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BGH, 04.02.2000 - 2 StR 636/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 27 StGB oder § 25 Abs. 2 StGB
Mittäterschaft und Beihilfe (Abgrenzung) bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Einfuhr von Haschisch - Abgrenzung Täterschaft und Beihilfe - Täterwillen - Tatherrschaft - Tatbeitrag
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2000, 261
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.03.1994 - 3 StR 726/93
Unerlaubte Einfuhr - Handeltreiben - Betäubungsmittel - Anwesenheit - Erhöhte …
Auszug aus BGH, 04.02.2000 - 2 StR 636/99
Für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe ist hier wie auch sonst maßgebend, ob der Beteiligte seinen Tatbeitrag mit Täterwillen erbringt oder nur fremdes Tun fördern will; wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille hierzu (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 26, 31, 33). - BGH, 28.07.1993 - 2 StR 359/93
Tatbeitrag - Beihilfe - Tatherrschaft - Drogen - Steuerung - Einwirkung - …
Auszug aus BGH, 04.02.2000 - 2 StR 636/99
Für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe ist hier wie auch sonst maßgebend, ob der Beteiligte seinen Tatbeitrag mit Täterwillen erbringt oder nur fremdes Tun fördern will; wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille hierzu (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 26, 31, 33). - BGH, 31.03.1992 - 4 StR 112/92
Rauschgiftgeschäft - Drogen - Betäubungsmittel - Unerlaubte Einfuhr von …
Auszug aus BGH, 04.02.2000 - 2 StR 636/99
Für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe ist hier wie auch sonst maßgebend, ob der Beteiligte seinen Tatbeitrag mit Täterwillen erbringt oder nur fremdes Tun fördern will; wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille hierzu (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 26, 31, 33).