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   BGH, 03.02.1982 - 2 StR 634/81   

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https://dejure.org/1982,1076
BGH, 03.02.1982 - 2 StR 634/81 (https://dejure.org/1982,1076)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1982 - 2 StR 634/81 (https://dejure.org/1982,1076)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1982 - 2 StR 634/81 (https://dejure.org/1982,1076)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Anforderungen an das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes - Anforderungen an den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 21 e Abs. 3, 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 371
  • NJW 1982, 1470
  • MDR 1982, 510
  • NStZ 1982, 341 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.11.1978 - 1 C 33.78

    Recht auf gesetzlichen Richter - Geschäftsplanmäßige Zuweisung - Zuständiger

    Auszug aus BGH, 03.02.1982 - 2 StR 634/81
    Da das Präsidium nicht gehindert ist, im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung bereits anhängige Verfahren einer anderen als der bisher zuständigen Kammer zuzuweisen (BVerwG, DÖV 1979, 299; BFH, Betrieb 1970, 715), gilt nach dem Wortlaut des § 21 e Abs. 3 GVG das gleiche für Geschäftsverteilungsänderungen, die auf diese Bestimmung gestützt sind.
  • BGH, 08.07.1981 - 3 StR 457/80

    Warenterminkontrakt - Handel mit Optionen

    Auszug aus BGH, 03.02.1982 - 2 StR 634/81
    Mit ihrer Wertung ist die Strafkammer nicht von der in BGHSt 30, 177, 179 vertretenen Auffassung abgewichen.
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Eine Änderung nach § 21e Abs. 3 GVG darf bereits anhängige Verfahren erfassen (BVerfGE 95, 322, 332; BGHSt 30, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 1; BFH/NV 1996, 481; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).

    Eine solche Notwendigkeit folgt bereits aus dem Gebot der beschleunigten Verfahrensförderung in Haftsachen und aus dem Umstand, daß eine von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung rechtsstaatswidrig sein kann; eine wegen dieser rechtsstaatlichen Anforderungen erforderliche Entlastung einer Strafkammer kann nicht in jedem Fall dadurch herbeigeführt werden, daß nur zukünftig eingehende Verfahren umverteilt werden (vgl. BGHSt 30, 371).

    a) Der Präsidiumsbeschluß entspricht diesen Vorgaben (vgl. BGHSt 30, 371; der Beschluß des 3. Strafsenats vom 9. Juli 1978 - 3 StR 223/79 - betrifft eine andere Fallgestaltung).

    Die Entlastung von zukünftig eingehenden Sachen hätte der Großen Strafkammer 6 - angesichts der konkreten Belastung und Terminslage - in dem überlasteten Zeitraum nicht geholfen (vgl. BGHSt 30, 371 ).

    Bei einer solchen nachträglichen Änderung des Geschäftsverteilungsplans kann sachgerechtes Kriterium nur eine Regelung sein, die die konkrete Belastungssituation der Spruchkörper berücksichtigt (vgl. BGHSt 30, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BVerwG NJW 1982, 2394; BFH/NV 1991, 826; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).

  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des

    Das gilt sowohl für die Entlastung der Großen Strafkammer 6 als auch für die Zuweisung an die Große Strafkammer 19. Eine Änderung nach § 21e Abs. 3 GVG darf bereits anhängige Verfahren erfassen (BVerfGE 95, 322, 332; BGHSt 30, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung l; BFH/NV 1996, 481; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).

    Eine solche Notwendigkeit folgt bereits aus dem Gebot der beschleunigten Verfahrensförderung in Haftsachen und aus dem Umstand, daß eine von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung rechtsstaatswidrig sein kann; eine wegen dieser rechtsstaatlichen Anforderungen erforderliche Entlastung einer Strafkammer kann nicht in jedem Fall dadurch herbeigeführt werden, daß nur zukünftig eingehende Verfahren umverteilt werden (vgl. BGHSt 30, 371).

    a) Der Präsidiumsbeschluß entspricht diesen Vorgaben (vgl. BGHSt 30, 371; der Beschluß des 3. Strafsenats vom 9. Juli 1978 - 3 StR 223/79 - betrifft eine andere Fallgestaltung).

