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   BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82   

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BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82 (https://dejure.org/1983,279)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1983 - 2 StR 775/82 (https://dejure.org/1983,279)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1983 - 2 StR 775/82 (https://dejure.org/1983,279)
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Raumaufzeichnungen

Art. 13 GG, Unverwertbarkeit einer "Raumgesprächs"-Aufzeichnung (versehentlich nicht aufgelegter Telefonhörer bei Telefonüberwachung)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Telefonüberwachung und Beweisverwertung

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln - Fassung der Heroinmengen zum Eigenverbrauch unter das unerlaubte Handeltreiben - Verwertbarkeit einer Aufzeichnung eines "Raumgesprächs" - Verletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses - Heimliches Aufnehmen des gesprochenen Wortes ...

  • opinioiuris.de

    Raumaufzeichnungen

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 296
  • NJW 1983, 1569
  • MDR 1983, 683
  • NStZ 1983, 517
  • StV 1983, 229
  • JR 1984, 254
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.03.1976 - AnwSt (R) 4/75

    Zufallsfunde bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

    Auszug aus BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82
    Hinzu kommt, daß diese Bestimmung einer erweiternden Auslegung unzugänglich wäre (BGHSt 26, 298, 303).

    Grundrechtsbegrenzende Vorschriften sind aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und müssen deshalb in ihrer das Grundrecht einengenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BGHSt 19, 325, 330; 26, 298, 303 f; 28, 122, 125; 29, 244, 249).

    Der grundgesetzlich verbürgte Schutz darf nicht mehr eingeschränkt werden, als es zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks unbedingt notwendig ist (BVerfGE 30, 1, 20; BGHSt 26, 298, 304; 29, 244, 251).

    Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit der Verwertung von Zufallserkenntnissen in den Abhörfällen denn auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 108 StPO begründet, eine solche hier vielmehr ausdrücklich für nicht möglich erklärt (BGHSt 26, 298, 303).

    Ebensowenig wäre die Meinung vertretbar, die Verwertbarkeit der Aufzeichnung des "Raumgesprächs" sei eine konsequente Folgerung aus der Rechtsprechung zu jenen Zufallserkenntnissen (BGHSt 26, 298 ff; 28, 122 ff; BGH NJW 1979, 1370 f).

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82
    Dazu gehört in bestimmten Grenzen das Recht am gesprochenen Wort (BVerfGE 34, 238, 246).

    Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in den geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen; deshalb scheidet bei ihm eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus (BVerfGE 34, 238, 245).

  • BGH, 18.04.1980 - 2 StR 731/79

    Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten - Berechtigung der

    Auszug aus BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82
    Grundrechtsbegrenzende Vorschriften sind aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und müssen deshalb in ihrer das Grundrecht einengenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BGHSt 19, 325, 330; 26, 298, 303 f; 28, 122, 125; 29, 244, 249).

    Der grundgesetzlich verbürgte Schutz darf nicht mehr eingeschränkt werden, als es zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks unbedingt notwendig ist (BVerfGE 30, 1, 20; BGHSt 26, 298, 304; 29, 244, 251).

  • BGH, 21.02.1964 - 4 StR 519/63

    Tagebuch I - Art. 1, 2 GG, Art. 8 MRK, grundsätzliche Unverwertbarkeit

    Auszug aus BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82
    § 100 a StPO schränkt nicht allein das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG), sondern zugleich das grundgesetzlich gewährleistete (Art. 2 GG) allgemeine Persönlichkeitsrecht ein (BGHSt 19, 325, 327; 27, 355, 357).

    Grundrechtsbegrenzende Vorschriften sind aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und müssen deshalb in ihrer das Grundrecht einengenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BGHSt 19, 325, 330; 26, 298, 303 f; 28, 122, 125; 29, 244, 249).

  • BGH, 22.02.1978 - 2 StR 334/77

    Auswirkungen der Beeinflussung der Aussage eines Beschuldigten/Zeugen durch

    Auszug aus BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82
    § 100 a StPO schränkt nicht allein das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG), sondern zugleich das grundgesetzlich gewährleistete (Art. 2 GG) allgemeine Persönlichkeitsrecht ein (BGHSt 19, 325, 327; 27, 355, 357).

