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   BGH, 02.08.2016 - 2 StR 574/15   

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https://dejure.org/2016,32787
BGH, 02.08.2016 - 2 StR 574/15 (https://dejure.org/2016,32787)
BGH, Entscheidung vom 02.08.2016 - 2 StR 574/15 (https://dejure.org/2016,32787)
BGH, Entscheidung vom 02. August 2016 - 2 StR 574/15 (https://dejure.org/2016,32787)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO
    Fehlende Schuldfähigkeit (erforderliche Darstellung im Urteil, ob die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit vermindert war)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldunfähigkeit - und ihre Feststellung im Urteil

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.11.2004 - 2 StR 367/04

    Ablehnung eines Beweisantrags (Beweis des Gegenteils; zweifelhafte Sachkunde

    Auszug aus BGH, 02.08.2016 - 2 StR 574/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB schon regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB gegeben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351 mwN).

    Deswegen darf auch nicht offen bleiben, ob die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Täters vermindert war (vgl. Senat, aaO, BGHSt 49, 347, 356 ff.).

  • BGH, 30.06.2015 - 3 StR 181/15

    Verhältnis von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Prüfung der

    Auszug aus BGH, 02.08.2016 - 2 StR 574/15
    Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 2 StR 198/02, NStZ-RR 2002, 328; BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6) während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15; NStZ-RR 2015, 273; Senat, Urteil vom 17. April 2014 - 2 StR 405/12, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 4 mwN).

    Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hat der Tatrichter sich deshalb Klarheit darüber zu verschaffen, welche Alternative des § 21 StGB vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15; NStZ-RR 2015, 273, 274; Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6).

  • BGH, 25.01.1995 - 3 StR 535/94

    Verminderte Schuldfähigkeit - Einsichtsfähigkeit - Steuerungsfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 02.08.2016 - 2 StR 574/15
    Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 2 StR 198/02, NStZ-RR 2002, 328; BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6) während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15; NStZ-RR 2015, 273; Senat, Urteil vom 17. April 2014 - 2 StR 405/12, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 4 mwN).

    Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hat der Tatrichter sich deshalb Klarheit darüber zu verschaffen, welche Alternative des § 21 StGB vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15; NStZ-RR 2015, 273, 274; Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6).

  • BGH, 05.08.2014 - 3 StR 271/14

    Verhältnis von verminderter Schuldfähigkeit und verminderter Einsichts- und

    Auszug aus BGH, 02.08.2016 - 2 StR 574/15
    Dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert deshalb nicht, auch den Freispruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe aufzuheben (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1).
  • BGH, 03.07.2002 - 2 StR 198/02

    Unwirksame Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch; verminderte

    Auszug aus BGH, 02.08.2016 - 2 StR 574/15
    Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 2 StR 198/02, NStZ-RR 2002, 328; BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6) während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15; NStZ-RR 2015, 273; Senat, Urteil vom 17. April 2014 - 2 StR 405/12, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 4 mwN).
  • BGH, 17.04.2014 - 2 StR 405/12

    Verminderte Schuldfähigkeit (Unfähigkeit zur Unrechtseinsicht: Vorwerfbarkeit);

    Auszug aus BGH, 02.08.2016 - 2 StR 574/15
    Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 2 StR 198/02, NStZ-RR 2002, 328; BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6) während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15; NStZ-RR 2015, 273; Senat, Urteil vom 17. April 2014 - 2 StR 405/12, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 4 mwN).
  • BGH, 22.08.2017 - 3 StR 249/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Es fehlen konkrete Feststellungen dazu, wie sich die zur Tatzeit bestehende alkoholinduzierte psychotische Störung auf den Beschuldigten und seine Handlungsmöglichkeiten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auswirkte (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6; vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, juris Rn. 13; vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 351/16, juris Rn. 5).

    Nimmt das Tatgericht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so ist seine Schuld gleichwohl nicht gemindert und § 21 StGB nicht anwendbar, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt dennoch einsah; das Tatgericht hat vielmehr darüber zu befinden, ob die Einschränkung der Einsichtsfähigkeit auch tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht führte und dem Täter dies vorzuwerfen ist; nur wenn beides zu bejahen ist, greift § 21 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, RuP 2006, 101; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6).

  • BGH, 19.09.2023 - 3 StR 229/23

    Vorwerfbares Fehlen der Unrechtseinsicht des Täters als Folge der Einschränkung

    Nimmt das Tatgericht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so ist seine Schuld gleichwohl nicht gemindert und § 21 StGB nicht anwendbar, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt dennoch einsah; das Tatgericht hat vielmehr darüber zu befinden, ob die Einschränkung der Einsichtsfähigkeit auch tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht führte und dem Täter dies vorzuwerfen ist; nur wenn beides zu bejahen ist, greift § 21 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, juris Rn. 4; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6; vom 22. August 2017 - 3 StR 249/17, juris Rn. 14).
  • BGH, 05.09.2017 - 3 StR 362/17

    Teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Inbrandsetzen (für das ganze Objekt

    Dies macht eine konkrete Darlegung erforderlich, in welcher Weise sich die festgestellte Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB auf den Täter und seine Handlungsmöglichkeiten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auswirkte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6; vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, juris Rn. 13; vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 351/16, juris Rn. 5).
  • BGH, 13.10.2016 - 3 StR 351/16

    Unzureichende Begründung der (verminderten) Schuldfähigkeit bei

    Das Tatgericht ist insbesondere gehalten, konkrete Feststellungen zu den handlungsleitenden Auswirkungen der Störung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zu treffen (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6).
  • BGH, 18.05.2022 - 6 StR 470/21

    Versuchter Totschlag; unzureichende Prüfung der Schuldfähigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB aber nicht offenbleiben, welche Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15; SSW-StGB/Kaspar, 5. Aufl., § 20 Rn. 16).
  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 368/17

    Abweichung der tatrichterlichen Würdigung von einem Sachverständigengutachten

    Ist der Täter in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert, so ist seine Schuld gleichwohl nicht gemindert und § 21 StGB nicht anwendbar, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt dennoch einsah; das Tatgericht hat daher darüber zu befinden, ob die Einschränkung der Einsichtsfähigkeit auch tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht führte und dem Täter dies vorzuwerfen ist; nur wenn beides zu bejahen ist, greift § 21 StGB ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, R&P 2006, 101; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, juris Rn. 6).
  • BGH, 24.01.2019 - 5 StR 559/18

    Lückenhafte Beweiswürdigung (fehlender Beleg für Voraussetzungen einer

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB und des § 63 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, ob - wozu sich das angefochtene Urteil nicht eindeutig bzw. widersprüchlich verhält - ein Defekt die Unrechtseinsicht oder die Steuerungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 356 ff.; vom 2. August 2016 - 2 StR 574/15, jeweils mwN).
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