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   LG Stuttgart, 17.01.2001 - 2 T 447/99   

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https://dejure.org/2001,21160
LG Stuttgart, 17.01.2001 - 2 T 447/99 (https://dejure.org/2001,21160)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2001 - 2 T 447/99 (https://dejure.org/2001,21160)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Januar 2001 - 2 T 447/99 (https://dejure.org/2001,21160)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenansatz für die Umwandlung einer Gesellschaft durch den Bezirksnotar; Gebühren für die Zustimmungserklärungen und Verzichtserklärungen; Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Gebühr für die Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses; Beziehungswert in der ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 42

    § 190 UmwG; § 30 KostO; § 39 KostO; § 41 KostO
    Geschäftswert für die Beurkundung von Verzichtserklärungen von Gesellschaftern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 02.01.1996 - 4 W 109/95
    Auszug aus LG Stuttgart, 17.01.2001 - 2 T 447/99
    Der Umstand, daß das Land Baden-Württemberg aufgrund seiner durch Art. 138 GG geschützten besonderen Notariatsverfassung mit beamteten Notaren Einnahmen in Form von Gebührenanteilen erzielt, die auch insgesamt die Aufwendungen für die staatlichen Notariate übersteigen, weil aus Gleichheitsgründen eine einheitliche Gebührenstruktur gelten soll (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1996, S. 704 [OLG Karlsruhe 02.01.1996 - 4 W 109/95] und Vollrath, a.a.O. S. 502) stellt gewissermaßen einen vom Bundesgesetzgeber nicht beabsichtigten "Nebeneffekt" der Baden-Württembergischen Besonderheiten dar.
  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.01.2001 - 2 T 447/99
    Demgemäß hat der EuGH auch ausgesprochen, daß eine "Formalität" nur "wesentliche Förmlichkeiten sein können, die durch die Rechtsform der betreffenden Gesellschaft bedingt sind" und " Bedingung für die Ausübung und Fortführung" ihrer Tätigkeit sind (Urteil vom 2.12.1997, Rs C-188/95 - "Fantask", Rz. 22 der Urteilsgründe, abgedruckt in ZIP 1998, S. 206).
  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.01.2001 - 2 T 447/99
    Sie begründet dies damit, daß diese gegen die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital verstießen und es sich damit um eine unzulässige indirekte Steuer handele, weil sie anders als die Gebühr nach § 47 KostO keine Obergrenzen vorsähen und ihre Höhe sich am Gesellschaftskapital ausrichtete und mit diesem proportional anstiege und verweist hierzu auf das Urteil des EuGH vom 29.9.1999 (Rs. C-56/98 - "Modelo").
  • BayObLG, 29.03.2000 - 3Z BR 11/00

    Geschäftswert für das Verfahren zur Ergänzung des Aufsichtsrats

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.01.2001 - 2 T 447/99
    Deshalb ist mit dem Bayr. Obersten Landesgericht (FGPrax 2000, S. 129) davon auszugehen, daß solche "wesentlichen Förmlichkeiten" nur gegeben sind, wenn sie zwingend vorgeschrieben sind und die Gesellschaft ohne ihre Einhaltung nicht tätig sein kann.
  • EuGH, 27.10.1998 - C-152/97

    Agas

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.01.2001 - 2 T 447/99
    Wie Görk a.a.O. S. 874 mit Fußnote 72 sowie S. 869 mit Fußnote 55 zu Recht ausführt, sprechen zwar der Sinn und Zweck der Richtlinie sowie deren Entstehungsgeschichte (siehe den letzten Erwägungsgrund) und Systematik dafür, daß sich das in Art. 10 c verankerte Verbot auf die in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie genannten Vorgänge beschränkt, da nur diese der harmonisierten Gesellschaftssteuer unterworfen werden können und deshalb auch nur insoweit Raum für die Umgehung der Harmonisierung durch Erhebung "verdeckter" Gesellschaftssteuer und ein diese verhinderndes Verbot bleibt, daß aber die Rechtsprechung des EuGH insoweit nicht eindeutig ist, da zwar das Urteil vom 27.10.1998 (Rs C-152/97 - "Abruzzi Gas", Rz 21 der Urteilsgründe, abgedruckt in WPM 1999 S. 343 ff) in diesem Sinne verstanden werden kann, das "Modelo-Urteil" wegen der Einbeziehung der Firmenänderung und der Sitzverlegung in Ziff. 2 des Urteilstenors aber anders verstanden werden könnte (jedoch nicht muß, vgl. Rz 22 "Vorgänge, die unter die Richtlinie fallen" und Rz 26, wo nur von der Kapitalerhöhung die Rede ist).
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