    Das heimliche Aufnehmen des gesprochenen Wortes und dessen Wiedergabe stellen Eingriffe in die grundgesetzlich geschützte Privatsphäre des Betroffenen dar (BGHSt 27, 355, 357).

  • BGH, 30.08.1978 - 3 StR 255/78

    Verwertbarkeit tatsächlicher Erkenntnisse, die bei Überwachung des

    Auszug aus BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82
    Grundrechtsbegrenzende Vorschriften sind aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und müssen deshalb in ihrer das Grundrecht einengenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BGHSt 19, 325, 330; 26, 298, 303 f; 28, 122, 125; 29, 244, 249).

    Ebensowenig wäre die Meinung vertretbar, die Verwertbarkeit der Aufzeichnung des "Raumgesprächs" sei eine konsequente Folgerung aus der Rechtsprechung zu jenen Zufallserkenntnissen (BGHSt 26, 298 ff; 28, 122 ff; BGH NJW 1979, 1370 f).

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    Auszug aus BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82
    Wie alle Bestimmungen des Grundgesetzes beherrscht dieses Bekenntnis zur Würde des Menschen auch Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 27, 1, 6) [BVerfG 16.07.1969 - 1 BvL 19/63].
  • BGH, 16.10.1981 - 2 StR 408/81

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Heroin in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82
    Für den Fall, daß das Landgericht die Angeklagten wiederum wegen Steuerhinterziehung verurteilen sollte, weist der Senat vorsorglich auf die Entscheidung BGHSt 30, 237 [BGH 16.10.1981 - 2 StR 408/81] hin.
  • BGH, 18.04.1978 - 5 StR 692/77

    Steuerhinterziehung, Betrug, Urkundenfälschung und Verstoß gegen das

    Auszug aus BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82
    Solcher Feststellungen bedarf es aber bei einer Verurteilung nach § 370 AO (BGH GA 1978, 278 ff).
  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82
    Der grundgesetzlich verbürgte Schutz darf nicht mehr eingeschränkt werden, als es zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks unbedingt notwendig ist (BVerfGE 30, 1, 20; BGHSt 26, 298, 304; 29, 244, 251).
  • BGH, 23.01.1979 - 1 StR 642/78

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Anordnung

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 31, 296) sehe das Mithören und Verwerten von Wohnungsgesprächen als Eingriff in den Wesensgehalt und Kernbereich privater Lebensgestaltung an.
  • BGH, 22.12.2011 - 2 StR 509/10

    Zur Unverwertbarkeit von polizeilich abgehörten Selbstgesprächen

    Der Grund für den absoluten Schutz eines Kernbereichs der Persönlichkeitsentfaltung besteht in der Eröffnung einer Möglichkeit für Menschen, sich in einem letzten Rückzugsraum mit dem eigenen Ich befassen zu können, ohne Angst davor haben zu müssen, dass staatliche Stellen dies überwachen (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 1983 - 2 StR 775/82, BGHSt 31, 296, 299 f.).
  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Solches wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise angenommen bei der Durchführung von Abhörmaßnahmen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Grundsätze (BGHSt 36, 396, 398 ff.) oder ohne richterliche Anordnung (BGHSt 31, 304, 306 f.; 35, 32, 34) oder zur gezielten Verleitung des Angeklagten zum unbewussten Schaffen von Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten (BGHSt 34, 39), ferner bei der Einbeziehung eines Raumgesprächs zwischen Eheleuten in die Telefonüberwachung (BGHSt 31, 296) und bei akustischer Wohnraumüberwachung in einem nicht allgemein zugänglichen, als Wohnung zu bewertenden Vereinsbüro (BGHSt 42, 372, 377 zu § 100c Abs. 1 StPO a.F.) und in einem Krankenzimmer (BGHSt 50, 206).
  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Die gerichtlich angeordnete heimliche Aufnahme des Gesprächs des Angeklagten mit dem Leiter der Justizvollzugsanstalt war ein Eingriff in das verfassungsrechtlich verbürgte Persönlichkeitsrecht am eigenen Wort (vgl. BGHSt 14, 358 [BGH 14.06.1960 - 1 StR 638/59]; 31, 296, 299; BVerfGE 34, 238).

