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   BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13   

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https://dejure.org/2014,27622
BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13 (https://dejure.org/2014,27622)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2014 - 2 StR 573/13 (https://dejure.org/2014,27622)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 (https://dejure.org/2014,27622)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 345 Abs. 2 StPO; § 390 Abs. 2 StPO; § 387a Abs. 1 StPO; § 141 Abs. 1 StPO: § 261 StPO
    Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen als den beigeordneten Rechtsanwalt: Möglichkeit der Unterbevollmächtigung, Unterschiede zwischen Beiordnung und Pflichtverteidigung; Anforderungen an die Befassung des unterzeichnenden ...

  • lexetius.com

    StPO §§ 345 Abs. 2, 390 Abs. 2, 397a Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 345 Abs 2 StPO, § 390 Abs 2 StPO, § 397a Abs 1 StPO
    Revision des Nebenklägers im Strafverfahren: Wirksamkeit eines von einem unterbevollmächtigten Rechtsanwalt für den Nebenklägeranwalt unterzeichneten Revisionsbegründungsschriftsatzes

  • verkehrslexikon.de

    Wirksamkeit eines von einem unterbevollmächtigten Rechtsanwalt für den Nebenklägeranwalt unterzeichneten Revisionsbegründungsschriftsatzes

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Unterzeichnung einer Revisionsbegründungsschrift durch unterbevollmächtigten Rechtsanwalt

  • Anwaltsblatt

    § 345 StPO, § 390 StPO, § 397a StPO
    Revisionsbegründung in Untervollmacht mit Zusatz "für Rechtsanwalt..." wirksam

  • rewis.io

    Revision des Nebenklägers im Strafverfahren: Wirksamkeit eines von einem unterbevollmächtigten Rechtsanwalt für den Nebenklägeranwalt unterzeichneten Revisionsbegründungsschriftsatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "für Rechtsanwalt…” unterzeichnet - Schriftform gewahrt? Ja, aber!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vom Bürogemeinschafter unterschriebene Revisionsbegründung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Untervollmacht für bestimmende Revisionsschriftsätze

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unterzeichnung einer Revisionsbegründungsschrift durch unterbevollmächtigten Rechtsanwalt

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 345 StPO, § 390 StPO, § 397a StPO
    Revisionsbegründung in Untervollmacht mit Zusatz "für Rechtsanwalt..." wirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vergewaltigung - Anforderungen an den Freispruch

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 345 StPO, § 390 StPO, § 397a StPO
    Revisionsbegründung in Untervollmacht mit Zusatz "für Rechtsanwalt..." wirksam

  • uni-bielefeld.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Bestellter Opferanwalt, Untervollmacht und Unterschriftzusatz (Prof. Dr. Stephan Barton; StRR 2015, 61-63)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 59, 284
  • NJW 2014, 3320
  • NStZ-RR 2016, 22
  • BB 2014, 2497
  • AnwBl 2014, 1055
  • AnwBl Online 2014, 355
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 07.12.1995 - 2 BvR 1955/95

    Überspannung der Anforderungen an die Anfertigung einer Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13
    Zweck der Regelung ist es, die Sachgerechtigkeit der Revisionsbegründungsschrift zu gewährleisten und zwar im Interesse sowohl des Rechtsmittelführers, dessen Rechtsmittel nicht schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern soll, wie auch der Rechtsmittelgerichte, die vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden sollen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 273; BVerfG, NJW 1996, 713).

    Das Erfordernis, einen Schriftsatz zu verantworten, ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis, den Schriftsatz selbst zu verfassen (BVerfG, NJW 1996, 713).

    Vor diesem Hintergrund ist, wenn ein Rechtsanwalt als eigentlicher Sachbearbeiter eine Rechtsmittelbegründungsschrift entwirft und dann ein anderer - bevollmächtigter - Rechtsanwalt diesen Schriftsatz unterschreibt, regelmäßig davon auszugehen, dass letzterer sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt (BVerfG, NJW 1996, 713; vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 345 Rn. 15).

