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Rechtsprechung
   BGH, 23.06.2021 - 2 StR 81/21   

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BGH, 23.06.2021 - 2 StR 81/21 (https://dejure.org/2021,35245)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2021 - 2 StR 81/21 (https://dejure.org/2021,35245)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 2 StR 81/21 (https://dejure.org/2021,35245)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: Gesamtwürdigung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, kein strafrechtliches in-Erscheinung-Treten über längere Zeit trotz Grunderkrankung, frühere Taten; Scheitern der Bestrafung an der mangelnden ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 303
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.04.2021 - 6 StR 128/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Rücktritt vom Versuch

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - 2 StR 81/21
    Zwar ist die Strafkammer hinsichtlich des Tatgeschehens vom 25. Januar 2018 im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine hierauf gestützte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nur zulässig ist, wenn eine Bestrafung wegen der rechtswidrigen Tat allein an der mangelnden Schuldfähigkeit des Täters scheitert, nicht jedoch, wenn er mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. April 2021 - 6 StR 128/21, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 112/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - 2 StR 81/21
    Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehender Grunderkrankungen in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann dabei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein und ist deshalb regelmäßig zu erörtern (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 1 StR 112/19 -, Rn. 5, juris, m.w.N.).
  • BGH, 25.08.2020 - 2 StR 263/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Darlegung der Auswirkungen einer

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - 2 StR 81/21
    Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, genauer als bisher - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ebenfalls zutreffend hinweist - den spezifischen Zusammenhang zwischen der bei dem Angeklagten diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und den festgestellten Taten aufzuzeigen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2020 - 2 StR 263/20, juris Rn. 8).
  • BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - 2 StR 81/21
    Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung der Freisprüche nicht entgegen, denn nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist es möglich, in einer neuen Hauptverhandlung anstelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Angeklagten schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 2 StR 424/20, juris Rn. 23 mwN).
  • BGH, 30.07.2013 - 4 StR 275/13

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik (Beruhen der Tat auf

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - 2 StR 81/21
    An die Darlegungen und die vorzunehmende Abwägung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13 -, Rn. 16, juris, m.w.N.).
  • BGH, 26.09.2019 - 4 StR 24/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - 2 StR 81/21
    Er wird ferner zu beachten haben, dass eine Gefährlichkeitsprognose nur dann auf frühere Taten gestützt werden kann, wenn die im Urteil dazu getroffenen Feststellungen belegen, dass auch diese Taten auf der Erkrankung des Täters beruhten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. September 2019 - 4 StR 24/19, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 08.09.2022 - 3 StR 25/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Straftaten von erheblicher

    Der Umstand, dass ein Täter trotz eines psychischen Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, kann dabei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten sein (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 2021 - 6 StR 151/20, juris Rn. 15; vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ 2015, 387, 388; vom 28. August 2012 - 5 StR 295/12, NStZ-RR 2012, 366, 367; Beschlüsse vom 8. September 2021 - 1 StR 275/21, NStZ-RR 2021, 371, 372; vom 23. Juni 2021 - 2 StR 81/21, NStZ-RR 2021, 303, 304 f.; vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 317/20, StV 2021, 245 Rn. 8; vom 11. Juli 2019 - 1 StR 253/19, StV 2021, 221 Rn. 5).
  • BGH, 24.10.2023 - 2 StR 378/23

    Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen

    Der Umstand aber, dass ein Täter trotz bestehender Grunderkrankungen in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein und ist deshalb regelmäßig zu erörtern (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 StR 81/21, NStZ-RR 2021, 303).
  • BGH, 10.08.2022 - 1 StR 234/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Anordnung dieser Maßregel zudem nur zulässig, wenn der Täter allein wegen der mangelnden Schuldfähigkeit nicht bestraft werden kann, nicht jedoch, wenn er mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 135; Beschlüsse vom 23. Juni 2021 - 2 StR 81/21 Rn. 21; vom 7. April 2021 - 6 StR 128/21 Rn. 6; vom 20. Juni 2019 - 5 StR 208/19 Rn. 5; vom 10. Juni 2015 - 1 StR 190/15 Rn. 10 und vom 8. August 2002 - 3 StR 239/02 Rn. 2).
  • BGH, 13.01.2022 - 1 StR 464/21

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Unterscheidung zwischen Einschränkung der

    Der Umstand, dass ein Täter trotz eines psychischen Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, kann dabei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten sein (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 2021 - 6 StR 151/20 Rn. 15; vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14 Rn. 20 und vom 28. August 2012 - 5 StR 295/12 Rn. 9; Beschlüsse vom 8. September 2021 aaO; vom 23. Juni 2021 - 2 StR 81/21 Rn. 19; vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 317/20 Rn. 8 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 253/19 Rn. 5).
  • BGH, 08.09.2021 - 1 StR 275/21

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Dabei kann der Umstand, dass ein Täter trotz eines psychischen Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten sein (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 2021 - 6 StR 151/20 Rn. 15; vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14 Rn. 20 und vom 28. August 2012 - 5 StR 295/12 Rn. 9; Beschlüsse vom 23. Juni 2021 - 2 StR 81/21 Rn. 19; vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 317/20 Rn. 8 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 253/19 Rn. 5).
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   BGH, 13.07.2021 - 2 StR 81/21   

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BGH, Entscheidung vom 13.07.2021 - 2 StR 81/21 (https://dejure.org/2021,35284)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2021 - 2 StR 81/21 (https://dejure.org/2021,35284)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 10.08.2023 - StB 49/23

    Zulässigkeit eines konsensualen Pflichtverteidigerwechsels; Vorwurf der

    Dementsprechend wird ein konsensualer Verteidigerwechsel in Rechtsprechung und Schrifttum für zulässig erachtet (s. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 2 StR 81/21, juris Rn. 1; Saarländisches OLG, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 4 Ws 157/21, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - StB 39/20, juris Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 31; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 143a Rn. 14).
  • KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21

    Beiordnung als Wahlverteigers nach erschlichener Entbindung als

    Eine verbreitete Ansicht in Literatur und Rechtsprechung geht davon aus, dass darüber hinaus auch ein "konsensualer Verteidigerwechsel" möglich bleibt, wenn der Beschuldigte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und auch keine Mehrkosten entstehen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 2 StR 81/21 - [juris]; OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348 und StV 2011, 659; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Jena JurBüro 2006, 366; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 143 Rn. 5a).
  • LG Mühlhausen, 19.06.2023 - 3 Qs 92/23

    Konsensuale Umbeiordnung, Zulässigkeit, Pflichtverteidigerwechsel

    Vielmehr handelt es sich in vorliegender Sache um einen sogenannten konsensualen Verteidigerwechsel, der gerade nicht durch die Vorschrift des § 143 a StPO ausgeschlossen werden sollte (so etwa BGH, Beschluss vom 13.07.2021 - 2 StR 81/21).
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