    Aus ähnlichen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof schon für den Bereich des Fernmeldeverkehrs eine erweiternde Auslegung dieser Vorschriften abgelehnt (BGHSt 31, 296, 298).

    Deshalb und im Hinblick auf den hohen Rang des auch durch § 201 StGB geschützten Persönlichkeitsrechts am nichtöffentlich gesprochenen Wort ist es geboten, insoweit ein Verwertungsverbot anzunehmen (vgl. Leineweber a.a.O. S. 40; zur Unverwertbarkeit einer durch Täuschung erlangten Schriftprobe für ein Sachverständigengutachten: Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 93 Rdn. 6, Pelchen in KK § 93 Rdn. 3, Paulus in KMR, 7. Aufl. § 93 Rdn. 2; vgl. ferner BGHSt 14, 358, 364 f. [BGH 14.06.1960 - 1 StR 638/59]; 31, 296; 31, 304, 308; Gössel JZ 1984, 361 ff.).

  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02

    BGH bestätigt Verwertbarkeit eines Hintergrundgespräches

    Ein unverwertbares Raumgespräch im Sinne der Senatsentscheidung BGHSt 31, 296 habe nicht vorgelegen, da der Angeklagte Y. willentlich die Verbindung zur Mailbox des K. hergestellt habe; es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen er eine ordnungsgemäße Beendigung unterließ.

    Es habe sich bei der Aufzeichnung daher um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre gehandelt, der wie im Fall BGHSt 31, 296 zur Unverwertbarkeit der Aufzeichnung führen müsse.

    Von dem dort früher verwendeten Begriff des "Fernmeldeverkehrs", der der Senatsentscheidung BGHSt 31, 296 zugrunde lag, unterscheidet sich dieser durch Art. 2 Abs. 9 Nr. 2 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz (BGBl 1997 I S. 3108) eingeführte Begriff namentlich dadurch, daß er die Vorgänge des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art, also grundsätzlich den gesamten Datenverkehr mittels Telekommunikationsanlagen umfaßt (vgl. dazu Bär CR 1993, 578, 582; CR 1998, 434, 435).

    Voraussetzung für eine der Überwachung nach § 100 a StPO unterfallende Telekommunikation ist daher, daß sich eine Person einer Telekommunikationsanlage bedient, d. h. Kommunikation mittels einer solchen Anlage vornimmt (vgl. auch BGHSt 31, 296, 297).

    Zu dem in BGHSt 31, 296 entschiedenen Fall besteht insoweit ein Unterschied, als dort weder die Verbindung mit dem Anschluß eines Dritten durch den Betroffenen selbst hergestellt noch ihre versehentliche Aufrechterhaltung durch ihn verursacht wurde.

    Anders als in dem in BGHSt 31, 296 entschiedenen Fall war es weder örtlich noch nach dem Kreis seiner Teilnehmer einem engen, als höchstpersönlich zu bezeichnenden Lebenskreis zuzuordnen, welcher eine besonders hohe Eingriffsschwelle für staatliche Eingriffe erfordert.

    Diese Gesichtspunkte ergeben hier ein eindeutiges Überwiegen des staatlichen Aufklärungsinteresses gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten; mit dem in BGHSt 31, 296 ff. entschiedenen Fall ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar.

  • BGH, 26.02.2003 - 5 StR 423/02

    Unzulässige Erhebung von Verfahrensrügen (pauschale Beanstandung der Verwertung

    Dies schließt eine erweiternde Auslegung dieser Bestimmung aus (BGHSt 26, 298, 303; 31, 296, 298).
  • BGH, 24.04.2008 - 1 StR 169/08

    Überwachung von "Hintergrundgesprächen" (Telekommunikationsüberwachung;

    Insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch von dem der Aufzeichnung eines Raumgesprächs nach Abschluss eines Telefonats, weil danach kein zu überwachender Telekommunikationsvorgang mehr stattfindet (vgl. hierzu BGHSt 31, 296, 297).
  • OLG Hamburg, 04.02.2008 - 2-81/07

