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   BGH, 06.03.1987 - 2 StR 597/86   

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https://dejure.org/1987,2905
BGH, 06.03.1987 - 2 StR 597/86 (https://dejure.org/1987,2905)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1987 - 2 StR 597/86 (https://dejure.org/1987,2905)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1987 - 2 StR 597/86 (https://dejure.org/1987,2905)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zugehörigkeit zu einem anderen Kulturkreis als Strafmilderungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01

    Vorwegvollzug; Strafzumessung; Strafrahmenwahl; Vorleben (Umstände allgemeinen

    Nach der Rechtsprechung dürfen Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12, 23; BGH StV 1984, 21).
  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 325/09

    Strafzumessung (Gewinnstreben; moralisierende Wendungen); Doppelverwertungsverbot

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 23; BGH StV 1984, 21; BGH NStZ-RR 2001, 295; Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 42).
  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 548/90

    Berücksichtigung persönlicher Konflikte bei der Strafrahmenbemessung -

    Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten aber nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (ständ. Rechtsprechung, vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9 und 12 m.w.Nachw.).
  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 434/20

    Strafzumessung

    Freilich wäre letzteres nur dann eine zulässige strafschärfende Erwägung, wenn dieser Narzissmus - vergleichbar der Art der Lebensführung - in den Taten zum Ausdruck gekommen wäre und damit Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zugelassen hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2019 - 4 StR 91/19 Rn. 4; vom 18. September 1989 - 3 StR 315/89 Rn. 3, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 10 und vom 6. März 1987 - 2 StR 597/86 Rn. 5, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3).
  • BGH, 19.04.2006 - 4 StR 106/06

    Schuldfähigkeit des Angeklagten (Erörterungsmangel bezüglich des vollständigen

    Diese darf ihm strafschärfend nur dann angelastet werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zulässt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3).
  • BGH, 19.01.1994 - 2 StR 702/93

    Allgemeine Lebensführung - Tat - Anklage - Urteil - Strafzumessung -

    Umstände der allgemeinen Lebensführung dürfen bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (BGH StV 1984, 21; BGHR StGB § 46 II Vorleben 3, 7, 8, 9, 10, 12).
  • BGH, 09.04.2019 - 4 StR 91/19

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Art der Lebensführung des

    Diese darf ihm strafschärfend nur dann angelastet werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zulässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1986 - 1 StR 46/86; vom 6. März 1987 - 2 StR 597/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3).
  • BGH, 20.09.1996 - 2 StR 209/96

    Berücksichtigung der Lebensführung eines Angeklagten bei der Strafzumessung

    Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 20.11.1987 - 2 StR 410/87

    Strafbemessung: Widersprüchliche bzw. lückenhafte und auf Vermutungen beruhende

    An Verhaltensweisen, die die Täterpersönlichkeit kennzeichnen und Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder die Einstellung des Angeklagten zu ihr zulassen (vgl. BGH NStZ 1984, 118; 1985, 545; BGH, Beschluß vom 6. März 1987 - 2 StR 597/86), hat die Strafkammer angeführt, der Angeklagte habe sich im Frühsommer des Jahres 1985 zusammen mit B. "als Haschischlieferant zu etablieren (versucht).
  • BGH, 16.03.1990 - 3 StR 73/90

    Strafverschärfung - Lebenswandel

    Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Vorleben 3, 8 - 10).
  • BGH, 12.01.1996 - 2 StR 642/95

    Anstiftung zu einem Vergehen gegen das Ausländergesetz - Rüge der Verletzung

  • BGH, 18.09.1989 - 3 StR 315/89

    Reichweite der strafschärfenden Berücksichtigung des Vorlebens und der konkreten

  • BGH, 23.08.1989 - 3 StR 264/89

    Berücksichtigung der bisherigen Lebensführung bei der Strafzumessung -

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