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   BGH, 19.01.2000 - 2 StR 628/99   

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https://dejure.org/2000,5006
BGH, 19.01.2000 - 2 StR 628/99 (https://dejure.org/2000,5006)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2000 - 2 StR 628/99 (https://dejure.org/2000,5006)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2000 - 2 StR 628/99 (https://dejure.org/2000,5006)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gesamtstrafenbildung - Freiheitsstrafe - Einbeziehung von Geldstrafe - Strafmilderung - Aussetzung zur Bewährung - Anrechnung von Freiheitsentzug im Ausland

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 53 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 56 Abs. 2; ; StGB § 51 Abs. 4 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 618 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90

    Absehen der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine zu bildende

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 2 StR 628/99
    Der Tatrichter darf von der Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe auch absehen, wenn er im Rahmen einer schuldangemessenen Ahndung der Taten nur so die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 2).
  • BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86

    Wertung der Entgegennahme einer nicht zustehenden Aufwandsentschädigung als

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - 2 StR 628/99
    Eine dahingehende Prüfung war im vorliegenden Fall geboten (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1-4): Zum einen ist die Erhöhung der Freiheitsstrafe durch die Einbeziehung der Geldstrafen im Vergleich zur gesonderten Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ein schwereres Strafübel.
  • LG Braunschweig, 25.01.2007 - 6 KLs 48/06

    Zwei Jahre Haft auf Bewährung für Peter Hartz

    Die gesonderte Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe neben einer Freiheitsstrafe kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint, insbesondere, wenn erst die Einbeziehung von Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führt, deren Höhe keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr zulässt ( BGH wistra 2000, 177, NStZ-RR 2002, 264) oder z.B. zwingende beamtenrechtliche Folgen auslöst ( BGH wistra 2004, 264 ).
  • BayObLG, 08.07.2003 - 4St RR 66/03

    Überprüfbarkeit der Anordnung von Wertersatzverfall

    Das gilt insbesondere dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass erst die Einbeziehung der Einzelgeldstrafen zu einer nicht mehr aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat (st. Rsp., vgl. BGH StV 1999, 558 und 2001, 618; BGH NStZ-RR 2002, 264).
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