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Rechtsprechung
   BGH, 19.12.1986 - 2 StR 588/86   

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BGH, 19.12.1986 - 2 StR 588/86 (https://dejure.org/1986,1065)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1986 - 2 StR 588/86 (https://dejure.org/1986,1065)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 588/86 (https://dejure.org/1986,1065)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Verfahrenshindernis mit Blick auf die Strafverfolgung eines Angeklagten, wenn von einem ausländischen Staat seine "unverzügliche Rückführung" gefordert wird - Verletzung der allgemeinen Regel des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 25; StPO § 260 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 3087
  • MDR 1987, 427
  • StV 1987, 138
  • StV 1988, 7
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 120/83

    vom Angeklagten verfaßte Revisionsbegründung mit 2938 Blättern - § 345 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 19.12.1986 - 2 StR 588/86
    Die Erfüllung dieses Anspruchs wird dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84; BGH NStZ 1984, 563; 1985, 464; BGH StV 1985, 273; OLG Düsseldorf NJW 1984, 2050 [OLG Düsseldorf 31.05.1983 - 2 Ss 193/83 103/83 III]).".

    In Übereinstimmung mit einer Reihe von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (in Auswahl: BVerfG NJW 1986, 1427 = EuGRZ 1986, 18; BVerfG NStZ 1986, 468; BGH NStZ 1984, 563; 1985, 464; BGH StV 1985, 273) ist in den Beschlüssen vom 23. Oktober 1985 und vom 3. Juni 1986 angenommen oder ausdrücklich ausgesprochen worden, daß das Völkerrecht einer Strafverfolgung des Angeklagten nicht entgegensteht und daß "die Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens auch nicht von Rechtsstaats wegen oder im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 GG" unzulässig ist.

    Die Tragweite des Entgegenstehens ist eine Frage, deren Beantwortung allein davon abhängt, was "nach Art" des Restitutionsanspruchs zu seiner Erfüllung erforderlich ist (BGH NStZ 1984, 563).

  • BVerfG, 17.07.1985 - 2 BvR 1190/84

    Verletzung der Gebietshoheit eines fremden Staates durch Verbringung einer Person

    Auszug aus BGH, 19.12.1986 - 2 StR 588/86
    Die Erfüllung dieses Anspruchs wird dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84; BGH NStZ 1984, 563; 1985, 464; BGH StV 1985, 273; OLG Düsseldorf NJW 1984, 2050 [OLG Düsseldorf 31.05.1983 - 2 Ss 193/83 103/83 III]).".

    Die vorliegende Fallgestaltung, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Beschwerdeführer von einem V-Mann der deutschen Polizei auf ausländischem Staatsgebiet zur Tatbegehung provoziert und zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verlockt wurde, ist aus völkerrechtlicher Sicht nicht anders zu beurteilen als der Sachverhalt, der Gegenstand des Beschlusses eines Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84 - (EuGRZ 1986, S. 18 ff.) war.

    In Übereinstimmung mit einer Reihe von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (in Auswahl: BVerfG NJW 1986, 1427 = EuGRZ 1986, 18; BVerfG NStZ 1986, 468; BGH NStZ 1984, 563; 1985, 464; BGH StV 1985, 273) ist in den Beschlüssen vom 23. Oktober 1985 und vom 3. Juni 1986 angenommen oder ausdrücklich ausgesprochen worden, daß das Völkerrecht einer Strafverfolgung des Angeklagten nicht entgegensteht und daß "die Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens auch nicht von Rechtsstaats wegen oder im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 GG" unzulässig ist.

  • BVerfG, 03.06.1986 - 2 BvR 1451/85

    Kein Verfolgungshindernis bei polizeilicher Tatprovokation -

    Auszug aus BGH, 19.12.1986 - 2 StR 588/86
    Eine Verfassungsbeschwerde gegen diesen Senatsbeschluß wurde von der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 3. Juni 1986 - 2 BvR 1451/85).

    Im Beschluß des Senats vom 23. Oktober 1985 und im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1986 (2 BvR 1451/85) ist auf Grund dieser tatrichterlichen Feststellung angenommen oder ausdrücklich der Entscheidung zugrunde gelegt worden, daß der Angeklagte "von einem V-Mann der deutschen Polizei auf ausländischem Staatsgebiet zur Tatbegehung provoziert und zur Einreise in die Bundesrepublik verlockt wurde" (vgl. I. 2. und 3.).

  • BGH, 30.05.1985 - 4 StR 187/85

    völkerrechtswidrige Entführung aus den Niederlanden - Art. 25 GG, kein

    Auszug aus BGH, 19.12.1986 - 2 StR 588/86
    Die Erfüllung dieses Anspruchs wird dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84; BGH NStZ 1984, 563; 1985, 464; BGH StV 1985, 273; OLG Düsseldorf NJW 1984, 2050 [OLG Düsseldorf 31.05.1983 - 2 Ss 193/83 103/83 III]).".

