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   BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59   

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https://dejure.org/1960,167
BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59 (https://dejure.org/1960,167)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1960 - 2 StR 621/59 (https://dejure.org/1960,167)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1960 - 2 StR 621/59 (https://dejure.org/1960,167)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verbot der anwaltlichen Vertretung bei Vorliegen von entgegengesetzten Interessen - Irrtum des Rechtsanwalts über Beseitigung der Gegensätzlichkeit durch Einverständnis der Beteiligten - Im verschuldeten Verbotsirrtum begangener Parteiverrat - Erwirken eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 356

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 15, 332
  • NJW 1961, 929
  • MDR 1961, 524
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.03.1955 - 4 StR 381/54
    Auszug aus BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59
    Die Kenntnis, daß sie gegeben sind, erschöpft sich nicht in dem Wissen um die äußeren Umstände, sondern erfordert eine Wertung dieser äußeren Gegebenheiten (BGHSt 7, 261 f).

    Was das Merkmal "in derselben Rechtssache" anlangt, muß sich der Täter der Identität des materiellen Rechtsverhältnisses bewußt sein; er muß in dem neuen Auftrag den alten Streitstoff wiedererkennen (BGHSt 7, 261, 263) [BGH 24.03.1955 - 4 StR 381/54].

  • BGH, 20.11.1952 - 4 StR 850/51
    Auszug aus BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59
    Dieser Ansicht ist der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 82 [BGH 20.11.1952 - 4 StR 850/51] gefolgt.
  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59
    Die Frage, inwieweit dem Angeklagten Anspannung des Gewissens und der geistigen Fähigkeiten zumutbar ist, betrifft Inhalt und Umfang einer Rechtspflicht und unterliegt in diesem Umfange der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGHSt 2, 194, 209) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51].
  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 416/58
    Auszug aus BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59
    Es konnte vielmehr frei über seine Verwendung entscheiden (vgl. BGHSt 13, 53, 56) [BGH 20.03.1959 - 4 StR 416/58].
  • BGH, 02.12.1954 - 4 StR 500/54
    Auszug aus BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59
    Ob ein Interessengegensatz vorliegt, ergibt sich aus dem Auftrag, den der Rechtsanwalt erhalten hat; denn der Auftrag bestimmt den Umfang der Belange, mit deren Wahrnehmung der Auftraggeber ihn betraut (vgl. BGHSt 7, 17, 20) [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54].
  • RG, 10.06.1937 - 3 D 311/37

    Handelt der Anwalt, der die Vertretung des Gegners übernimmt, auch dann im Sinne

    Auszug aus BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59
    Daß darüber hinaus auch bei bestehenbleibender Gegensätzlichkeit der frühere Auftraggeber den Rechtsanwalt von der ihm durch § 356 StGB auferlegten Pflicht befreien könne, wird in den Urteilen RGSt 71, 253; 72, 139scharf abgelehnt.
  • RG, 21.09.1928 - I 408/28

    1. Wann ist eine Angelegenheit dem Rechtsanwalt "vermöge seiner amtlichen

    Auszug aus BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59
    In anderen und späteren Entscheidungen hat es sie verneint und die Möglichkeit der Tätigkeit für beide Parteien auf Fälle beschränkt, in denen der Rechtsbeistand von beiden Seiten mit der Herbeiführung eines Ausgleiches der widerstreitenden Interessen beauftragt wird (RGSt 62, 289, 292) oder in denen zwei Parteien zwar entgegengesetzte Interessen haben, diese aber zunächst unausgetragen lassen und vorerst im Angriff oder in der Abwehr gegen einen Dritten zusammenstehen wollen (RGSt 71, 231, 234, 235).
  • RG, 29.04.1937 - 2 D 21/37

    Darf ein Rechtsanwalt, ohne gegen seine Standespflicht zu verstoßen, mehrere

    Auszug aus BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59
    In anderen und späteren Entscheidungen hat es sie verneint und die Möglichkeit der Tätigkeit für beide Parteien auf Fälle beschränkt, in denen der Rechtsbeistand von beiden Seiten mit der Herbeiführung eines Ausgleiches der widerstreitenden Interessen beauftragt wird (RGSt 62, 289, 292) oder in denen zwei Parteien zwar entgegengesetzte Interessen haben, diese aber zunächst unausgetragen lassen und vorerst im Angriff oder in der Abwehr gegen einen Dritten zusammenstehen wollen (RGSt 71, 231, 234, 235).
  • BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07

    Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat als Parteien im Sinne des Parteiverrats

    Ein Rechtsanwalt dient dann pflichtwidrig, wenn er einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache bereits Rat und Beistand geleistet hat (vgl. BGHSt 5, 284, 286; 7, 17, 20; 12, 96, 98; 15, 332, 334; 34, 190, 192; BVerfG - Kammer - NJW 2001, 3180 f.).
  • BGH, 21.11.2018 - 4 StR 15/18

    Parteiverrat (pflichtwidriges Dienen; Bestimmung der Interessenlage in

    Unabhängig von im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen zur Bestimmung der Interessenlage, die sich insbesondere mit der Frage befassen, ob und unter welchen Umständen ein bei generalisierender Betrachtung gegebener Interessengegensatz durch die subjektiven Anliegen einer Partei aufgehoben werden kann (zum Meinungsstreit vgl. LK-StGB/Gillmeister, 12. Aufl., § 356 Rn. 59 ff.; MüKo-StGB/Dahs, 2. Aufl., § 356 Rn. 50 ff.; Kretschmar, Der strafrechtliche Parteiverrat (§ 356 StGB), 2005, S. 188 ff.), besteht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Einigkeit darüber, dass sich die anvertrauten Interessen nach dem Inhalt des dem Anwalt erteilten Auftrags beurteilen, der maßgeblich vom Willen der Partei gestaltet wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1954 - 4 StR 724/53, BGHSt 5, 301, 307; Urteil vom 24. Juni 1960 - 2 StR 621/59, BGHSt 15, 332, 334; Urteil vom 13. Juli 1982 - 1 StR 245/82, NStZ 1982, 465; Urteil vom 7. Oktober 1986 - 1 StR 519/86, BGHSt 34, 190, 192; Urteil vom 15. Januar 1981 - III ZR 19/80, NJW 1981, 1211, 1212; Beschluss vom 4. Februar 2010 - IX ZR 190/07, Rn. 4; Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039, 3041).
  • OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01

    Parteiverrat: Vertretung eines Ehepartners nach Beratung beider Eheleute über die

    In Ehescheidungssachen steht es den Ehegatten frei, einverständlich die Voraussetzungen einer Ehescheidung (§ 630 Abs. 1 ZPO) herbeizuführen (vgl. auch zur Verfügbarkeit über die Komponenten des durch § 356 StGB geschützten Rechtsguts, des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalts- und Rechtsbeistandschaft einerseits und des Schutzes des Auftraggebers vor ungetreuer Benachteiligung andererseits: BGHSt 15, 332, 336).

    Zwar wäre das Einverständnis einer Partei mit der späteren Vertretung der anderen Partei durch denselben Anwalt grundsätzlich unbeachtlich und könnte eine darin etwa liegende Pflichtwidrigkeit des Anwaltes nicht rechtfertigen (BGHSt 18, 192, 198; BGH NStZ 1985, 74); Rechtsgut des § 356 StGB ist - wie bereits ausgeführt - nicht nur der Schutz des Auftraggebers, sondern auch das Ansehen der Anwaltschaft als wichtigem Organ der Rechtspflege (BGHSt 15, 332, 336; differenzierend BGHSt 5, 301, 306 f.; vgl. etwa auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 356 Rdnr. 1).

    Durch das Einverständnis, das in der Sache zwischen den Parteien besteht, kann aber die Gegensätzlichkeit ihrer Interessen aufgehoben sein (BGHSt 15, 332, 325 f.).

    Die Irrtumsproblematik (vgl. hierzu BGHSt 4, 80, 83; 5, 301, 311; 7, 17; 15, 332, 338 f.; 18, 196, 200) stellt sich damit nicht.

    Die Besprechung kann mithin auch nicht als Vergleichsbemühung des Angeklagten zur Beilegung eines Streites zwischen den Eheleuten (vgl. hierzu etwa RGSt 62, 289, 292; 66, 103, 105; BGHSt 4, 80, 82; 15, 332, 336, 337; NStZ 1982, 331, 332; Schönke/Schröder-Cramer a.a.O. § 356 Rdnr. 19, 8 a.E.) eingeordnet werden oder als Mediation zur Schlichtung und Vermittlung, deren Scheitern bzw. Beendigung der weiteren Beratung oder Vertretung einer der Parteien in derselben Angelegenheit entgegenstünde (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2001, 3197; Feuerich/Braun a.a.O § 43 a Rdnr. 65, Henssler AnwBl 1997, 129 f.).

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