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   BGH, 05.01.1977 - 2 StR 746/76   

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BGH, 05.01.1977 - 2 StR 746/76 (https://dejure.org/1977,7431)
BGH, Entscheidung vom 05.01.1977 - 2 StR 746/76 (https://dejure.org/1977,7431)
BGH, Entscheidung vom 05. Januar 1977 - 2 StR 746/76 (https://dejure.org/1977,7431)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Vereidigung und die Entlassung einer Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten als wesentlicher Vorgang der Hauptverhandlung

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75

    Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Beschwerdeführers - Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 05.01.1977 - 2 StR 746/76
    Die Entscheidung über die Vereidigung und ihre Entlassung gehört nicht mehr zur Vernehmung der Zeugin (BGHSt 26, 218).
  • BGH, 25.02.1976 - 3 StR 511/75

    Zeugenbeweis - Zeuge - Beweiserhebung - Wert des Zeugnisses

    Auszug aus BGH, 05.01.1977 - 2 StR 746/76
    Über diese Frage mußte in Anwesenheit des Angeklagten verhandelt werden (vgl. BGH a.a.O. und NJW 1976, 1108).
  • BGH, 17.06.2009 - 2 ARs 138/09

    Augenscheinseinnahme während einer Vernehmung unter Ausschluss des Angeklagten

    Die Rechtsprechung des 2. Strafsenats steht der beabsichtigten Entscheidung entgegen (vgl. u. a. BGHR StPO § 338 Nr. 5, Angeklagter 23/wesentlicher Teil der Hauptverhandlung; Beschluss vom 27. September 1996 - 2 StR 270/96; Beschluss vom 20. März 1991 - 2 StR 624/90; Beschluss vom 2. November 1989 - 2 StR 506/89; Beschluss vom 9. Juni 1989 - 2 StR 275/89; Urteil vom 18. Januar 1978 - 2 StR 603/77 = bei Holtz MDR 1978, 460; Beschluss vom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76).
  • BGH, 18.02.1998 - 2 StR 639/97

    Bildung der neuen Gesamtstrafe

    Da die zuvor einbezogene Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten aus der Verurteilung des Amtsgerichts Hamburg vor der angefochtenen Entscheidung durch Vollstreckung erledigt und damit - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - nicht mehr einbeziehungsfähig war, durfte die neue Gesamtstrafe zusammen mit dieser vollstreckten Strafe die aufgehobene Gesamtstrafe nicht übersteigen, hier also nicht mehr als fünf Jahre und vier Monate betragen (BGHSt 12, 94; Senatsbeschluß vom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76).
  • BGH, 20.10.1982 - 2 StR 263/82

    Zulässigkeit des Ausschlusses des Angeklagten während der Erörterung über eine

    Das Interesse des Angeklagten an einer richtigen Entscheidung über die Frage der Vereidigung erfordert, ihn an der Verhandlung darüber zu beteiligen, nachdem er zuvor über den wesentlichen Inhalt der in seiner Abwesenheit gemachten Aussage unterrichtet worden war, Gelegenheit hatte, der Zeugin Fragen stellen zu lassen und sich die Verletzungen ebenfalls anzusehen (vgl. BGH, NStZ 1982, 256 - BGH, Urteil vom 24. Januar 1978 - 1 StR 731/77; BGH bei Holtz MDR 1978, 460; BGH, Beschluß vom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76; Urteil vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 678/76 und Beschluß vom 25. Februar 1976 - 3 StR 511/75 = NJW 1976, 1108).
  • BGH, 16.05.1980 - 3 StR 161/80

    Verfahrensrüge bei Vereidigung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten -

    Das Interesse des Angeklagten an einer richtigen Entscheidung über die Frage der Vereidigung erfordert, ihn an der Verhandlung darüber zu beteiligen, nachdem er zuvor über den wesentlichen Inhalt der in seiner Abwesenheit gemachten Aussage unterrichtet worden ist und nachdem er Gelegenheit hatte, der Zeugin Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (BGHSt a.a.O.; BGH NJW 1976, 1108; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 678/76 - und Beschluß vom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76 -).
  • BGH, 18.01.1978 - 2 StR 603/77

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

    Zwar gehört die Verhandlung über die Vereidigung nicht mehr zur Vernehmung, sondern ist ein selbständiger Verfahrensabschnitt (BGHSt 26, 218 f; BGH NJW 1976, 1108 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 678/76 - sowie Beschluß vom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76 -).
  • BGH, 15.06.1977 - 2 StR 204/77

    Weiterführung einer Verhandlung vor der Jugenndkammer, ohne den Angeklagten

    Nach alledem ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 1, 346; 4, 364; 15, 194; 22, 18; 26, 218; BGH NJW 1973, 522 Nr. 18; BGH NJW 1976, 1108 Nr. 18; BGH, Beschluß vom 22. April 1975 - 5 StR 146/75; BGH, Beschluß vom 9. Januar 1976 - 2 StR 746/75; BGH, Beschluß vom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76).
  • BGH, 21.05.1985 - 1 StR 224/85

    Beendigung der Tatbestandserfüllung des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit

    Allerdings hat das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zur Folge, daß die Summe aus der neuen Gesamtstrafe und der früher verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten die im angefochtenen Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht überschreiten darf (BGH, Beschl. vom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76; vgl. auch BGHSt 8, 203, 204/205).
  • BGH, 01.04.1980 - 5 StR 128/80

    Anrechnung einer verbüßten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtstrafe

    Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht mit der in der Zwischenzeit verbüßten, vom Amtsgericht Neumünster erkannten Freiheitsstrafe von 8 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet hat (§ 373 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGHSt 12, 94; Beschluß vom 5.1.1977 - 2 StR 746/76).
  • BGH, 24.01.1978 - 1 StR 731/77

    Entfernung eines Angeklagten aus dem Sitzungssaal wegen Besorgnis der

    Zwar erlaubt es § 247 StPO nicht, den Angeklagten auch während der Vereidigung eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer zu entfernen (BGHSt 26, 218) oder in seiner Abwesenheit über das Absehen von der Vereidigung des Zeugen zu entscheiden (BGH NJW 1976, 1108; BGH, Beschluß vom 5. Januar 1977 - 2 StR 746/76).
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