Rechtsprechung
BGH, 22.04.1988 - 2 StR 653/87 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,7240) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Mangelnde Begründung eines Wiedereinsetzungsverlangens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 16.05.2013 - 1 StR 633/12
Urteil gegen ehemaligen Minister des Landes Brandenburg rechtskräftig
Es fehlt schon an dem Vortrag eines Sachverhalts, der ein Verschulden des Verurteilten an der Fristversäumnis ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1988 - 2 StR 653/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 5). - OLG Koblenz, 11.03.2014 - 2 Ws 100/14
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Strafsachen: Abhandenkommen des …
Vorzutragen ist stets ein Sachverhalt, der ein der Wiedersetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (BGH StraFo 2013, 458; NStZ-RR 1999, 33; BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2 und 5; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 07.12.2010 - 1 Ws 563, 564/10, vom 14.02.2006 - 2 Ws 96/06 - und vom 09.07.2004 - 1 Ws 413/04; OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2013 - 3 Ws 3/13, juris; NZV 2009, 158; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 169 ; VRS 85, 342 ; OLG Köln NStZ-RR 2009, 112 ; KG StraFo 2007, 244 ; NZV 2002, 47 ;… Meyer-Goßner a.a.O. § 45 Rn. 5). - BGH, 05.08.2010 - 4 StR 313/10
Unzulässiger Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil es an der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände fehlt, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1 und 5). - BGH, 29.04.1992 - 3 StR 128/92
Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Ein zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch erfordert jedoch genaue Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt, in dem das Hindernis weggefallen ist (vgl. BGHR StPO § 45 II Tatsachenvortrag 2 und 5;… Kleinknecht/Meyer, 40. Aufl., § 45 Rdn. 5).