Rechtsprechung
BGH, 14.08.2013 - 2 StR 574/12 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 49 Abs. 1 StGB; § 21 StGB
Strafzumessung (Tatmodalitäten als Strafschärfungsgrund bei gleichzeitiger gemilderter Schuldfähigkeit) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 21 StGB, § 46 StGB, § 212 StGB
Strafzumessung: Brutale Tatausführung als Strafschärfungsgrund bei Annahme verminderter Schuldfähigkeit - Wolters Kluwer
"Brutale" Tatausführung als zulässiger Strafschärfungsgrund bei Feststellung verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten
- rewis.io
Strafzumessung: Brutale Tatausführung als Strafschärfungsgrund bei Annahme verminderter Schuldfähigkeit
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 21
"Brutale" Tatausführung als zulässiger Strafschärfungsgrund bei Feststellung verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten - rechtsportal.de
StGB § 21
"Brutale" Tatausführung als zulässiger Strafschärfungsgrund bei Feststellung verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Fulda, 12.07.2012 - 12 Js 22354/11
- BGH, 14.08.2013 - 2 StR 574/12
Papierfundstellen
- NStZ 2014, 81
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
Zugutehalten eines "psychischen Spannungszustands" des Angeklagten durch das …
Auszug aus BGH, 14.08.2013 - 2 StR 574/12
Einer besonderen Begründung, weshalb diese Tatmodalität trotz Bejahung des § 21 StGB straferschwerend gewertet wird, bedarf es unter diesen Umständen nicht; ihr Fehlen in den Urteilsgründen lässt nicht besorgen, das Tatgericht habe den Umstand, dass die Schuldfähigkeit des Täters erheblich vermindert war, bei der Berücksichtigung dieses Strafschärfungsgrundes übersehen oder aus den Augen verloren (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Juni 1997 - 2 StR 118/97, BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18 mwN). - BGH, 18.06.2013 - 2 StR 104/13
Rechtmäßigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung der Brutalität der …
Auszug aus BGH, 14.08.2013 - 2 StR 574/12
Allerdings darf die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 2 StR 104/13 mit zahlr. Nachw.).
- BGH, 22.02.2023 - 6 StR 35/23
Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung: nur …
b) Dies ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils weder ausdrücklich noch in ihrer Gesamtschau (…vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 1997 - 2 StR 118/97, BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18; vom 14. August 2013 - 2 StR 574/12, NStZ 2014, 81, 82).