/2 kg schweren Nageleisen, der unter anderem zum Schädelbruch führte).

  • BGH, 28.02.1956 - 5 StR 352/55

    Absehen vom Versuch - Verbrecherischer Wille - Gefährlichkeit - Vergewaltigung -

    Auszug aus BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82
    Selbst wenn der Täter auf diese größere Sicherheit verzichtet, weil er den Erfolg nicht mehr will und ihn auch nicht mehr billigt, so hat er nach seiner Vorstellung die Gefahr des Erfolgseintritts doch schon so weit verwirklicht, daß ein Verzicht auf weitere Ausführungshandlungen nicht den Schluß zuläßt, der verbrecherische Wille des Täters sei nicht so stark gewesen wie es zur Durchführung der Tat erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHSt 9, 48, 52).
  • Drs-Bund, 23.04.1969 - BT-Drs V/4095
    Auszug aus BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82
    Der Senat verkennt dabei nicht, daß § 46 StGB aF statt der Worte "weitere Ausführung der Tat" die Formulierung "Ausführung der beabsichtigten Handlung" verwendete und die Gesetzesänderung lediglich als sprachliche Neufassung ohne Inhaltsänderung gedacht war (BTDrucks. V/4095 S. 12 und 56; IV/650 S. 15 und 145; Protokoll des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 29. November 1967 in Materialien zum 2. Strafrechtsreformgesetz Bd. 2 S. 1757/1759).
  • BGH, 13.10.1971 - 2 StR 450/71

    Anforderungen an die tatrichterliche Ablehnung der Annahme eines strafbefreienden

    Auszug aus BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82
    Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen maßgeblich darauf abgestellt, ob der Angeklagte sich vorstellte, mit seinem bisherigen Tun alles seinerseits Erforderliche oder Ausreichende zur Herbeiführung des Erfolges getan zu haben (Urteil vom 13. Oktober 1971 - 2 StR 450/71; Urteil vom 26. Februar 1975 - 2 StR 14/75; Beschluß vom 24. Oktober 1979 - 2 StR 130/79), oder ob der ohne Tatplan handelnde Täter den Eintritt des Erfolges für möglich hielt, wobei es nicht darauf ankomme, ob er den Erfolg zu diesem Zeitpunkt noch billigte (BGHSt 22, 330, 332, 333).
  • BGH, 11.06.1968 - 5 StR 192/68

    Rücktritt vom versuchten Mord - Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch

    Auszug aus BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82
    Bei Tötung mit unbedingtem Vorsatz werde das Tun jedoch durch den Willen beherrscht, das Ziel zu erreichen, so daß die Annahme bei Tatbeginn, schon der erste Schlag werde das Opfer töten, den Rücktritt nicht ausschließe (BGHSt 22, 176).
  • BGH, 25.11.1981 - 3 StR 361/81

    Einholung eines zweiten Sachverständigengutachten zur Beurteilung der

  • BGH, 24.10.1979 - 2 StR 130/79

    Vorliegen eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch des Totschlags - Persönlicher

  • BGH, 06.07.1976 - 1 StR 286/76

    Voraussetzungen des Rücktritts vom Versuch - Maßgeblichkeit der Vorstellung des

  • BGH, 26.02.1975 - 2 StR 14/75

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Wahrunterstellung, dass sich in der

  • BGH, 03.06.1964 - 2 StR 125/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.02.1980 - 2 StR 722/79

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Totschlagsversuch - Beendung eines mit

  • BGH, 16.04.1953 - 5 StR 978/52
  • BGH, 17.05.1955 - 1 StR 154/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.05.1965 - 1 StR 79/65

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 18.11.1969 - 1 StR 473/69

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags und wegen fahrlässiger Körperverletzung

  • BGH, 27.05.1975 - 4 StR 130/75

    Voraussetzungen für die Beendigung einer Straftat im Versuchsstadium

  • BGH, 22.10.1968 - 5 StR 544/68

    Abgrenzung des nichtbeendeten vom beendeten Versuch

  • BGH, 20.12.1979 - 4 StR 650/79

    Strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Mord

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Der vorlegende Senat hat die Auffassung vertreten, daß ein beendeter Versuch, der voraussetzt, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17), nicht gegeben sei.

    Nach der neueren und inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17).

    Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen hierzu ausgeführt, bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liege es auf der Hand, daß er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (BGHSt 31, 170; 33, 295; BGH NStZ 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 1 bis 5).

  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

    In teilweiser Abkehr von dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof sich inzwischen auf den Standpunkt gestellt, daß der Versuch in der Regel dann beendet ist, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (BGHSt 31, 170 ff).

    Der Senat neigt dazu, die in BGHSt 31, 170 niedergelegten Grundsätze auch auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden, beendeten Versuch also nicht schon anzunehmen, wenn der Täter die von vornherein geplante Handlung ausführt, sondern erst dann, wenn er nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahelegen, erkennt oder wenn er den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält (vgl. aber Dreher/ Tröndle, StGB 42. Aufl. § 24 Rdn. 4).

    Denn für dessen Erfüllung ist es unerheblich, ob der Angeklagte den Erfolgseintritt nach Feststellung der Verletzung noch wollte oder billigte (BGHSt 31, 170, 177); er braucht auch nicht die Gewißheit des Erfolgseintritts zu haben (Küper JZ 1983, 264, 268).

  • BGH, 08.06.2016 - 5 StR 564/15

    Erforderlichkeit eines lebensgefährlichen Messereinsatzes in einer Notwehrlage

    Für die Abgrenzung kommt es dabei auf die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1982 - 2 StR 550/82, BGHSt 31, 170, 175, und vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306).
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