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BGH, 25.11.1983 - 2 StR 717/83 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsfehlerhafte Missachtung einer Haftpsychose bei der Strafzumessung - Angeklagter - Haftpsychose - Besondere Haftempfindlichkeit - Strafzumessungserwägungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1984, 151
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 14.06.2006 - 2 StR 34/06
Vollzug von Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund (Anrechnung auf die …
Weitere mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene besondere Nachteile für einen Angeklagten können beispielsweise das Auftreten einer Haftpsychose sein (vgl. BGH StV 1984, 151), bei einem Ausländer ohne familiäre Bindung in Deutschland oder bei fehlenden Kenntnissen der deutschen oder einer sonst verbreiteten Sprache ein daraus folgender Mangel sozialer Kontakte, oder Haftbedingungen, die über die üblicherweise mit Untersuchungshaft verbundenen Beeinträchtigungen hinaus besondere Erschwernisse enthalten (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2005 - 2 StR 296/05). - BGH, 13.10.2011 - 1 StR 407/11
Betrug (Täuschung bei anschließender Bonitätsprüfung; Kausalität für den Irrtum; …
Erstmaliger Vollzug von Untersuchungshaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 - 5 StR 683/93, NStZ 1994, 198; BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645) oder Krankheit während der Untersuchungshaft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. November 1983 - 2 StR 717/83, StV 1984, 151 ) können allenfalls dann strafmildernd sein, wenn damit ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden sind (…zusammenfassend Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 72, 73 mwN). - BGH, 21.03.1984 - 2 StR 730/83
Handeltreiben mit Heroin - Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen …
Der neu entscheidende Tatrichter wird sich bei der Strafzumessung auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der an multipler Sklerose erkrankte Angeklagte durch den Vollzug der Freiheitsstrafe besondere Nachteile erleidet, welche die Wirkung der Strafe verstärken und deshalb eine geringere als die sonst angemessene Strafe genügen lassen, um einen gerechten Schuldausgleich herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 2. September 1981 - 2 StR 239/81- und Beschluß vom 25. November 1983 - 2 StR 717/83).