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   BGH, 10.04.2019 - 2 StR 598/18   

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https://dejure.org/2019,11082
BGH, 10.04.2019 - 2 StR 598/18 (https://dejure.org/2019,11082)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2019 - 2 StR 598/18 (https://dejure.org/2019,11082)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2019 - 2 StR 598/18 (https://dejure.org/2019,11082)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 69a StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen; Überprüfung des Gesamtstrafenausspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 69a
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen; Überprüfung des Gesamtstrafenausspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafzumessung - und ihre Überprüfung durch das Revisionsgericht

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 227/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - 2 StR 598/18
    Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, seine eigene Wertung an die Stelle des Tatgerichts zu setzen; vielmehr muss es die von ihm vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 227/17 mwN).
  • OLG Stuttgart, 22.05.2019 - 4 Rv 28 Ss 175/19

    Fahrverbot bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten: Erörterungspflicht im Urteil

    Vielmehr muss es die von ihm vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. März 2019 - 1 StR 367/18, juris Rn. 14 und BGH, Urteil vom 10. April 2019 - 2 StR 598/18, juris Rn. 9; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 23).
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