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   BGH, 31.03.1982 - 2 StR 744/81   

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BGH, 31.03.1982 - 2 StR 744/81 (https://dejure.org/1982,389)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1982 - 2 StR 744/81 (https://dejure.org/1982,389)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1982 - 2 StR 744/81 (https://dejure.org/1982,389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Überlassung von (ausländischen) Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis - Unterlassen der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für verliehene Arbeitnehmer - Strafbarkeit der Nichtabführung von einbehaltenen oder erhaltenen Beitragsanteilen der Arbeitnehmer - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 32
  • NJW 1982, 1952
  • MDR 1982, 686
  • NStZ 1982, 383
  • NStZ 1983, 368 (Ls.)
  • StV 1982, 470
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.09.1957 - 2 StR 313/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - 2 StR 744/81
    Zahlungsunfähigkeit: nach § 64 Abs. 1 GmbHG, § 102 KO liegt vor, wenn ein Unternehmen mangels der erforderlichen Mittel dauernd außerstande ist, seine fälligen Geldschulden im wesentlichen zu berichtigen (RG JW 1934, 841; BGH KTS 57, 12; BGH bei Herlan GA 1958, 465 Scholz/ Karsten Schmidt, 6, Aufl. § 63 Rdn. 3, 4; Mentzel/ Kuhn, KO 9. Aufl. § 102 Kein, 2), Daß der Schuldner noch in der Lage ist, einzelne Gläubiger zu befriedigen, stellt seine Zahlungsunfähigkeit nicht in Frage, wenn er sich im übrigen außerstande sieht, seinen allgemein fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen (RGZ 50, 41; BGH, Urteil vom 25. September 1957 - 2 StR 313/57; Scholz/ Karsten Schmidt a.a.O. § 63 Rdn. 4).
  • RG, 19.09.1933 - 1 D 690/33
    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - 2 StR 744/81
    Zahlungsunfähigkeit: nach § 64 Abs. 1 GmbHG, § 102 KO liegt vor, wenn ein Unternehmen mangels der erforderlichen Mittel dauernd außerstande ist, seine fälligen Geldschulden im wesentlichen zu berichtigen (RG JW 1934, 841; BGH KTS 57, 12; BGH bei Herlan GA 1958, 465 Scholz/ Karsten Schmidt, 6, Aufl. § 63 Rdn. 3, 4; Mentzel/ Kuhn, KO 9. Aufl. § 102 Kein, 2), Daß der Schuldner noch in der Lage ist, einzelne Gläubiger zu befriedigen, stellt seine Zahlungsunfähigkeit nicht in Frage, wenn er sich im übrigen außerstande sieht, seinen allgemein fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen (RGZ 50, 41; BGH, Urteil vom 25. September 1957 - 2 StR 313/57; Scholz/ Karsten Schmidt a.a.O. § 63 Rdn. 4).
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 84/65

    Arbeitsvermittlungsmonopol

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - 2 StR 744/81
    Dafür spricht vor allem, daß der Angeklagte und die Arbeitnehmer darauf bedacht waren, ausschließlich miteinander in vertragliche Beziehungen zu treten, daß der Angeklagte den Arbeitnehmern die ihnen versprochenen Löhne auszahlte und daß die Arbeitnehmer auch nach Beendigung ihres Einsatzes im Entleiherbetrieb darauf angewiesen waren, nur über den Angeklagten weitere Arbeit zu finden (zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsvermittlung vgl. BVerfGE 21, 261; BSGE 31, 235; Becker/Wulfgramm, AÜG 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 42 ff; Engelbrecht, Die Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung, Diss. Hamburg 1979).
  • BSG, 20.12.1960 - 4 RJ 303/59

    Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei Arbeitseinstellung

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - 2 StR 744/81
    Das erwähnte Ergebnis wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums das die Versicherungspflicht auslösende Beschäftigungsverhältnis (vgl. z.B. § 1248 Abs. 3 RVO) als ein Rechtsverhältnis eigener Art betrachten (BSGE 1, 115, 117 ff; 2, 164, 175 f; 13, 263 f; Wannagat, Lehrbuch des Sozialversicherungsrechts, 1. Bd. 1965 S. 309 bis 311 m. Nachw.; Heußner DB 1973, 1800; Franzheim, JR 1982, 89), das auch dann vorliegen könne, wenn ein Arbeitsverhältnis - allerdings meist als Arbeitsvertrag verstanden - fehle (so Wannagat a.a.O. S. 311).
  • BGH, 08.11.1979 - VII ZR 337/78

