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   BGH, 31.01.1996 - 2 StR 621/95   

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BGH, 31.01.1996 - 2 StR 621/95 (https://dejure.org/1996,1955)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1996 - 2 StR 621/95 (https://dejure.org/1996,1955)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1996 - 2 StR 621/95 (https://dejure.org/1996,1955)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 209a Nr. 2 lit. a StPO; § 209a Nr. 2 lit. b StPO; § 225a Abs. 1 StPO; § 270 Abs. 1 StPO; § 26 GVG; § 74 Abs. 2 GVG; § 74b GVG; § 74e GVG
    Zuständigkeit der Jugendkammer vor dem Schwurgericht in Jugendschutzsachen (keine Zuständigkeitsverneinung nach Zulassung der Anklage mit Hinweis auf die ebenfalls bestehende Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer)

  • Wolters Kluwer

    Hauptverfahren - Jugendkammer - Schwurgericht - Zuständigkeit - Strafkammer - Jugendschutzkammer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 39
  • MDR 1996, 729
  • NStZ 1996, 346
  • StV 1996, 247
  • JR 1996, 390
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 416/58
    Auszug aus BGH, 31.01.1996 - 2 StR 621/95
    Eine nach dem Maßstab des § 26 Abs. 2 GVG zu beurteilende Frage des Einzelfalles ist es hierbei, ob die allgemeine Strafkammer oder die Jugendkammer zur Entscheidung berufen ist (vgl. BGHSt 13, 53, 59; 13, 297, 299); das Jugendgericht befindet hierüber nach Maßgabe der §§ 209, 209 a Abs. 2 Nr. 2 b StPO.
  • BGH, 29.10.1959 - 2 StR 393/59
    Auszug aus BGH, 31.01.1996 - 2 StR 621/95
    Eine nach dem Maßstab des § 26 Abs. 2 GVG zu beurteilende Frage des Einzelfalles ist es hierbei, ob die allgemeine Strafkammer oder die Jugendkammer zur Entscheidung berufen ist (vgl. BGHSt 13, 53, 59; 13, 297, 299); das Jugendgericht befindet hierüber nach Maßgabe der §§ 209, 209 a Abs. 2 Nr. 2 b StPO.
  • BGH, 25.08.1975 - 2 StR 309/75

    Voraussetzungen für die Verweisung eines Urteils an die Jugendkammer - Entfallen

    Auszug aus BGH, 31.01.1996 - 2 StR 621/95
    Damit wird dem Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) Rechnung getragen (vgl. BGHSt 26, 191, 201; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 1; KK-Pikart aaO Rdn. 1 jeweils zu § 355 StPO).
  • BGH, 16.01.2003 - 4 StR 422/02

    Bedingter Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; gefährliche Handlungen); Raub (finale

    Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist gemäß §§ 41 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 103 Abs. 2 Satz 1 JGG eine Jugendkammer des Landgerichts zuständig, an die der Senat die Sache entsprechend § 355 StPO zurückverweist (vgl. BGHSt 42, 39, 42; Kuckein in KK 4. Aufl. § 355 Rdn. 4).
  • BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11

    Zuständigkeit des Landgerichts; Verweisung durch das Schöffengericht;

    Eine Verweisung der Sache durch das Schöffengericht konnte nach § 270 StPO nicht erfolgen, weil diese Bestimmung - auch nach vorangegangener Aussetzung - erst nach Beginn der Hauptverhandlung anwendbar ist (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 1980 - StB 32/80, BGHSt 29, 341, 344 f.; Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 StR 621/95, BGHSt 42, 39, 40; Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 122; Jäger in LR StPO 26. Aufl. § 225a Rdnr. 5; Gmel in KK StPO 6. Aufl. § 225a Rdnr. 3; Deiters in SK StPO 4. Aufl. § 225a Rdnr. 2; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 225a Rdnr. 4, jeweils mwN).
  • BGH, 14.07.1998 - 4 StR 273/98

    Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung; Übergang der Rechtshängigkeit

    Das Schöffengericht konnte die Sache nicht nach § 270 StPO an das Landgericht Dessau verweisen, da diese Bestimmung - auch nach vorangegangener Aussetzung - erst nach Beginn der Hauptverhandlung anwendbar ist (vgl. BGHSt 29, 341, 344 f.; 42, 39, 40; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 225 a Rdn. 4; § 270 Rdn. 7; Schlüchter in SK/StPO § 225 a Rdn. 3).
  • OLG Hamm, 13.09.2007 - 3 (s) Sbd I-49/07

    Erwachsenengericht; Jugendgericht; Zuständigkeit; Abgabe; Jugendkammer;

    Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist ein Zuständigkeitsmangel des angerufenen Gerichts nur dann zu beachten, wenn ein höherrangiges Gericht zur Entscheidung berufen ist (vgl. BGH, NStZ 1996, 346).
  • OLG Hamm, 13.09.2007 - 3s Sbd I-49/07

    Keine Abgabe einer Jugendstrafsache an ein Jugendgericht niederer Ordnung

    Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist ein Zuständigkeitsmangel des angerufenen Gerichts nur dann zu beachten, wenn ein höherrangiges Gericht zur Entscheidung berufen ist (vgl. BGH, NStZ 1996, 346 ).
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