    Die Entlastung von zukünftig eingehenden Sachen hätte der Großen Strafkammer 6 - angesichts der konkreten Belastung und Terminslage - in dem überlasteten Zeitraum nicht geholfen (vgl. BGHSt 30, 371).

    Bei einer solchen nachträglichen Änderung des Geschäftsverteilungsplans kann sachgerechtes Kriterium nur eine Regelung sein, die die konkrete Belastungssituation der Spruchkörper berücksichtigt (vgl. BGHSt 30, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BVerwG NJW 1982, 2394; BFH/NV 1991, 826; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 183/06

    Übertragung eines anhängigen Verfahrens auf einen anderen Senat des

    Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres geändert wird (§ 21e Abs. 3 GVG; vgl. BGHSt 30, 371, 373 f; 44, 161, 165).
  • BGH, 02.12.2003 - 1 StR 102/03

    Richterausschluss (Tätigkeit als Staatsanwalt; Anordnung der Obduktion einer

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr, wenn sie sachlich veranlaßt ist, auch bereits anhängige Verfahren erfassen darf (BVerfGE 95, 322, 332; BGHSt 30, 371; 44, 161, 165 m.w.N., hierzu Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 11. August 1998 - 2 BvR 1493, 1615, 1616/98).
  • BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17

    Recht auf den gesetzlichen Richter (verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit von

    Das Präsidium des Landgerichts war mit Blick auf die Belastung der Wirtschaftsstrafkammern nicht gehindert, im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung 2014 eine weitere Wirtschaftsstrafkammer zu errichten und ihr bereits anhängige Verfahren einer anderen Wirtschaftsstrafkammer zuzuweisen, um eine gleichmäßige Auslastung der Strafkammern zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 - 2 StR 634/81 Rn. 13, BGHSt 30, 371 Rn. 13).
  • OLG München, 12.02.2020 - 2 Ws 138/20

    Voraussetzungen einer Besetzungsrüge

    Da das Präsidium nicht gehindert ist, im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung bereits anhängige Verfahren einer anderen als der bisher zuständigen Kammer zuzuweisen, gilt nach dem Wortlaut des § 21e Abs. 3 GVG das gleiche für Geschäftsverteilungsänderungen, die auf diese Bestimmung gestützt sind (BGH NJW 1982, 1470; BGH NJW 1999, 154).
  • BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01

    Revisionsbegründungsfrist (Fristverlängerung); Strafklageverbrauch (ne bis in

    Die Änderung konnte auch bereits anhängige Verfahren erfassen (vgl. BGHSt 30, 371, 373 zu § 21 e GVG), sofern nicht gezielt einzelne Sachen ausgesucht und einem anderen Richter zugewiesen wurden, was auch nach altem Recht unzulässig war, selbst wenn es durch eine allgemein gehaltene Klausel geschah (vgl. zum analogen Fall einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch das Präsidium nach § 21 e Abs. 3 GVG aF BGH NStE - 12 - Nr. 10 zu § 21 e GVG; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 21 e GVG Rdn. 13).
  • BGH, 12.10.1988 - 3 StR 194/88

    Begriff der fortgesetzten Begehung

    Zutreffend hat der Generalbundesanwalt auf die in BGHSt 30, 371 abgedruckte Entscheidung hingewiesen.
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 83/00 B

    Nachprüfung der Änderung des Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts im

    Grundsätzlich dürfen Änderungsbeschlüsse auf der Grundlage des § 21e Abs. 3 GVG auch bereits anhängige Verfahren erfassen (BGHSt 30, 371; BGH vom 19. April 2000 - 3 StR 32/00 - = BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 4; Albers in: Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 58. Aufl 2000, § 21e GVG RdNr 17).
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 82/00 B

    Nachprüfung der Änderung des Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts im

    Grundsätzlich dürfen Änderungsbeschlüsse auf der Grundlage des § 21e Abs. 3 GVG auch bereits anhängige Verfahren erfassen (BGHSt 30, 371; BGH vom 19. April 2000 - 3 StR 32/00 - = BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 4; Albers in: Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 58. Aufl, 2000, § 21e GVG RdNr 17).
  • BGH, 01.04.1992 - 2 StR 538/91

    Revisionsrechtliche Beurteilung der fehlerhaften Besetzung des Gerichts -

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