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   BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93   

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https://dejure.org/1993,2406
BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93 (https://dejure.org/1993,2406)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1993 - 2 StR 99/93 (https://dejure.org/1993,2406)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1993 - 2 StR 99/93 (https://dejure.org/1993,2406)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit infolge vorangegangenen Drogenkonsums - Voraussetzungen einer Tatbeteiligung in Form der Beihilfe bei Kenntnis und Billitgung der Tatbegehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 385
  • StV 1993, 468
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93
    Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5, 7).

    Die unterbliebene Prüfung stellt sich als Rechtsfehler dar, der, auch wenn nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, ein Eingreifen des Revisionsgerichts erfordert (BGHSt 37, 5, 10), sofern die Revisionen der Angeklagten die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Revisionsangriff nicht ausdrücklich ausnehmen, was möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92).

  • BGH, 09.05.1990 - 3 StR 112/90

    Verwüstung einer Wohnung aufgrund geglaubter Zahlungsansprüche - Anzünden von

    Auszug aus BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93
    Es ist nicht hinreichend dargetan, inwieweit der Angeklagte F. die Tat der anderen gefördert hat (vgl. BGHR StGB § 27 I Unterlassen 3, Hilfeleisten 5; BGH, Urt. v. 18. Januar 1991 - 2 StR 559/90).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar schon ein bloßes "Dabeisein" die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 I Unterlassen 3).

  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 516/92

    Beihilfe durch bloße Anwesenheit

    Auszug aus BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93
    In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, daß und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und daß der Gehilfe sich dessen bewußt war (BGH, Beschl. v. 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, zum Abdruck in BGHR StGB § 27 I Unterlassen 5 vorgesehen).
  • BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81

    Anforderungen an Verurteilung wegen psychischer Beihilfe - Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar schon ein bloßes "Dabeisein" die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 I Unterlassen 3).
  • BGH, 18.01.1991 - 2 StR 559/90

    Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93
    Es ist nicht hinreichend dargetan, inwieweit der Angeklagte F. die Tat der anderen gefördert hat (vgl. BGHR StGB § 27 I Unterlassen 3, Hilfeleisten 5; BGH, Urt. v. 18. Januar 1991 - 2 StR 559/90).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 24.03.1993 - 2 StR 99/93
    Die unterbliebene Prüfung stellt sich als Rechtsfehler dar, der, auch wenn nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, ein Eingreifen des Revisionsgerichts erfordert (BGHSt 37, 5, 10), sofern die Revisionen der Angeklagten die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Revisionsangriff nicht ausdrücklich ausnehmen, was möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92).
  • BGH, 17.05.2018 - 1 StR 108/18

    Beihilfe (Fördern der Haupttat durch bloße Anwesenheit am Tatort)

    In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, NStZ 1993, 233 und vom 24. März 1993 - 2 StR 99/93, NStZ 1993, 385).
  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 84/95

    Anwesenheit auf der Rückbank - §§ 249, 27 StGB, Fördern, psychische Beihilfe

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit ("Dabeisein", "Zugegensein") bei der Haupttat geleistet sein kann (offengelassen in BGH StV 1982, 516; bejahend BGH StV 1982, 517; zu beiden Entscheidungen siehe die Anm. von Rudolphi a.a.O. 518), sofern dadurch - was sorgfältiger und genauer Feststellungen bedarf - die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert worden ist und sich der Gehilfe dessen bewußt war (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3 und 5; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Beihilfe 1; BGH StV 1993, 468 = NStZ 1993, 385).
  • BGH, 07.11.2018 - 2 StR 361/18

    Beihilfe (allgemeiner Maßstab; psychische Beihilfe durch Anwesenheit am Tatort);

    Auch ein bloßes "Dabeisein' kann die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern, wenn der Täter dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit gegeben wird (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, aaO; Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 24. März 1993 - 2 StR 99/93, NStZ 1993, 385; BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 - 3 StR 112/90, BGHR, StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 9 U 43/11

    Schadensersatz aus unerlaubter Handlung: Psychische Beihilfe eines 13-jährigen

    (Vgl. BGH, NStZ 1993, 233; BGH, NStZ 1993, 385; BGH, Beschluss vom 03.03.1995 - 2 StR 32/95 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 17.03.1995 - 2 StR 84/95 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 22.08.1995 - 4 StR 422/95 -, zitiert nach Juris; BGH, NStZ 1996, 563; BGH, NStZ 2002, 139; BGH, NStZ-RR 2005, 336; BGH, NStZ-RR 2007, 37.).

