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   LG Stuttgart, 06.06.2005 - 2 T 25/04   

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LG Stuttgart, 06.06.2005 - 2 T 25/04 (https://dejure.org/2005,58697)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.06.2005 - 2 T 25/04 (https://dejure.org/2005,58697)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Juni 2005 - 2 T 25/04 (https://dejure.org/2005,58697)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 29.11.2005 - 8 W 310/05

    Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit: Zulässigkeit einer sofortigen

    Die sofortigen weiteren Beschwerden der beiden Antragssteller gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6.6.2005 (AZ: 2 T 25/04) werden verworfen.

    Einer wirksamen Zustellung des Beschlusses des Landgerichts vom 6.6.2005, AZ: 2 T 25/04, steht nicht schon entgegen, dass dieser Beschluss mit mehreren anderen Schriftstücken in einer Sendung zugestellt werden sollte (BFH NVwZ 1998, 324, 325; Beschluss vom 7.7.2004, AZ: X R 33/02 zitiert nach Juris).

    Der Wirksamkeit der Zustellung steht nicht entgegen, dass die zwei Niederlegungszettel nach Angaben der Antragsteller lediglich das Aktenzeichen 2 T 22/04 und nicht das landgerichtliche Aktenzeichen der in diesem Verfahren angefochtenen Entscheidung, nämlich das Aktenzeichen 2 T 25/04, tragen.

    Soweit bei den Antragstellern durch die Beschriftung des Benachrichtigungszettels mit einem Aktenzeichen der Irrtum hervorgerufen worden sein sollte, ihnen sei nur eine Entscheidung in dem Verfahren des Landgerichts Stuttgart, AZ: 2 T 22/04 zugestellt worden, steht dies der Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidung des Landgerichts in diesem Verfahren, AZ: 2 T 25/04 nicht entgegen.

    Wenn die Antragsteller durch diese Information auf dem Benachrichtigungszettel von einer rechtzeitigen Einlegung einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.6.2005, AZ: 2 T 25/04 abgehalten worden sein sollten, bestand für sie die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 22 Abs. 2 FGG.

    Die Antragsteller waren bereits mit der Verfügung des Senats vom 22.7.2005 darauf hingewiesen worden, dass ein Beschluss des Landgerichts vom 6.6.2005 im Verfahren 2 T 25/04 am 14.6.2005 beim Amtsgericht Leonberg niedergelegt worden ist und dort abgeholt werden könne.

    Nachdem der Senat die beiden Sendungen im Termin vom 17.11.2005 geöffnet hat, konnte er sich davon überzeugen, dass in diesen Sendungen der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6.6.2005, AZ: 2 T 25/04 enthalten war und damit der Inhalt der Sendung der Angabe dieses Aktenzeichens mit dem Beschlussdatum vom 6.6.2005 auf der Zustellungsurkunde entsprochen hat.

    c) Danach ist dem Antragsteller 1 der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6.6.2005, AZ: 2 T 25/04, wirksam durch Niederlegung beim Amtsgericht Leonberg am 14.6.2005 zugestellt worden.

    Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6.6.2005 (AZ: 2 T 25/04) wurde der Antragstellerin 2 am 14.6.2005 durch Niederlegung beim Amtsgericht Leonberg wirksam zugestellt.

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