    Dem Zweck des § 390 Abs. 2 StPO ist damit Genüge getan (zu § 345 Abs. 2 StPO: BVerfG, NJW 1996, 713).

    Ebenso wie der Rechtsanwalt, der den von einem anderen Rechtsanwalt verfassten Schriftsatz im eigenen Namen unterschreibt, sich den Inhalt des Schriftsatzes zu eigen macht und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713), ist nicht davon auszugehen, dass der "für" einen anderen Rechtsanwalt Unterzeichnende eine Revisionsbegründungsschrift ungeprüft unterschreibt.

    In diesem Sinne streitet auch der verfassungsrechtliche Anspruch des Betroffenen auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der es verbietet, den Parteien den Zugang zu ihnen in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713; OLG Köln, NZV 2006, 321, 322).

  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13
    Zweck der Regelung ist es, die Sachgerechtigkeit der Revisionsbegründungsschrift zu gewährleisten und zwar im Interesse sowohl des Rechtsmittelführers, dessen Rechtsmittel nicht schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern soll, wie auch der Rechtsmittelgerichte, die vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden sollen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 273; BVerfG, NJW 1996, 713).

    Er muss an der Revisionsbegründung zumindest gestaltend mitwirken und die Verantwortung dafür übernehmen (zu § 345 Abs. 2 StPO: BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 274; Beschluss vom 2. November 2005 - 3 StR 371/05, NStZ-RR 2006, 84; Beschluss vom 2. Juli 2014 - 4 StR 215/14).

  • BGH, 02.11.2005 - 3 StR 371/05

    Recht auf ein faires Verfahren (mangelhafte Verteidigung; Anwaltszwang);

    Auszug aus BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13
    Er muss an der Revisionsbegründung zumindest gestaltend mitwirken und die Verantwortung dafür übernehmen (zu § 345 Abs. 2 StPO: BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 274; Beschluss vom 2. November 2005 - 3 StR 371/05, NStZ-RR 2006, 84; Beschluss vom 2. Juli 2014 - 4 StR 215/14).

    Letzteres ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Rechtsanwalt eine von einem Rechtsunkundigen gefertigte und offensichtlich unsinnige oder grob laienhafte Rechtsmittelbegründungsschrift unterzeichnet, ohne dabei gravierende Mängel der Schrift zu korrigieren, so dass sich schon aus dem Inhalt der Begründungsschrift selbst die Zweifel an der Mitgestaltung durch den Unterzeichner ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 3 StR 371/05, NStZ-RR 2006, 84, 85).

  • BGH, 13.04.2010 - 3 StR 24/10

    Abwesenheit während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung;

    Auszug aus BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13
    aa) Zwar kann die Beistandsbestellung als solche nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen werden, denn ebenso wie die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 Abs. 1 StPO (vgl. insoweit BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. November 2000 - 2 BvR 813/99, NStZ 2001, 211; BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10; Beschluss vom 7. Mai 2014 - 4 StR 109/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 142 Rn. 15) ist die Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auf die jeweils bestellte Person beschränkt; eine Übertragung im Wege der Erteilung einer Untervollmacht ist daher nicht wirksam möglich.

    bb) Zulässig ist dagegen das Tätigwerden eines anderen Rechtsanwalts, wenn dieser als allgemeiner Vertreter gemäß § 53 Abs. 2 BRAO bestellt wurde, denn diese Bestellung erstreckt sich auch auf die Bestellung als Beistand (BGH, Beschluss vom 6. September 2000 - 3 StR 349/00; vgl. für die Pflichtverteidigerbestellung: BGH, Urteil vom 2. September 1975 - 1 StR 380/75, NJW 1975, 2351; Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, NStZ-RR 2002, 12; vgl. auch Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10).

  • OLG Köln, 24.01.2006 - 83 Ss OWi 88/05
    Auszug aus BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13
    Der bloße Zusatz "für" belegt weder, dass er sie nicht dennoch gelesen und ihren Inhalt gebilligt hat (vgl. OLG Köln, NZV 2006, 321, 322) noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanziert und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftreten wollte, wie dies etwa eine Unterzeichnung "im Auftrag" (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 23) oder auch "für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt ..." (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 381; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 345 Rn. 16) nahelegt.