    In Übereinstimmung mit einer Reihe von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (in Auswahl: BVerfG NJW 1986, 1427 = EuGRZ 1986, 18; BVerfG NStZ 1986, 468; BGH NStZ 1984, 563; 1985, 464; BGH StV 1985, 273) ist in den Beschlüssen vom 23. Oktober 1985 und vom 3. Juni 1986 angenommen oder ausdrücklich ausgesprochen worden, daß das Völkerrecht einer Strafverfolgung des Angeklagten nicht entgegensteht und daß "die Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens auch nicht von Rechtsstaats wegen oder im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 GG" unzulässig ist.

  • BVerfG, 03.06.1986 - 2 BvR 837/85

    Kein Verfahrenshindernis bei "völkerrechtswidriger Entführung" eines deutschen

    Auszug aus BGH, 19.12.1986 - 2 StR 588/86
    In Übereinstimmung mit einer Reihe von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (in Auswahl: BVerfG NJW 1986, 1427 = EuGRZ 1986, 18; BVerfG NStZ 1986, 468; BGH NStZ 1984, 563; 1985, 464; BGH StV 1985, 273) ist in den Beschlüssen vom 23. Oktober 1985 und vom 3. Juni 1986 angenommen oder ausdrücklich ausgesprochen worden, daß das Völkerrecht einer Strafverfolgung des Angeklagten nicht entgegensteht und daß "die Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens auch nicht von Rechtsstaats wegen oder im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 GG" unzulässig ist.
  • OLG Düsseldorf, 31.05.1983 - 2 Ss 193/83
    Auszug aus BGH, 19.12.1986 - 2 StR 588/86
    Die Erfüllung dieses Anspruchs wird dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84; BGH NStZ 1984, 563; 1985, 464; BGH StV 1985, 273; OLG Düsseldorf NJW 1984, 2050 [OLG Düsseldorf 31.05.1983 - 2 Ss 193/83 103/83 III]).".
  • BGH, 07.08.2019 - 3 StR 562/18

    Urteil des Kammergerichts Berlin wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit und

    Die nicht abgedeckte geheimdienstliche Operation auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, an deren Ende der Geschädigte mit Gewalt ergriffen und nach V. verbracht wurde, erweist sich zudem wegen der damit verbundenen massiven Souveränitätsverletzung als völkerrechtswidrig (Wilske, Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 99, 105 mwN; Bauer, Die völkerrechtswidrige Entführung, 1968, S. 31 mwN), ohne dass entschieden werden müsste, ob anderes gälte, wenn die später festgenommene Person lediglich von auf fremdem Hoheitsgebiet agierenden Ermittlern oder V-Leuten mit List dazu veranlasst wurde, sich in den späteren Gerichtsstaat zu begeben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87, NJW 1995, 651; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 588/86, NJW 1987, 3087; Urteil vom 2. August 1984 - 4 StR 120/83, NStZ 1984, 563).

    Bei einer völkerrechtswidrigen Entführung bedeutet dies, dass der Entführte an den Aufenthaltsstaat zumindest dann zurückzugeben ist (Wilske, Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 229 mwN; Bauer, Die völkerrechtswidrige Entführung, 1968, S. 94 f. mwN), wenn dieser die Rückgabeverpflichtung ausdrücklich gegenüber dem Entführerstaat geltend macht (Wilske, Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 230 f. mwN; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84, NStZ 1986, 178; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 588/86, NJW 1987, 3087).

    Insoweit ist anerkannt, dass letzteres insbesondere in Betracht kommt, wenn entsprechend der völkerrechtlichen Praxis der verletzte Staat Wiedergutmachung in Form der unverzüglichen Rücklieferung des Entführten verlangt (vgl. BGH, Urteile vom 2. August 1984 - 4 StR 120/83, NStZ 1984, 563; vom 1. Februar 1985 - 2 StR 482/84, NStZ 1985, 361; Beschluss vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 588/86, NJW 1987, 3087; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84, NStZ 1986, 178).

    Damit übereinstimmend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass infolge eines solchen Rückführungsverlangens die völkerrechtswidrige Veränderung des Aufenthalts des Betroffenen rückgängig zu machen ist und das Strafverfahren vorläufig eingestellt werden muss, um eben diese Rückführung zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 588/86, NJW 1987, 3087).

    Daraus folgt hier, dass ungeachtet der Frage, ob nach Rückgabe des Entführten an den Aufenthaltsstaat das Strafverfahren - in dessen Abwesenheit - fortgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Februar 1987 - 2 StR 588/86, juris Rn. 2 ff. zur wegen § 350 StPO möglichen Fortsetzung des Revisionsverfahrens; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87, NJW 1995, 651, 652; kritisch zu dieser Rechtsprechung Wilske, Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 337 Fn. 428 mit zahlreichen Nachweisen zur ebenfalls kritischen überwiegenden Auffassung in der Literatur), jedenfalls die Freiheitsentziehung durch den Entführerstaat V. während der Dauer des Verfahrens nicht aufrechterhalten werden durfte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20

