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   BGH, 08.12.1995 - 2 StR 584/95   

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https://dejure.org/1995,9788
BGH, 08.12.1995 - 2 StR 584/95 (https://dejure.org/1995,9788)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1995 - 2 StR 584/95 (https://dejure.org/1995,9788)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1995 - 2 StR 584/95 (https://dejure.org/1995,9788)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Tatrichters zur Bildung einer Gesamtstrafe bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - Voraussetzungen für das Überlassen der Bildung der Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren - Beschwer des Angeklagten durch die Einbeziehung eines zur Bewährung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 265 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.08.1969 - 4 StR 233/69

    Überlassung der Bildung einer Gesamtstrafe dem Nachtragsverfahren - Zweck einer

    Auszug aus BGH, 08.12.1995 - 2 StR 584/95
    Es ist aber anerkannt, daß die Bildung der Gesamtstrafe dem Beschlußverfahren dann überlassen werden kann, wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen keine sichere Entscheidung gefällt werden kann und die Hauptverhandlung allein deshalb mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet würde (BGHSt 23, 98 ff).
  • BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88

    Folgen eines "Nichtdaraufeingehen" auf das Verstreichen von sechs Jahren zwischen

    Auszug aus BGH, 08.12.1995 - 2 StR 584/95
    Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist ein selbständiger, neben dem Zeitablauf seit Verübung der Taten zu beachtender Strafmilderungsgrund (st. Rspr., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 5-8).
  • BGH, 24.07.1991 - 5 StR 286/91

    Strafzumessung: Strafmilderung infolge Verfahrensverzögerung

    Auszug aus BGH, 08.12.1995 - 2 StR 584/95
    Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist ein selbständiger, neben dem Zeitablauf seit Verübung der Taten zu beachtender Strafmilderungsgrund (st. Rspr., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 5-8).
  • BGH, 03.11.1955 - 3 StR 369/55
    Auszug aus BGH, 08.12.1995 - 2 StR 584/95
    Die hierüber neu entscheidende Strafkammer wird den Grundsatz zu beachten haben, daß dem Angeklagten, der allein Revision eingelegt hat, der durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangte Vorteil nicht wieder genommen werden darf (vgl. BGHSt 8, 203 ff, Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 42. Aufl. § 331 Rdn. 20).
  • BGH, 20.01.1987 - 1 StR 687/86

    Strafzumessung - Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung zu Gunsten des

    Auszug aus BGH, 08.12.1995 - 2 StR 584/95
    Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist ein selbständiger, neben dem Zeitablauf seit Verübung der Taten zu beachtender Strafmilderungsgrund (st. Rspr., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 5-8).
  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 73/16

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (keine Einbeziehung einer

    Das bei alleiniger Revision des Angeklagten zu beachtende verfahrensrechtliche Verbot der reformatio in peius aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hat im Falle der fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Folge, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1995 - 2 StR 584/95, StV 1996, 265 (LS); vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; Urteil vom 3. November 1955 - 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203).
  • BGH, 24.11.2020 - 3 StR 360/20

    Betäubungsmittelstrafrecht (Besitz; Einfuhr; Konkurrenzen; Tateinheit;

    cc) Durch die vom Landgericht vorgenommene nachträgliche Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist der Angeklagte schon deshalb beschwert, weil es eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, zu Unrecht in eine nicht mehr bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1992 - 1 StR 744/91, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Begehung 2; vom 8. Dezember 1995 - 2 StR 584/95, juris Rn. 5; Sander, NStZ 2016, 656, 663).

    Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird ein besonderes Augenmerk auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu legen haben, aus dem sich der Grundsatz ergibt, dass dem revidierenden Angeklagten der durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 Abs. 1 StGB erlangte Vorteil nicht wieder genommen werden darf (s. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1995 - 2 StR 584/95, juris Rn. 6; vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276).

  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    In diesem Fall muss das Verbot der reformatio in peius insoweit dem sachlichen Recht vorgehen (BGH, Beschluss vom 15.03.2016 - 2 StR 487/15 -, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 17 (Gründe), juris Rn. 4 = BeckRS 2016, 9859), so dass es auch keine Rolle spielt, ob dieser Vorteil auf einer fehlerhaften Anwendung des § 55 StGB beruht (BGH, Beschluss vom 08.12.1995 - 2 StR 584/95 -, juris Rn. 4).
  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 420/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Ausschluss der Gesamtstrafenbildung bei

    Das bei alleiniger Revision des Angeklagten zu beachtende verfahrensrechtliche Verbot der reformatio in peius aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hat im Falle der fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Folge, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 ? 4 StR 73/16, aaO, S. 276; vom 8. Dezember 1995 ? 2 StR 584/95, StV 1996, 265 (LS); vom 11. Februar 1988 ? 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; Urteil vom 3. November 1955 ? 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 2a Ss 114/00

    Betrug; Üble Nachrede; Urkundenfälschung ; Nachholung der Gesamtstrafenbildung ;

    Die Beschlußentscheidung nach § 268 a Abs. 1 StPO und die Belehrung nach § 268 a Abs. 3 StPO muß dem Tatgericht überlassen werden (BGH StV 1996, 265, 266; KMR-Paulus, a.a.O. Rdnr. 33 m.w.N.).
  • KG, 02.11.2018 - 161 Ss 142/18

    Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung einer

    In diesem Fall muss das Verbot der reformatio in peius insoweit dem sachlichen Recht vorgehen (BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 487/15 - BeckRS 2016, 09859), so dass es auch keine Rolle spielt, ob dieser Vorteil auf einer fehlerhaften Anwendung des § 55 StGB beruht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1995 - 2 StR 584/95 - BeckRS 1995, 31090944).
  • KG, 17.04.2020 - 161 Ss 34/20

    Verstoß gegen Verschlechterungsverbot durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    In diesem Fall muss das Verbot der reformatio in peius insoweit dem sachlichen Recht vorgehen (BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 487/15 -, BeckRS 2016, 9859), so dass es auch keine Rolle spielt, ob dieser Vorteil auf einer fehlerhaften Anwendung des § 55 StGB beruht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1995 - 2 StR 584/95 -, BeckRS 1995, 31090944).
  • KG, 17.04.2020 - 3 Ss 17/20

    Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot durch nachträgliche

    In diesem Fall muss das Verbot der reformatio in peius insoweit dem sachlichen Recht vorgehen (BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 487/15 -, BeckRS 2016, 9859), so dass es auch keine Rolle spielt, ob dieser Vorteil auf einer fehlerhaften Anwendung des § 55 StGB beruht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1995 - 2 StR 584/95 -, BeckRS 1995, 31090944).
  • KG, 02.11.2018 - 3 Ss 24/18

    Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung einer

    In diesem Fall muss das Verbot der reformatio in peius insoweit dem sachlichen Recht vorgehen (BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 487/15 - BeckRS 2016, 09859), so dass es auch keine Rolle spielt, ob dieser Vorteil auf einer fehlerhaften Anwendung des § 55 StGB beruht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1995 - 2 StR 584/95 - BeckRS 1995, 31090944).
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