    In diesem Sinne streitet auch der verfassungsrechtliche Anspruch des Betroffenen auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der es verbietet, den Parteien den Zugang zu ihnen in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1996, 713; OLG Köln, NZV 2006, 321, 322).

  • OLG Hamm, 15.07.2008 - 4 Ss 257/08

    Revisionsbegründung; Unterschrift für einen anderen Rechtsanwalt; für;

    Auszug aus BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13
    Der bloße Zusatz "für" belegt weder, dass er sie nicht dennoch gelesen und ihren Inhalt gebilligt hat (vgl. OLG Köln, NZV 2006, 321, 322) noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanziert und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftreten wollte, wie dies etwa eine Unterzeichnung "im Auftrag" (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 345 Rn. 23) oder auch "für den nach Diktat verreisten Rechtsanwalt ..." (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 381; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 345 Rn. 16) nahelegt.

    Zweifel an der Verantwortungsübernahme, die sich allein aus der Verwendung des Zusatzes "für Rechtsanwalt ..." herleiten (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2013, 355; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 381; zur Unterzeichnung "i.V.: OLG Hamm, StRR 2012, 227; KG, JR 1987, 217; BayOLG, NJW 1991, 2095) beruhen demgegenüber auf Anforderungen an die Erfüllung des gesetzlichen Formerfordernisses, die sich schon durch den Zweck des § 390 Abs. 2 StPO nicht mehr rechtfertigen lassen.

  • BGH, 07.10.1966 - 1 StR 305/66

    Weitergabe von Fotos im Tauschverkehr als "Verbreiten" - Verjährung einer

    Auszug aus BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13
    Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 - 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151; Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20).
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13
    Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 - 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151; Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20).
  • BGH, 10.08.2011 - 1 StR 114/11

    Rechtsfehlerhaft begründeter Freispruch (Beweiswürdigung beim Vorwurf der

    Auszug aus BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13
    Aus den Urteilsgründen muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 f.; vom 11. August 2011 - 4 StR 191/11; vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11 und vom 8. August 2012 - 1 StR 88/12).
  • BGH, 11.08.2011 - 4 StR 191/11

    Rechtsfehlerhafter Freispruch (Beweiswürdigung: Lückenhaftigkeit, mangelnde

    Auszug aus BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13
    Aus den Urteilsgründen muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 f.; vom 11. August 2011 - 4 StR 191/11; vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11 und vom 8. August 2012 - 1 StR 88/12).
  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 599/11

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung und Anforderungen an die Darstellung eines

  • BGH, 08.08.2012 - 1 StR 88/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Umfang der

  • BGH, 28.05.2014 - 2 StR 70/14

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (tatrichterliche Beweiswürdigung;

  • BayObLG, 09.04.1991 - 1 ObOWi 119/91
  • BGH, 02.09.1975 - 1 StR 380/75

    Übertragung der Verteidigung auf einen Rechtsreferendar - Fall notwendiger

  • BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

  • BGH, 14.02.1992 - 3 StR 433/91

    Revisionsanträge und Begründung des Nebenklägers

  • BGH, 06.09.2000 - 3 StR 349/00

    Bestellung eines Beistands für die Nebenklage

  • BGH, 13.06.2002 - 3 StR 151/02

    Unzulässigkeit der Revision (volle Verantwortung des Verteidigers für die

  • BGH, 26.07.2005 - 3 StR 36/05

    Abfassung der Revisionsbegründung durch einen Rechtsanwalt (Verantwortung für die

