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   BGH, 24.11.1993 - 2 StR 606/93   

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https://dejure.org/1993,3901
BGH, 24.11.1993 - 2 StR 606/93 (https://dejure.org/1993,3901)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1993 - 2 StR 606/93 (https://dejure.org/1993,3901)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1993 - 2 StR 606/93 (https://dejure.org/1993,3901)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zurechnung eines strafschärfenden Erfolgs bezüglich des Teilnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 123
  • StV 1994, 241
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.04.1952 - 3 StR 48/52

    Verkaufsbude I - § 243 StGB aF, § 25 Abs. 1 StGB, sukzessive Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 24.11.1993 - 2 StR 606/93
    Dem liegt die Auffassung zugrunde, der Angeklagte müsse, obwohl er erst in einem vorgerückten Stadium der Haupttat - -hier: nach Zufügung der Schußverletzung - eingriff, auch für diesen Erfolg eintreten, "weil er nämlich den Handlungsablauf genau miterlebte und deshalb wußte, welchem Tatbild und Tatopfer er sich durch seine Beihilfe anschloß, (BGHSt 2, 344)".

    "Für das, was schon vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage die strafbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen" (BGHSt 2, 344, 346).

  • BGH, 08.11.2011 - 3 StR 310/11

    Beihilfe; Gehilfe (Vorsatz; Zeitpunkt; Bestimmtheit); Beihilfehandlung

    Für das, was schon vollständig abgeschlossen ist, vermag das nachträgliche Einverständnis die strafrechtliche Verantwortlichkeit aber nicht mehr zu begründen (BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 346 f.; Beschluss vom 24. November 1993 - 2 StR 606/93, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Beihilfe 1).
  • BGH, 27.03.2014 - 4 StR 341/13

    Konkurrenzen bei der Teilnahme (Beihilfe zu Einzelhandlungen; Bewertungseinheit

    Die Annahme einer auch diese Teile der Haupttat mit umfassenden sukzessiven Beihilfe scheidet aus, weil nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Hilfeleistungen von den früheren Tathandlungen des Haupttäters P. Kenntnis hatte, so dass es insoweit an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 346; Beschluss vom 24. November 1993 - 2 StR 606/93, NStZ 1994, 123; Murmann, ZJS 2008, 456, 460; Küper, JuS 1986, 862, 866; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 446/11, NStZ 2012, 379, 380; Urteil vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280, 281; Urteil vom 16. Dezember 1980 - 1 StR 580/80, JZ 1981, 596 jeweils zur sukzessiven Mittäterschaft).
  • BGH, 22.05.2013 - 2 StR 14/13

    Schwerer Raub (schwere körperliche Misshandlung); Mittäterschaft (Mittäterexzess;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 346; Senat, Beschlüsse vom 24. November 1993 - 2 StR 606/93, NStZ 1994, 123, und vom 12. Februar 1997 - 2 StR 28/97, NStZ 1997, 272; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280).
  • BGH, 12.02.1997 - 2 StR 28/97

    Annahme eines zu großen Schuldumfangs durch den Tatrichter - Strafrechtliche

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (BGHSt 2, 344, 346; BGH NStZ 1994, 123).

    Insofern handelte es sich bei dem - auch für den Beschwerdeführer überraschenden - Messerstich des Mitangeklagten Schönherr um einen Mittäterexzess (vgl. BGH NStZ 1994, 123), der dem Beschwerdeführer nicht deshalb als eigenes Tun zugerechnet werden kann, weil er danach - insoweit im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Sc. - auf den Zeugen B. eintrat.

  • BGH, 12.08.2014 - 5 StR 264/14

    Keine verantwortungsbegründende Zurechnung im Wege der sog. sukzessiven

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch andere Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 346; Beschlüsse vom 24. November 1993 - 2 StR 606/93, NStZ 1994, 123, vom 12. Februar 1997 - 2 StR 28/97, NStZ 1997, 272; Urteil vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280, und Beschluss vom 22. Mai 2013 - 2 StR 14/13, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 37).
  • BGH, 29.04.1998 - 2 StR 664/97

    Anforderungen an sukzessive Mittäterschaft bei Mordvorwurf; Zufügen von

    Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung aber gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluß bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch andere geschaffenen Lage nicht in Betracht (st. Rspr.; BGHSt 2, 344, 346; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 3 und 4, Mittäter 27; BGH NStZ 1984, 548; 94, 123; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.08.2000 - 1 StR 290/00

    Urteil des Landgerichts Mannheim im Prozeß um Raubmord an Taxifahrer in Weinheim

    Es hat die Kraft, ihm das einheitliche Verbrechen als Ganzes strafrechtlich zuzurechnen (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH NStZ 1994, 123; 1997, 272; 1998, 565; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 25 Rdn. 9 m.w. Nachw.).
  • BGH, 31.01.1997 - 2 StR 620/96

    nachträgliches Eingreifen - § 224 StGB, sukzessiven Mittäterschaft, Umfang der

    Das war nicht zulässig: Im Falle sukzessiver Mittäterschaft dürfen erschwerende Umstände, die vor dem Anschluß des später hinzukommenden Mittäters bereits verwirklicht worden waren, diesem allenfalls dann zugerechnet werden, wenn er sie kannte und an der Vollendung der erschwerten Tat mitwirkte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Beihilfe 1; Tatumstände 2; § 243 Abs. 1 Regelbeispiel 1; § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 3).
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