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   BGH, 25.05.1956 - 2 StR 96/56   

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BGH, 25.05.1956 - 2 StR 96/56 (https://dejure.org/1956,513)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1956 - 2 StR 96/56 (https://dejure.org/1956,513)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1956 - 2 StR 96/56 (https://dejure.org/1956,513)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 193
  • NJW 1956, 1246
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 19.06.1925 - I 243/25

    1. Ist ein Beamter der Staatsanwaltschaft, der sich mit einer Strafsache nur zum

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  • RG, 06.12.1895 - 3051/95

    Kommt es bei der Frage, ob bei der Urteilsfällung ein Gerichtsassessor mitwirken

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  • RG, 13.12.1927 - I 924/27

    1. Darf ein Richter, der in Vertretung des Untersuchungsrichters die

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  • RG, 23.07.1926 - III 541/26

    1. Ist das Mitglied der mit der Eröffnung des Hauptverfahrens befaßten Kammer,

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  • RG, 15.10.1928 - II 443/28

    Kann die Tatsache allein, daß ein Richter gegenüber dem Antrage des Staatsanwalts

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  • RG, 13.11.1928 - I 1056/28

    Zum Begriff "Sache" im Sinne des § 23 Abs. 2 StPO.

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  • RG, 28.03.1923 - III 158/23

    Schließt die gegenüber einem Teilnehmer entfaltete Tätigkeit als Beamter der

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  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

    Denn "Ziel der Bestimmungen ist, das Strafverfahren nicht nur gegen Voreingenommenheit zu schützen, sondern mit Rücksicht auf das Ansehen der Strafrechtspflege schon den Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit zu vermeiden ..." D. h., auch dann, wenn der Richter zwar nicht früher "in der Sache" als Ermittlungsbeamter tätig war, aber etwa "aufgrund seiner früheren dienstlichen Tätigkeit ein Wissen um diese Vorgänge hat, das die anderen Gerichtspersonen nicht haben und haben können", ist ein gesetzlicher Ausschließungsgrund gegeben (vgl. dazu BVerwG NJW 1969, 764 sowie BGHSt 9, 193 (194)).
  • BGH, 18.09.2018 - 1 StR 454/18

    Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes (vorheriges Tätigwerden in der

    Sie ist vielmehr auch dazu bestimmt, bereits den Schein eines Verdachts der Parteilichkeit zu vermeiden (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2003 - 1 StR 102/03, StraFo 2004, 91; vom 16. Januar 1979 - 1 StR 575/78, BGHSt 28, 262, 265 und vom 25. Mai 1956 - 2 StR 96/56, BGHSt 9, 193, 194 f.; Beschluss vom 12. August 2010 - 4 StR 378/10, NStZ 2011, 106).

    Der Verdacht der Parteilichkeit kann jedoch bei mehreren für eine einheitliche Behandlung in Betracht zu ziehenden Verfahren vernünftigerweise nur aufkommen, wenn zumindest ein enger und für die zu treffende Entscheidung bedeutsamer Sachzusammenhang besteht (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2003 - 1 StR 102/03, StraFo 2004, 91; vom 16. Januar 1979 - 1 StR 575/78, BGHSt 28, 262, 265 und vom 25. Mai 1956 - 2 StR 96/56, BGHSt 9, 193, 195).

  • BGH, 02.12.2003 - 1 StR 102/03

    Richterausschluss (Tätigkeit als Staatsanwalt; Anordnung der Obduktion einer

    Der Verdacht der Parteilichkeit, den die in Rede stehende Bestimmung (§ 22 Nr. 4 StPO) vermeiden will, kann schließlich bei weiter Auslegung der Norm auch bei mehreren für eine einheitliche Behandlung in Betracht zu ziehenden Verfahren aufkommen, wenn zumindest ein enger und für die zu treffende Entscheidung bedeutsamer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 9, 193; 28, 264, 267).
  • BGH, 16.01.1979 - 1 StR 575/78

    Verurteilung wegen Zuhälterei - Ausschluss eines Richters von der Ausübung des

    Allerdings ist diese Vorschrift, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, keineswegs nur dazu da, das Strafverfahren gegen eine aus früherer anderweitiger Tätigkeit abzuleitende Voreingenommenheit des Richters zu schützen, sondern auch dazu bestimmt, bereits den Schein eines Verdachts der Parteilichkeit zu vermeiden (RGSt 28, 51, 54; 59, 267, 268; BGHSt 9, 193, 194; 14, 219, 222).