  • BGH, 15.01.2014 - 4 StR 346/13

    Keine Befugnis zur Rechtsübertragung beim Pflichtverteidiger (Revisionseinlegung

  • BGH, 07.05.2014 - 4 StR 109/14

    Zulässigkeit der Revision bei fristgerechter Begründung durch einen

  • BGH, 02.07.2014 - 4 StR 215/14

    Unzulässige Revision bei konkludent mangelnder Verantwortungsübernahme durch den

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

  • BVerfG, 24.11.2000 - 2 BvR 813/99

    Zur Reisekostenerstattung für Pflichtverteidiger

  • LG Berlin, 07.05.1986 - 515 Qs 11/86
  • OLG Düsseldorf, 19.08.2005 - 1 Ws 208/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbares Vergütungsrecht auf den vor dem Stichtag

  • OLG Frankfurt, 01.08.2013 - 2 Ss OWi 565/13

    Zur Formunwirksamkeit der Rechtsmittelbegründung bei distanzierenden Zusätzen des

  • OLG Jena, 21.07.2006 - 1 Ws 202/06

    Nebenklage; anwendbares Recht; Zeitpunkt der Beauftragung

  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 354/01

    Revisionseinlegung (Wirksame Unterzeichnung durch einen allgemeinen Vertreter

  • OLG Hamm, 24.11.2011 - 5 RVs 91/11

    Unterzeichnung der Revisionsschrift "i.V."

  • KG, 29.06.2005 - 5 Ws 164/05

    Rechtsanwaltskosten im Strafverfahren: Gebühren des anwaltlichen Vertreters des

  • KG, 31.08.2007 - 3 Ws 346/07

    Nebenklage: Anspruch des Nebenklägers auf Bestellung eines Beistands

  • KG, 13.06.2005 - 5 Ws 253/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Anwendbares Gebührenrecht bei vor dem 1. Juli 2004

  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 709/14

    Abwicklungsvertrag - vorzeitiges Ausscheiden - Schriftform

    c) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. August 2014 (- 2 StR 573/13 - BGHSt 59, 284) hatte eine Unterzeichnung mit dem Zusatz "für Rechtsanwältin ..." zu beurteilen.
  • BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15

    Formwirksamkeit der Revisionsbegründungsschrift (Unterschrift eines mit dem

    In diesem Zusammenhang kann sich die "gestaltende Mitwirkung' darin erschöpfen, das von anderer Seite Entworfene gründlich zu prüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 ).

    cc) Der Zusatz "i.V.' bei der handschriftlichen Unterzeichnung steht einer solchen Verantwortungsübernahme gleichfalls nicht entgegen und rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass der in Vertretung für einen anderen Rechtsanwalt Unterzeichnende eine Revisionsbegründungsschrift ungeprüft unterschrieben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 ).

    Der bloße Zusatz "i.V.' (wie auch "für') belegt weder, dass er sie nicht dennoch gelesen und ihren Inhalt gebilligt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 83 Ss-OWi 88/05 -, NStZ-RR 2007, S. 57 ), noch dass er sich vom Inhalt der Schrift distanzieren und dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftreten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 ), wie dies etwa eine Unterzeichnung "im Auftrag' nahelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 -, NJW 1988, S. 210).

    Der hier verwendete Zusatz kann vielmehr ohne weiteres dahin verstanden werden, dass der Unterzeichnende lediglich zum Ausdruck bringt, vertretungsweise - hier nach § 53 BRAO - zu handeln und dieses Vertretungsverhältnis kenntlich machen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, NJW 2014, S. 3320 ).

  • BGH, 05.10.2016 - 3 StR 268/16

    Fehlende formgerechte Begründung der Revision (Unterschrift der

    Das Ende des Vertragsverhältnisses hat das Erlöschen der zuvor erteilten Strafprozessvollmacht zur Folge (BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13, BGHSt 59, 284, 286 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 4 StR 346/13, juris Rn. 2).
  • OLG Stuttgart, 05.02.2015 - 4 Ss 697/14

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Anerkennung eines unter Verstoß gegen das

    Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Urteile vom 14. August 1996 - 3 StR 183/96, juris Rn. 3; vom 26. April 2012 - 4 StR 599/11, juris Rn. 9; vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13, juris Rn. 34).
  • OLG Hamm, 30.01.2015 - 5 Ws 367/14

