Weitere Entscheidung unten: LG Stuttgart, 24.02.2009

Rechtsprechung
   LG Halle, 11.08.2009 - 2 T 31/09   

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LG Halle, 11.08.2009 - 2 T 31/09 (https://dejure.org/2009,17696)
LG Halle, Entscheidung vom 11.08.2009 - 2 T 31/09 (https://dejure.org/2009,17696)
LG Halle, Entscheidung vom 11. August 2009 - 2 T 31/09 (https://dejure.org/2009,17696)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Änderung des Bodenbelages einer im Sondereigentum stehenden Eigentumswohnung ist auch bei Verschlechterung des Trittschalls grds. hinzunehmen; §§ 14 Nr. 1; 22 Abs. 1 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mangelnde Trittschalldämmung; Ersatz von Teppichboden durch Fliesen

  • RA Kotz

    Trittschall durch neuen Bodenbelag in Eigentumswohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Welcher Trittschallschutz nach Veränderung des Bodenbelags?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 511
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 104/99

    Formelle Beteiligung aller Wohnungseigentümer in einem Verfahren

    Auszug aus LG Halle, 11.08.2009 - 2 T 31/09
    In Hinblick auf die möglichen Auswirkungen des nicht ausreichenden Schallschutzes sowohl für das Sondereigentum der übrigen Eigentümer liegt hier entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - insbesondere kein Ausnahmefall vor, der eine Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer entbehrlich machen könnte (vgl. dazu BayObLG, NZM 2000, 247 = ZWE 2000, 418).

    Die gesetzlich vorgesehene und hier versäumte Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer braucht jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt zu werden, da eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig ist und nur rechtliches Gehör gewährt werden soll (vgl. BGH, NJW 1998, 755; BayObLG, NZM 2000, 247).

  • BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 355/03

    Trittschallschutz in Altbau-Mietwohnung

    Auszug aus LG Halle, 11.08.2009 - 2 T 31/09
    Der begehrte Anspruch folge aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 2005, 218), der zwar ein Mietrechtsstreit zugrunde läge, deren tragende Gründe aber gleichwohl auf das vorliegende Verfahren übertragbar seien.

    Sofern sich die Antragsteller insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs stützen (NZM 2005, 60), vermag diese den Antragstellern nicht weiterzuhelfen.

  • BayObLG, 02.09.1993 - 2Z BR 63/93

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung von Musikveranstaltungen

    Auszug aus LG Halle, 11.08.2009 - 2 T 31/09
    Für den Schallschutz zwischen Wohnungen enthält die DIN 4109 in der seit dem Jahr 1989 geltenden Fassung die einzuhaltenden Anforderungen (s. hierzu BayObLG, WuM 1992, 497; vgl. BGH, NJW-RR 1986, 755 (756); BayObLG, Beschl. v. 2.9.1993 - 2Z BR 63/93).
  • BGH, 09.10.1997 - V ZB 3/97

    Beteiligteneigenschaft des Verwalters im Beschlußanfechtungsverfahren

    Auszug aus LG Halle, 11.08.2009 - 2 T 31/09
    Die gesetzlich vorgesehene und hier versäumte Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer braucht jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt zu werden, da eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig ist und nur rechtliches Gehör gewährt werden soll (vgl. BGH, NJW 1998, 755; BayObLG, NZM 2000, 247).
  • BayObLG, 03.07.1992 - 2Z BR 41/92

    Anspruch auf Verbesserung des Schallschutzes

    Auszug aus LG Halle, 11.08.2009 - 2 T 31/09
    Für den Schallschutz zwischen Wohnungen enthält die DIN 4109 in der seit dem Jahr 1989 geltenden Fassung die einzuhaltenden Anforderungen (s. hierzu BayObLG, WuM 1992, 497; vgl. BGH, NJW-RR 1986, 755 (756); BayObLG, Beschl. v. 2.9.1993 - 2Z BR 63/93).
  • OLG Köln, 09.10.2000 - 16 Wx 102/00

    Herstellung eines ausreichenden Schallschutzes in Eigentumswohnanlage

    Auszug aus LG Halle, 11.08.2009 - 2 T 31/09
    Ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens entspricht der Trittschallschutz zwar nicht den Anforderungen, die die DIN 4109 in der seit dem Jahr 1989 geltenden Fassung normiert; hingegen kann bei bestehendem unzureichenden Schallschutz trotz eventueller Lärmbelästigungen keine Abhilfe von einem anderen Sondereigentümer verlangt werden, wenn dieser im Übrigen keine die Situation verschlechternden Maßnahmen durchgeführt hat (Oberlandesgericht Stuttgart, WE 1995, 24; Oberlandesgericht Köln, NZM 2001, 135).
  • BGH, 20.03.1986 - VII ZR 81/85

    Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Verwalter einer

    Auszug aus LG Halle, 11.08.2009 - 2 T 31/09
    Für den Schallschutz zwischen Wohnungen enthält die DIN 4109 in der seit dem Jahr 1989 geltenden Fassung die einzuhaltenden Anforderungen (s. hierzu BayObLG, WuM 1992, 497; vgl. BGH, NJW-RR 1986, 755 (756); BayObLG, Beschl. v. 2.9.1993 - 2Z BR 63/93).
  • BayObLG, 10.05.1990 - BReg. 2 Z 26/90

    Anspruch auf Unterlassung baulicher Veränderungen wie der Errichtung eines

    Auszug aus LG Halle, 11.08.2009 - 2 T 31/09
    Bei Veränderungen des Bodenbelags handelt es sich damit nicht um bauliche Veränderungen i. S. des § 22 12 WEG, weil Voraussetzung hierfür ein auf Dauer angelegter Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums wäre (BayObLGZ 1990, 120 (122)).
  • OLG Stuttgart, 05.05.1994 - 8 W 315/93

    Verbesserungsanspruch bei Wohnungseigentum

    Auszug aus LG Halle, 11.08.2009 - 2 T 31/09
    Ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens entspricht der Trittschallschutz zwar nicht den Anforderungen, die die DIN 4109 in der seit dem Jahr 1989 geltenden Fassung normiert; hingegen kann bei bestehendem unzureichenden Schallschutz trotz eventueller Lärmbelästigungen keine Abhilfe von einem anderen Sondereigentümer verlangt werden, wenn dieser im Übrigen keine die Situation verschlechternden Maßnahmen durchgeführt hat (Oberlandesgericht Stuttgart, WE 1995, 24; Oberlandesgericht Köln, NZM 2001, 135).
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LG Stuttgart, 24.02.2009 - 2 T 31/09 (https://dejure.org/2009,56220)
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LG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Februar 2009 - 2 T 31/09 (https://dejure.org/2009,56220)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 8 W 96/09

    Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der zwangsweisen Behandlung des

    Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 02.02.2009 (4 XVII 57/2009), mit dem die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis längstens 27.04.2009 vormundschaftsgerichtlich genehmigt wurde, und der diesen Beschluss bestätigende Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2009 (2 T 31/09) rechtswidrig ergangen sind.
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