    Denn es ist nicht ohne Weiteres selbstverständlich, dass jemand, der bei der strafbaren Handlung eines Dritten nur "dabei" ist, sich gleichzeitig bewusst ist, dass er durch sein "Dabeisein" die Straftat fördert (vgl. BGH, NStZ 1993, 233; BGH, NStZ 1993, 385).

  • BGH, 27.01.2004 - 3 StR 454/03

    Beihilfe (objektiv förderlicher Tatbeitrag; Anteil an der Beute; bloße

    Die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren Billigung ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reicht für die Annahme von Beihilfe selbst dann nicht aus, wenn der Betreffende einen Teil der Beute beansprucht (BGH NStZ 1993, 385); wenn ihm ein Anteil lediglich freiwillig überlassen wird, gilt dies erst recht.
  • BGH, 17.12.1993 - 2 StR 666/93

    Betäubungsmittel: unerlaubte Einfuhr - Mittäterschaft durch bloße körperliche

    Reicht aber die bloße Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und gegebenenfalls deren Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 1993 - 5 StR 516/92 - und vom 24. März 1993 - 2 StR 99/93), so gilt das um so mehr für die Annahme von Mittäterschaft.
  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 85/95

    Beihilfe - Teilnahme - Erleichterung der Tatbegehung - Anwesenheit

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit ("Dabeisein", "Zugegensein") bei der Haupttat geleistet sein kann (offengelassen in BGH StV 1982, 516; bejahend BGH StV 1982, 517; zu beiden Entscheidungen siehe die Anm. von Rudolphi aaO. 518), sofern dadurch - was sorgfältiger und genauer Feststellungen bedarf - die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert worden ist und sich der Gehilfe dessen bewußt war (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3 und 5; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Beihilfe 1; BGH StV 1993, 468 = NStZ 1993, 385).
  • BGH, 03.03.1995 - 2 StR 32/95

    Beihilfe - Täterschaft - Mittäterschaft - Mittäter - Vergewaltigung

    In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, daß und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und daß der Gehilfe sich dessen bewußt war (BGH StV 1993, 468; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5 und Beihilfe 1, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.03.1995 - 2 StR 51/95

    Beihilfe - Teilnahme - Erleichterung der Tatbegehung - Anwesenheit - Rechtsmangel

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit ("Dabeisein"; "Zugegensein") bei der Haupttat geleistet werden kann (BGH StV 1982, 517 mit Anm. Rudolphi S. 518), sofern dadurch - was sorgfältiger und genauer Feststellungen bedarf - die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert worden ist und sich der Gehilfe dessen bewußt war (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3 und 5; Beihilfe 1; BGH StV 1993, 468 = NStZ 1993, 385;Beschluß des Senats vom 3. März 1995 - 2 StR 32/95).
  • BayObLG, 04.08.2004 - 5St RR 154/04

    Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung als Sachmangel

    Da das Landgericht in seiner Beweiswürdigung hierauf nicht eingeht, obwohl sich dies angesichts der weiteren Beweislage hinsichtlich der Identifizierungsleistung der Zeugin ... aufgedrängt hätte, ist die Beweiswürdigung lückenhaft, zumal bei einer Verurteilung wegen psychischer Beihilfe die Anforderungen an die Beweisführung streng sind (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14; vgl. auch BGH a.a.O. 13, 15, 18; BGH NStE StGB § 27 Nr. 3 ; BGH NStZ 1993, 385; NStZ-RR 1996, 290/291; StV 1998, 598, BayObLG StV 2000, 367/368; MK-Joecks StGB § 27 Rn. 9 ff.; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 27 Rn. 2c, 6).
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