    Terminsvertreter, Gebühren

    Unstreitig ist - worauf auch der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2015 zutreffend hinweist - , dass der Pflichtverteidiger nicht von sich aus ohne Genehmigung des Vorsitzenden eine andere Person mit der .Verteidigung bevollmächtigen kann (BGH, Urteil vom 13. August 2014 zu 2 StR 573/13 - zitiert nach juris; Beschluss vom 15. Januar 2014 zu 4 StR 346/13 - zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt,-StPO, 57. Aufl., § 142 Rdnr. 15).
  • BGH, 10.12.2014 - 2 StR 170/13

    Spezialitätsgrundsatz (Fortfall der Bindung durch Verweilen im Bundesgebiet;

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überspannte Anforderungen stellt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. August 2014 - 3 StR 224/14; Senat, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13).
  • KG, 02.12.2015 - 161 Ss 231/15

    Strafbarer Verstoß gegen das Staatsangehörigkeitsgesetz: Falschangabe zur

    Es wären Feststellungen zu dem Werdegang und der Persönlichkeit des Angeklagten geboten gewesen, da es naheliegt, dass diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs im Hinblick auf die Einschätzung der Kenntnisse von der deutschen Sprache und des sonstigen Bildungsstandes eine Rolle spielen, weshalb sie zur Überprüfung des Freispruchs auf Rechtsfehler notwendig sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 - juris Rz. 40).

    Aus den Urteilsgründen muss sich außerdem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 - juris Rz. 34).

  • LG Aachen, 17.09.2021 - 95 KLs 4/19

    Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss; Gebührenanspruch,

    Ein gemäß § 397a Abs. 1 StPO gerichtlich bestellter Nebenklagevertreter kann seine Beistandsbestellung nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen, da sich die Bestellung auf die jeweilige Person beschränkt, wobei jedoch als Ausnahme das Tätigwerden eines anderen Rechtsanwalts als allgemeiner Vertreter nach § 53 Abs. 2 BRAO gilt (Anschluss BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, BGHSt 59, 284-292).

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die Beistandsbestellung als solche nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen werden könne, da die Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO - ebenso wie die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 Abs. 1 StPO - auf die jeweils bestellte Person beschränkt sei; eine Übertragung im Wege der Erteilung einer Untervollmacht sei daher nicht wirksam möglich (BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 -, BGHSt 59, 284-292, Rn. 9).

  • BVerwG, 27.04.2021 - 2 WDB 2.21

    Beiordnung eines bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger

    Dies steht im Einklang mit der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Antrag eines Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, konkludent die Erklärung enthält, die Wahlverteidigung solle mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger enden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13 - NJW 2014, 3320 und Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 268/16 - juris Rn. 2).
  • OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 53 Ss 158/19

    Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

    Es wird dem Grunde nach verkannt, dass der Nebenkläger Revisionsanträge und Revisionsbegründung nach §§ 397, 401, 390 Abs. 2 (analog) StPO (vgl. 345 Abs. 2 StPO für den Angeklagten) nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen kann (BGH NJW 1992, 1398), denn die durch ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 397 Abs. 1 StPO durch das Gesetz vom 18. Dezember 1986 entstandene Gesetzeslücke ist durch die entsprechende Anwendung des § 390 Abs. 2 StPO zu schließen (vgl. BGH aaO.; BGHSt 59, 284 = NJW 2014, 3320; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. § 401 Rn. 2).
  • LAG Hamm, 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21

    BeA; elektronisches Dokument; Syndikus; Verband

  • BVerwG, 05.10.2016 - 2 WDB 1.16

    Bedingte Prozesserklärung; Pflichtverteidigerbestellung

  • LG Hannover, 19.10.2015 - 33 Qs 51/15

    Vergütung der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter; Begründung

  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 30-IV-21
  • OLG Rostock, 25.09.2015 - 21 Ss OWi 148/15

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren: Übernahme der

  • LG Stuttgart, 27.04.2023 - 9 Qs 23/23

    Pflichtverteidiger, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, nicht hinreichend

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