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BGH, 19.01.2000 - 2 StR 609/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 21, 46 StGB
Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Sexuelle Nötigung - Rücktritt - Beleidigung - Verminderte Schuldfähigkeit - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Strafrahmenverschiebung
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 64
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.12.1993 - 1 StR 775/93
Eingeschränkte Schuldfähigkeit - Unterbringung: widersprüchliche Begründung
Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 2 StR 609/99
Eine solche wäre nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß vergleichbare Straftaten zu begehen und ihm diese Neigung bewußt war oder doch hätte sein können, er aber dennoch vor der Tat in erheblichem Umfang Alkohol konsumierte (…BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 14, 19; BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1993 - 1 StR 775/93 = MDR 1994, 432) und ihm dies zum Vorwurf zu machen ist. - BGH, 13.06.1986 - 2 StR 276/86
Strafmilderung bei starker Alkoholisierung - Ausgleich der verminderten Schuld …
Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 2 StR 609/99
Eine solche wäre nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß vergleichbare Straftaten zu begehen und ihm diese Neigung bewußt war oder doch hätte sein können, er aber dennoch vor der Tat in erheblichem Umfang Alkohol konsumierte (BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 14, 19; BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1993 - 1 StR 775/93 = MDR 1994, 432) und ihm dies zum Vorwurf zu machen ist. - BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90
Verweigerung einer Strafrahmenverschiebung trozt alkoholbedingter erheblicher …
Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 2 StR 609/99
Eine solche wäre nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß vergleichbare Straftaten zu begehen und ihm diese Neigung bewußt war oder doch hätte sein können, er aber dennoch vor der Tat in erheblichem Umfang Alkohol konsumierte (BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 14, 19; BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1993 - 1 StR 775/93 = MDR 1994, 432) und ihm dies zum Vorwurf zu machen ist.