    Entlohnung einer unzulässigen Arbeitnehmerentleihung

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - 2 StR 744/81
    Damit wird das unbillige, dem Sinn des Gesetzes widersprechende Ergebnis vermieden, daß der Verleiher das Geleistete nach Bereicherungsrecht vom Arbeitnehmer zurückverlangen und ihn auf seine Forderungen gegen den (oder die mehreren) Entleiher verweisen kann; außerdem wird damit der - vom Gesetz nicht geregelte - Interessenausgleich zwischen Verleiher und Entleiher erzielt (vgl. BGHZ 75, 299 = NJW 1980, 452, 453; Cl. Becker, BB 1978, 363, 364; Fr. Becker/Wulfgramm a.a.O. Art. 1 § 9 Rdn. 18 mit Nachw.).
  • BAG, 07.12.1961 - 2 AZR 12/61

    Faktisches Arbeitsverhältnis - Beendigung durch einseitige Erklärung - Fristlose

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - 2 StR 744/81
    Daß das faktische Arbeitsverhältnis keine Bindung für die Zukunft bewirkt und von jedem Beteiligten jederzeit beendet werden kann (BAG NJW 1962, 555; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts Bd. I, 7. Aufl. 1963 S. 125; Söllner, Arbeitsrecht, 7. Aufl. 1981 S. 204), somit im vorliegenden Fall sein Bestand nicht für die Dauer des gesetzlich fingierten Arbeitsverhältnisses gesichert werden könnte, sei der Vollständigkeit halber erwähnt.
  • BSG, 29.07.1970 - 7 RAr 44/68

    Bindung der Rechtsnachfolger der Parteien durch ein rechtskräftiges Urteil -

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - 2 StR 744/81
    Dafür spricht vor allem, daß der Angeklagte und die Arbeitnehmer darauf bedacht waren, ausschließlich miteinander in vertragliche Beziehungen zu treten, daß der Angeklagte den Arbeitnehmern die ihnen versprochenen Löhne auszahlte und daß die Arbeitnehmer auch nach Beendigung ihres Einsatzes im Entleiherbetrieb darauf angewiesen waren, nur über den Angeklagten weitere Arbeit zu finden (zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsvermittlung vgl. BVerfGE 21, 261; BSGE 31, 235; Becker/Wulfgramm, AÜG 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 42 ff; Engelbrecht, Die Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung, Diss. Hamburg 1979).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    a) Nach früherem Recht setzte der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 102 KO) voraus, daß der Schuldner dauernd unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im wesentlichen zu erfüllen (RG JW 1934, 841; BGHZ 118, 171, 174; BGH, Urt. v. 22. November 1990 - IX ZR 103/90, ZIP 1991, 39, 40; v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014; BGHSt 31, 32).
  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08

    Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

    Deswegen sind selbst aus Straftaten herrührende illegale Einkünfte als liquide Mittel anzusehen ( BGH, Urt. v. 31. März 1982 - 2 StR 744/81, NJW 1982, 1952, 1954; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 17 Rn. 16; Jaeger/Müller, InsO § 17 Rn. 17; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 17 Rn. 6).
  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02

    Anforderungen an den Gläubigerbenachteilungsvorsatz

    Der Zahlungsunfähigkeit steht es nicht entgegen, daß der Schuldner noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen leistet, sofern die unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten nicht unwesentlich sind (BGH, Urt. v. 31. März 1982 - 2 StR 744/81, NJW 1982, 1952, 1954; Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84,NJW 1985, 1785; Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, NJW 1998, 607, 608).
  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

    Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung entspricht den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen, nach denen ein Gesamtschuldverhältnis (§ 421 BGB) zwischen dem Verleiher und dem Entleiher von rechtswidrig überlassenen Arbeitskräften nicht besteht (so BGHSt 31, 32, 35 f.; Marschall in Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Bd. 2, § 169 Rdn. 18).

    Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Entleiher "der alleinige Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers mit allen sich daraus ergebenden Pflichten" sein (Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, aaO, S. 14; BGHSt 31, 32, 35 f.).

    Mit der Einführung von § 10 Abs. 3 AÜG durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 (BGBl. I, S. 721), der in seiner ursprünglichen Fassung neben den "sonstigen Teilen des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären", auch den Gesamtversicherungsbeitrag (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) erfaßte, sollte lediglich verhindert werden, daß sich der Verleiher, der bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung tatsächlich Arbeitsentgelt ausgezahlt hat, den für Arbeitgeber geltenden strafrechtlich abgesicherten Pflichten entziehen konnte, weil er rechtlich nicht als Arbeitgeber anzusehen ist (vgl. Amtl. Begr. z. Reg.Entwurf, BT-Drucks. 10/318, S. 53; BGHSt 31, 32, 35 f.).

  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04

    Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Ob im Verhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein faktisches Arbeitsverhältnis fortbesteht (vgl. zum Meinungsstand: Schüren/Hamann AÜG 2. Aufl. § 14 Rn. 478; Becker AuR 1982, 369, 376; Hamann Anm. zu BAG 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - EzA AÜG § 14 Nr. 4; differenzierend BGH 31. März 1982 - 2 StR 744/81 - BGHSt 31, 32 = AP AÜG § 10 Nr. 4, zu I 3 c der Gründe: nur in dem Umfang, in dem der unerlaubt tätige Verleiher bereits Leistungen zu Gunsten des Arbeitnehmers erbracht hat; offen gelassen von BAG 26. Juli 1984 - 2 AZR 473/83 -, zu II 3 der Gründe) kann dahinstehen.
  • BGH, 19.04.2007 - 5 StR 505/06

    Vorsätzliches Unterlassen der Stellung des Antrags auf Eröffnung des

    Dies gilt selbst dann, wenn sie aus Straftaten herrühren (BGH NJW 1982, 1952, 1954 m.w.N.).

    Solange die Gesellschaft ihren Zahlungspflichten nachkommt, ist nämlich unerheblich, aus welcher Quelle ihre Einnahmen stammen (BGH NJW 1982, 1952, 1954).

  • BGH, 25.01.1984 - 3 StR 278/83

    Arbeitnehmerüberlassung - Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen - Strafbarkeit

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  • BGH, 05.05.1983 - 4 StR 133/83

    Strafrechtliche Bedeutung der unterlassenen Anmeldung von Leiharbeitnehmern bei

    Die eindeutige gesetzliche Regelung hat zur Folge, daß der unerlaubt handelnde Verleiher wegen seiner Unterlassung, Arbeitnehmerbeitragsanteile an die berechtigte Kasse abzuführen, nicht nach §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG bestraft werden kann (BGHSt 31, 32), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Annahme eines sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Arbeitnehmer.

    Wenn er diese Arbeitskräfte von Fall zu Fall an interessierte Haupt- oder Drittunternehmen verleiht, von diesen das Entgelt für die Arbeitskräfte entgegennimmt und die Leiharbeitnehmer entlohnt, betätigt er sich unbeschadet der Fiktion des Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber und hat für sein Handeln rechtlich einzustehen (vgl. dazu auch Franzheim JR 1982, 89; NStZ 1982, 383 f; Schäfer Wistra 1982, 96, 97 f).

    Wie unter a) dargelegt, ist zwar eine Verurteilung des Angeklagten als Täter rechtlich ausgeschlossen (BGHSt 31, 32), da ihm insoweit die Unwirksamkeit der zwischen ihm und den Leiharbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverträge (Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG) zustatten kommt.

    Die Strafkammer hat diese Frage überhaupt nicht erörtert, obwohl nach der von ihr selbst zitierten Entscheidung BGHSt 31, 32 Anlaß dazu bestanden hätte.

  • BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 26.01

    Arbeitnehmerüberlassung, Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter bei -;

    Arbeitgeber derartiger Leiharbeitnehmer ist nach dem Willen des Gesetzgebers, der den Verleiher als "Arbeitgeber" und den Entleiher als "Dritten" bezeichnet (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 ), allein der Verleiher (vgl. BGHSt 31, 32 ).

