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   BGH, 15.04.2014 - 2 StR 626/13   

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https://dejure.org/2014,13810
BGH, 15.04.2014 - 2 StR 626/13 (https://dejure.org/2014,13810)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2014 - 2 StR 626/13 (https://dejure.org/2014,13810)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2014 - 2 StR 626/13 (https://dejure.org/2014,13810)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1, Abs. 5 BtMG; § 47 StGB; § 46 StGB
    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (gerechter Schuldausgleich; Verhältnismäßigkeit; Gewerbsmäßigkeit); kurze Freiheitsstrafe

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 BtMG, § 46 StGB, § 47 StGB
    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Strafzumessung für den Besitz von 0,5 g Marihuana

  • Wolters Kluwer

    Darlegung der Eigennützigkeit der Drogenverkäufe i.R.d. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Strafzumessung für den Besitz von 0,5 g Marihuana

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; BtMG § 29 Abs. 5; StGB § 47
    Darlegung der Eigennützigkeit der Drogenverkäufe i.R.d. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    BTM-Strafrecht: Zur Strafzumessung bei Bagatelldelikten (hier Cannabis)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung II: 3 Monate für 0,5 g Marihuana-Besitz ggf. "kein gerechter Schuldausgleich”

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2014, 611
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BGH, 15.04.2014 - 2 StR 626/13
    Bewegt sich ein Konsumentenfall, um den es hier augenscheinlich geht, im untersten Bereich der geringen Menge, sind der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 90, 145, 188 ff.) besonders zu beachten.
  • BGH, 12.12.2023 - 1 StR 16/23

    Strafzumessung - Unbestraftheit

    Dies lässt besorgen, die Strafkammer habe aus dem Blick verloren, dass auch im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 StGB die Strafe einen gerechten Schuldausgleich für das begangene Tatunrecht nach Maßgabe der Schwere der Tat und des Grads der persönlichen Schuld des Täters darstellen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 2 StR 626/13, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 4 Rn. 6 [zu § 29 Abs. 5 BtMG] und vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86 Rn. 17).
  • BGH, 04.11.2014 - 2 StR 300/14

    Fehlerhafte Strafrahmenwahl beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die zu verhängenden Strafen einen gerechten Schuldausgleich für die begangene Tat darstellen müssen und insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr in keinem Verhältnis mehr für das durch geringe Handelsmengen (von zum Teil lediglich 3 Gramm Marihuana) bei einer Wirkstoffkonzentration von nur 2 % THC geprägte Tatunrecht steht (vgl. BGH, StV 2014, 611).
  • BayObLG, 21.05.2019 - 203 StRR 594/19

    Dauer der Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikten

    Darunter fällt aber auch die Überprüfung, ob sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, ob sie also in grobem Missverhältnis zu Tatunrecht und Tatschuld steht und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.07.2014, 2 OLG 2 Ss 170/14 - unveröffentlicht, OLG Hamm Beschluss vom 06.03.2014, III-1 RVs 10/14 - juris; BGH Beschluss vom 15.04.2014, 2 StR 626/13 - juris; Fischer, StPO, 66. Auflage, § 46 Rn 146, 149a).
  • VGH Bayern, 24.07.2015 - 11 CS 15.1203

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen

    Der Besitz von 0, 5 Gramm Marihuana stellt im Rahmen der Betäubungsmittelkriminalität ein Bagatelldelikt dar, weil er sich im untersten Bereich der geringen Menge bewegt (BGH, B.v. 15.4.2014 - 2 StR 626/13 - juris).
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