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   BGH, 26.06.1991 - 2 StR 583/90   

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https://dejure.org/1991,6670
BGH, 26.06.1991 - 2 StR 583/90 (https://dejure.org/1991,6670)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1991 - 2 StR 583/90 (https://dejure.org/1991,6670)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1991 - 2 StR 583/90 (https://dejure.org/1991,6670)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen des Revisionsgrundes der fehlenden Anwensenheit von zwingend vorgeschriebenen Personen - Verhandlung ohne Anwesenheit eines Dolmetschers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1992, 54
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.11.1952 - 1 StR 484/52

    Hinzuziehung eines Dolmetschers - Erforderlichkeit der Anwesenheit des

    Auszug aus BGH, 26.06.1991 - 2 StR 583/90
    Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO läge nur vor, wenn die Angeklagten der deutschen Sprache gänzlich unkundig gewesen wären (vgl. BGHSt 3, 285 f).
  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 671/16

    Rüge unzureichender Übersetzungsleistungen durch den Dolmetscher (Möglichkeit der

    Wird nicht die über § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 338 Nr. 5 StPO rügbare Abwesenheit eines Dolmetschers trotz fehlender deutscher Sprachkenntnisse des Angeklagten geltend gemacht, sondern werden unzureichende Dolmetscherleistungen beanstandet, kann dies einen relativen Revisionsgrund (§ 337 StPO) darstellen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 2 StR 583/90, bei Holtz MDR 1991, 1025; SK-StPO/Frister aaO, GVG § 185 Rn. 18; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., Band 10, GVG § 185 Rn. 37; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 - 1 StR 722/84, NStZ 1985, 376 f.).

    Unabhängig von der Zuordnung der hier behaupteten Verletzung von § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG bei erfolgter, aber ungenügender Übersetzung während der Hauptverhandlung zu § 337 StPO oder zu § 338 Nr. 8 StPO, erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls konkreten Tatsachenvortrag zu den Mängeln der Übersetzung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1985 - 1 StR 722/84, NStZ 1985, 376 f. und vom 26. Juni 1991 - 2 StR 583/90, bei Holtz MDR 1991, 1025; Walther in BeckOK/StPO, Ed. 27, § 185 Rn. 8; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., GVG § 185 Rn. 10) und deren Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Angeklagten, dem Gang der Verhandlung zu folgen und die wesentlichen Verfahrensvorgänge so zu erfassen, wie dies für die Wahrung seiner Rechte erforderlich ist.

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