    Nur für den Fall der Unwirksamkeit des Leiharbeitsverhältnisses wegen fehlender Erlaubnis (§ 9 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 AÜG) fingiert § 10 Abs. 1 AÜG aus Gründen des Leiharbeitnehmerschutzes (vgl. die Amtl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks VI/2303 S. 13, sowie BGHSt 31, 32 und BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - ) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer (zu ähnlichen Ergebnissen führte die Vermutung des § 1 Abs. 2 AÜG i.V.m. dem bis zum 31. März 1997 geltenden § 13 AÜG bei Verstoß gegen das staatliche Arbeitsvermittlungsmonopol; vgl. BAGE 77, 52 ; 87, 186 ; 91, 200 ).

  • BGH, 13.05.1987 - 3 StR 460/86

    Straftaten im Zusammenhang mit unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung

    Der 4. Strafsenat behandelt den illegalen Verleiher, der die Leiharbeitnehmer entlohnt hat, trotz der Nichtigkeit der Arbeitsvertrage mit ihnen und trotz der gesetzlichen Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nur zwischen ihnen und dem Entleiher (vgl. BGHSt 31, 32 ff.) im Rahmen des § 263 StGB wie einen Arbeitgeber, der gesetzlich zur Beitragszahlung verpflichtet ist.

    Er hat dazu ausgeführt (NStZ 1984, 26): Die eindeutige gesetzliche Regelung (des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972, BGBl. I S. 1393) habe zur Folge, daß der unerlaubt handelnde Verleiher wegen seiner Unterlassung, Arbeitnehmerbeitragsanteile an die berechtigte Kasse abzuführen, nicht nach §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG bestraft werden könne (BGHSt 31, 32), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Annahme eines sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Arbeitnehmer.

    Im Hinblick auf die durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geschaffene besondere sozialversicherungsrechtliche Lage, wonach allein der Entleiher Arbeitgeber im Sinne des § 529 Abs. 1, § 1428 Abs. 1 RVO, § 225 Abs. 1 AFG ist (BGHSt 31, 32), hat er aber bisher angenommen, der Betrug sei lediglich versucht, wenn für den Verleiher und den Entleiher verschiedene Einzugsstellen zuständig seien und der illegale Verleiher nur die für ihn, nicht aber die für den Entleiher (als Arbeitgeber) zuständige Einzugsstelle täusche (BGHSt 32, 236, 241 ff.; wistra 1987, 99 und 104 mit Anmerkung Franzheim S. 105).

  • BGH, 13.05.1987 - 3 StR 79/87

    Straftaten im Zusammenhang mit unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung

  • LG Hildesheim, 23.05.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06

    Pflicht eines Geschäftsführers bzw. eines Niederlassungsleiters eines

  • BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 13.01

    Arbeitnehmerüberlassung, Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter bei -;

  • BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 22.01

    Arbeitnehmerüberlassung, Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter bei -;

  • OLG Koblenz, 18.01.2007 - 6 U 536/06

    Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung: Wirkungen eines in einem Strafverfahren

  • BGH, 23.06.1992 - 5 StR 75/92

    Versuchter Betrug duch Täuschung über die tatsächlichen Voraussetzungen für die

  • BGH, 28.05.1986 - 3 StR 103/86

    Mittäter einer Steuerhinterziehung - Die eigene Steuerpflichtigkeit als

  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 107/86

    Bewertung eines Tatbeitrags als Beihilfe - Auslegung des Täterbegriffs nach § 25

  • VGH Bayern, 03.03.2021 - 22 ZB 20.1576

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Insolvenzverschleppung

  • BSG, 22.05.1984 - 10 RAr 10/83

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Insolvenz des illegalen Verleihers -

  • BGH, 24.09.1986 - 3 StR 196/86

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und wegen Betruges - Nichtabführung von

  • LG Kleve, 23.08.2017 - 2 O 28/13

    Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters zur Rückzahlung des Betrages wegen

  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 365/86

    Steuerhinterziehung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung - Anforderungen an

  • BGH, 20.05.1988 - 3 StR 108/88

    Fortgesetzte Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer - Fortgesetzte

  • BGH, 02.05.1984 - 3 StR 159/84

    Umfang steuerlicher Pflichten des tatsächlichen Inhabers eines Unternehmens -

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