    Darstellungsanforderungen an die Verfahrensrüge einer Blutentnahme durch einen

    Solches wurde in der Rechtsprechung des BGH beispielsweise angenommen bei der Durchführung von Abhörmaßnahmen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Grundsätze (BGHSt 36, 396) oder ohne richterliche Anordnung zwecks Selbstbelastung (BGHSt 31, 304) oder zur gezielten Verleitung des Angeklagten zum unbewussten Schaffen von Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten (BGHSt 34, 39), ferner bei der Einbeziehung eines Raumgesprächs zwischen Eheleuten in die Telefonüberwachung (BGHSt 31, 296) und bei akustischer Wohnraumüberwachung in einem nicht allgemein zugänglichen, als Wohnung zu bewertenden Vereinsbüro (BGHSt 42, 372) und in einem Krankenzimmer (BGHSt 50, 206; zu allem BGH NJW 2007, 2269, 2271).
  • OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoß gegen Richtervorbehalt bei Blutentnahme

    Gemessen an diesen Maßstäben ist - jenseits der gesetzlichen Regelung des § 136a Abs. 3 StPO - ein Verwertungsverbot dann anzunehmen, wenn einzelne Rechtsgüter durch objektiv willkürliche Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so schwerwiegend beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt wird (BGH aaO.; vgl. ferner BGHSt 31, 296; 31, 304 ff. 308; 34, 39; 35, 32 ff., 34 ff.; Senat StRR 2008, 242).

    Auch wenn dieser die Blutentnahme zu Unrecht angeordnet hat, ist sein Verstoß nicht mit den von der Rechtsprechung insoweit angenommenen Fallgestaltungen vergleichbar, wie etwa der Durchführung von Abhörmaßnahmen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Grundsätze (BGHSt 36, 396 ff., 398 ff.) oder zur gezielten Verleitung des Angeklagten zum unbewussten Schaffen von Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten (BGHSt 34, 39 ff.), der Einbeziehung eines Raumgesprächs zwischen Eheleuten in die Telefonüberwachung (BGHSt 31, 296 ff.) und der akustischen Wohnraumüberwachung in einem nicht allgemein zugänglichen, als Wohnung zu bewertenden Vereinsbüro (BGHSt 42, 372 ff., 377 zu § 100c Abs. 1 StPO a.F.) oder in einem Krankenzimmer (BGHSt 50, 206 ff.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

    Der Bundesgerichtshof hat in der Kommunikation zwischen Ehepartnern einen solchen Kernbereich gesehen (BGHSt 31, 296, 299 f. = NJW 1983, 1569, 1570).
  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 333/87

    Schaltung einer Zählervergleichseinrichtung; Verwertbarkeit eines Geständnisses

  • OLG Hamm, 02.12.2008 - 4 Ss 466/08

    Blutentnahme; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; Beweisverwertungsverbot

  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 417/84

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue - Anforderungen an

  • OLG Jena, 25.11.2008 - 1 Ss 230/08

    Unzulässigkeit der Blutentnahme ohne richterliche Anordung und zur Nichtannahme

  • BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01

    Telekommunikationsüberwachung; TÜ; Telefonüberwachung; Mobilfunktelefon;

  • OLG Celle, 12.05.2009 - 2 Ws 103/09

    Unzulässige Telekommunikationsüberwachung zwecks Vollstreckung eines

  • LG Bochum, 22.04.2008 - 2 Qs 10/08

    Verwertungsverbot bei der strafbaren Beschaffung von Beweismitteln durch

  • BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95

    "Durchsuchung" einer Mailbox (heimlicher, elektronischer Zugriff; Einmaligkeit;

  • OLG Karlsruhe, 29.05.2008 - 1 Ss 151/07

    Annahme eines Beweisverwertungsverbots hinsichtlich des Ergebnisses einer ohne

  • OLG Brandenburg, 23.11.1995 - 2 Ss OWi 130 B/95
  • OLG Düsseldorf, 25.01.1995 - 1 Ws 904/94
  • LG Saarbrücken, 04.01.1988 - 5 Qs 149/87

    Zur Wirkung des Durchsuchungsbeschlusses gegenüber dem Ehegatten des

  • OLG Stuttgart, 24.05.1995 - 1 Ws 88/95
  • OLG Schleswig, 20.11.2017 - 2 Ss 100/17

    Ein Beweisverwertungsverbot kommt nur bei schwerwiegenden, bewussten oder

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