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   BGH, 07.05.2003 - 2 StR 88/03   

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https://dejure.org/2003,13427
BGH, 07.05.2003 - 2 StR 88/03 (https://dejure.org/2003,13427)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2003 - 2 StR 88/03 (https://dejure.org/2003,13427)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2003 - 2 StR 88/03 (https://dejure.org/2003,13427)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.11.2002 - 2 StR 390/02

    Fortwirkende Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO (Erstreckung auf die

    Auszug aus BGH, 07.05.2003 - 2 StR 88/03
    Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02).
  • BGH, 24.06.2010 - 3 StR 156/10

    Beistand der Nebenklage (Fortwirkung der Bestellung über die Instanz hinaus;

    Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2 und 3; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03).
  • BGH, 24.09.2003 - 2 StR 322/03

    Fortwirkende Beistandsbestellung (Nebenklage; Wechsel in der Person des Beistands

    Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; Senatsbeschluß vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03 -).
  • BGH, 24.09.2003 - 2 StR 322/03
    Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; Senatsbeschluß vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03 -).
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