    Auslieferung eines Deutschen durch Slowenien an die USA; einstweilige Anordnung;

    Soweit der Antragsteller seinem Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Erklärung gegenüber Slowenien zu verpflichten, mit der sie seine Überstellung ins Bundesgebiet verlangt, einen "Rückführungsanspruch" der Antragsgegnerin zugrunde legt (so ausdrücklich bereits im erstinstanzlichen Antrag in der Antragsschrift vom 23. Mai 2020, S. 2), im Beschwerdeverfahren weiterhin ausdrücklich eine "Rückführung" bzw. eine darauf gerichtete Erklärung der Antragsgegnerin begehrt (Schriftsatz vom 16. Juli 2020, S. 2 und 6; Schriftsatz vom 10. August 2020, S. 7, 8, 11 f., 14 -16, 18, 23, 27 - 30) und dies nicht als anlasslose und zweckfreie Primärpflicht Sloweniens zur Überstellung zu verstehen ist, die es nicht gibt (s.o. unter 2. b)), sondern im Sinne einer "Folgenbeseitigung" (vgl. BA S. 9), d.h. als Wiedergutmachungsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 588/86 -, juris Rn. 16), setzt eine solche Sekundärpflicht Sloweniens gegenüber der Antragsgegnerin voraus, dass auf diese Weise eine rechtswidrige grenzüberschreitende Veränderung des Aufenthaltsortes des Antragstellers rückgängig zu machen ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17 zu einem - erfolgreichen - Restitutionsanspruch der Niederlande für einen türkischen Staatsangehörigen, den ein V-Mann der deutschen Polizei in den Niederlanden nach Deutschland gelockt hatte; derselbe Sachverhalt auch in BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87 -, juris Rn. 5 und 8 f.).

    Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2020, S. 43 und 54), hat weder er konkret etwas dazu vorgetragen noch ist sonst aus seinem Vorbringen etwas dafür ersichtlich, dass ein rechtswidriges Verhalten Sloweniens seinen Aufenthalt in Deutschland beendet und in Slowenien herbeigeführt hätte (zur Rückführungspflicht des Aufenthaltsstaates in solchen Fällen vgl. Wilske, Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 228 - 241; zur Praxis vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986, a.a.O., und BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1994, a.a.O.).

  • BGH, 30.04.1990 - StB 8/90

    Strafprozessuale Verwertbarkeit völkerrechtswidrig erlangter Aufzeichnungen von

    Vielmehr ist anerkannt, daß der einzelne, der von einer völkerrechtswidrigen Maßnahme betroffen ist (insbesondere von der Verletzung eines völkerrechtlichen Vertrags, der ihm keine Rechte als Individuum gewährt), sich in einem anschließenden gegen ihn gerichteten inländischen Strafverfahren wegen einer im Inland begangenen Straftat grundsätzlich nicht auf die vom Gewahrsamsstaat verübte Völkerrechtswidrigkeit berufen kann, um daraus strafprozessuale Vorteile für sich herzuleiten (vgl. BVerfG, NJW 1986, 1427; BVerfG, NStZ 1986, 468; BGH, NStZ 1984, 563; 1985, 464; BGHSt 30, 347, 349 f.; BGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis - Hoheitsrechte, fremde 1 u. 2).
  • BGH, 09.07.2019 - 3 StR 155/19

    Abschiebung des verteidigten Angeklagten regelmäßig kein Verfahrenshindernis im

    a) Hat ein Angeklagter einen Verteidiger, so hindert seine Abschiebung den Fortgang des Revisionsverfahrens im Grundsatz - wie auch hier - nicht (zur Überstellung eines Angeklagten aufgrund Rückführungsverlangens eines anderen Staates vor der Revisionshauptverhandlung s. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 588/86, BGHR GG Art. 25 Restitutionsanspruch 1; vom 18. Februar 1987 - 2 StR 588/86, juris Rn. 4; die Verfassungskonformität dieser Entscheidungen bestätigend BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87, NJW 1995, 651; zur freiwilligen Ausreise ins Ausland vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 31 Ss 42/11, juris Rn. 5).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.02.1987 - 2 StR 588/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2754
BGH, 18.02.1987 - 2 StR 588/86 (https://dejure.org/1987,2754)
BGH, Entscheidung vom 18.02.1987 - 2 StR 588/86 (https://dejure.org/1987,2754)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 1987 - 2 StR 588/86 (https://dejure.org/1987,2754)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Forderung der Königlich Niederländischen Botschaft auf unverzügliche Rückführung eines in Deutschland Angeklagten

  • rechtsportal.de

    GG Art. 25; StPO § 260 Abs. 3

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 120/83

    vom Angeklagten verfaßte Revisionsbegründung mit 2938 Blättern - § 345 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 18.02.1987 - 2 StR 588/86
    "Dem Angeklagten selbst erwachsen durch die Geltendmachung des Anspruchs keine Rechte, die eine (weitere) Strafverfolgung hindern würden (BGH NStZ 1984, 563).
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