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BGH, 21.04.1999 - 2 StR 64/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 1 StPO; § 400 Abs. 1 StPO
Verwerfung der Revision als unzulässig, infolge eines nicht zulässigen Revisionsziels der Nebenklägerin - Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Revision
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 400 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 212; ; StGB § 213
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 400 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
Auszug aus BGH, 21.04.1999 - 2 StR 64/99
Der Nebenklägerin waren die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
- BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17
Mord (niedrige Beweggründe: Tötung des sich vom Täter abwendenden Intimpartners; …
Zwar verhält sich diese Begründungsschrift vornehmlich zu der als fehlerhaft gewerteten Anwendung von § 213 Alt. 2 StGB seitens des Landgerichts, was von der Nebenklage nicht isoliert gerügt werden kann (BGH, Beschluss vom 21. April 1999 - 2 StR 64/99, NStZ-RR 2000, 40). - BGH, 06.12.2016 - 2 StR 425/16
Kosten- und Auslagenentscheidung
Damit wird kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage angestrebt, so dass die Revision als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 21. April 1999 - 2 StR 64/99, bei Kusch NStZ-RR 2000, 33, 40 Nr. 27).