    Der Verdacht der Parteilichkeit kann jedoch bei mehreren für eine einheitliche Behandlung in Betracht zu ziehenden Verfahren vernünftigerweise nur aufkommen, wenn zumindest ein enger und für die zu treffende Entscheidung bedeutsamer Sachzusammenhang besteht (vgl. BGHSt 9, 193; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77).

  • BGH, 27.09.2005 - 4 StR 413/05

    Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (Vernehmung in der gleichen Sache als

    Sachgleichheit setzt nicht Verfahrensidentität voraus (BGHSt 9, 193).
  • BGH, 06.06.2013 - 1 StR 581/12

    Ausschließung eines Strafrichters von der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

    § 22 StPO will jeden Anschein von Parteilichkeit vermeiden (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1983 - 2 StR 709/82, BGHSt 31, 358, 359 mwN, und vom 25. Mai 1956 - 2 StR 96/56, BGHSt 9, 193, 194 f.).
  • BGH, 04.10.1977 - 1 StR 192/77

    Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes und dadurch bedingtes

    Sinn und Zweck der Vorschrift liegen darin, die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens dadurch zu wahren, daß der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters vermieden wird (RGSt 59, 267, 268; BGHSt 9, 193, 195; BGH, Urteil vom 7. August 1973 - 1 StR 219/73).

    Sachgleichheit im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO kann deshalb nicht ausnahmslos als Tatgleichheit nach § 264 StPO verstanden werden (RGSt 28, 53, 54; BGHSt 9, 193, 194; BGH GA 1968, 280).

  • BGH, 07.08.1973 - 1 StR 219/73

    Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens

    Sinn und Zweck des § 22 Nr. 4 StPO liegt darin, die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens dadurch zu wahren, daß der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters vermieden wird (RGSt 59, 267, 268; BGHSt 9, 193, 195; BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - 2 StR 519/67).

    Sachgleichheit ist nicht ausnahmslos Tatgleichheit (RGSt 57, 275, 276; BGHSt 9, 193).

  • BGH, 29.01.1968 - 2 StR 519/67

    Einzelerschiessungen von jüdischen Lagerinsassen der ZAL Boryslaw und Drohobycz

    Dieser Ansicht, die von einem Teil des Schrifttums gebilligt wird (vgl. Dünnebier in Loewe-Rosenberg, Ergänzungsband zur 21.Aufl. § 23 StPO Anm.IV 4; Schwarz-Kleinknecht, 27.Aufl. § 23 StPO Anm.4 C), hat sich der erkennende Senat in der Entscheidung BGHSt 9, 193 angeschlossen (vgl. auch BGHSt 9, 233).

    Danach gehört es nicht zum Begriff der "Sache" im Sinne dieser Vorschrift, dass sich Ermittlungs- und Hauptverfahren gegen denselben Beschuldigten richten; unbedingte Voraussetzung ist nicht einmal Tatgleichheit im Sinne des § 264 StPO (vgl. RGSt. 57, 275; BGHSt 9, 193).

  • BGH, 29.04.1983 - 2 StR 709/82

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

    Daß Sachgleichheit nicht Verfahrensidentität bedeutet, hat der Bundesgerichtshof zu § 22 Nr. 4 StPO bereits mehrfach entschieden (vgl. BGHSt 9, 193; BGH GA 1968, 280; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77 und BGHSt 28, 262, 265; a.A. Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 22 Rdn. 31 ff).
  • BGH, 04.11.1959 - 2 StR 421/59

    Unterschlagung durch Verpfändung einer gemieteten Schreibmaschine - Ausschluss

  • BGH, 28.11.1958 - 1 StR 398/58

    Ludwig Zind

  • OLG Stuttgart, 08.12.1998 - 12 U 152/98

    Anspruch auf Strafverteidigerhonorar; Anspruch auf Schadensersatz wegen

  • BGH, 03.11.1981 - 1 StR 711/81

    Gesetzlicher Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes bei Tätigkeit als

  • BVerwG, 01.06.1976 - 2 WDB 9.76

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 01.03.1968 - II WD 59.67

    Schuldhafte Verletzung der einem Soldaten obliegenden Dienstpflichten -

  • BGH, 27.01.1965 - 2 StR 460/63

    Möglichkeit der Verwertung von Niederschriften über Vernehmungen von Angeklagten

  • BGH, 14.03.1961 - 1 StR 55/61

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Meineides - Anforderungen an die

  • OLG Hamm, 09.03.2000 - 1 Ws 58/00

    Ausschluss eines Richters, dieselbe Sache, Beamter der Staatsanwaltschaft

  • BGH, 28.10.1957 - III ZR 49/57

    Rechtsmittel

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