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   LG Koblenz, 23.01.2015 - 2 T 46/15   

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https://dejure.org/2015,4411
LG Koblenz, 23.01.2015 - 2 T 46/15 (https://dejure.org/2015,4411)
LG Koblenz, Entscheidung vom 23.01.2015 - 2 T 46/15 (https://dejure.org/2015,4411)
LG Koblenz, Entscheidung vom 23. Januar 2015 - 2 T 46/15 (https://dejure.org/2015,4411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einmalige Erhöhung des Pfändungsfreibetrags; Pfändbarkeit von nachgezahlten Erwerbsminderungsrenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 180/03

    Pfändbarkeit einer Rente wegen Erwerbsminderung

    Auszug aus LG Koblenz, 23.01.2015 - 2 T 46/15
    Die Erwerbsminderungsrente ist grundsätzlich pfändbar (vgl. u. a. BGH NJW 2003, 3774 [BGH 10.10.2003 - IXa ZB 180/03] f).
  • BGH, 16.01.2014 - IX ZR 31/12

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbares Unterlassen der Einrichtung eines neuen, freien

    Auszug aus LG Koblenz, 23.01.2015 - 2 T 46/15
    Der darüberhinausgehende Betrag (1.534,37 EUR) ist indes nicht vom Pfändungsschutz nach § 850 k Abs. 4 ZPO umfasst Eine Verteilung von Nachzahlungen für mehrere Monate auf diejenigen Monate, für die die Nachzahlung gedacht sind, sieht die Vorschrift des § 850 k Abs. 4 ZPO , bei der es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, nicht vor (vgl. u. a. LG Berlin ZVI 2014, 110).
  • LG Frankenthal, 26.11.2015 - 1 T 267/15

    Pfändungsschutzkonto: Pfändbarkeit von nachgezahlten Sozialleistungen zur

    a) Soweit das Amtsgericht seine Rechtsauffassung auf Beschlüsse des Amtsgerichts Hannover vom 06.06.2008 (105 M 55427/08), des Landgerichts Berlin vom 14.10.2013 (51 T 656/13) und des Landgerichts Koblenz vom 23.01.2015 (2 T 46/15) stützt, wird die mangelnde Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Konstellationen verkannt.
  • LG Wiesbaden, 16.01.2017 - 4 T 484/16

    Pfändung eins Pfändungsschutzkontos

    Mit seiner Beschwerde wendet sich die Gläubigerin unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Amtsgerichts Ingolstadt vom 3.3.2016 (2 M 3595/13) und des Landgerichts Koblenz vom 23.1.2015 ( 2 T 46/15) gegen diese Entscheidung.

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, dass eine Nachzahlung, die einen Zeitraum von mehreren in der Vergangenheit liegenden Monaten umfasst, grundsätzlich nicht vom Schutz des § 850 k ZPO umfasst wird, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend, denn die Vorschrift des § 850 k ZPO sieht eine Verteilung der Nachzahlungen für mehrere Monate, für die die Nachzahlung gedacht ist, nicht ausdrücklich vor ( LG Koblenz ,Beschluss vom 23.1.2015, 2 T 46/15; LG Berlin, Beschluss vom 14.10.2013, 51 T 656/13).

  • LG Nürnberg-Fürth, 04.08.2015 - 19 T 3590/15

    Antrag des Schuldners auf Festsetzung eines erhöhten pfändungsfreien Betrags;

    Zwar sieht die Vorschrift des § 850k Abs. 4 ZPO eine Verteilung von Nachzahlungen für mehrere Monate auf diejenigen Monate, für die die Nachzahlung gedacht ist, nicht ausdrücklich vor (so zutreffend: LG Koblenz, Beschluss vom 23.01.2015, 2 T 46/15 ; LG Berlin, Beschluss vom 14.10.2013, 51 T 656/13 ).

    Es mag sein, dass dies im Fall von Nachzahlungen, die lange nach den eigentlich betreffenden Monaten beim Schuldner eingehen, im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO anders zu entscheiden ist, weil infolge des Zeitablaufs nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Betrag tatsächlich für den Lebensunterhalt des Schuldners benötigt wird (so: LG Koblenz, Beschluss vom 23. Januar 2015, 2 T 46/15 ).

  • LG Deggendorf, 14.03.2017 - 12 T 17/17

    Berechnung des Arbeitseinkommens bei Nachzahlungen einer Erwerbsminderungsrente

    Die Kammer hat hierbei die abweichende Rechtsprechung des Landgerichts Koblenz (Beschluss vom 23.01.2015, Az. 2 T 46/15, diesem folgend AG Ingolstadt vom 03.03.2016, Az. 2 M 3595/13) und des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 14.10.2013, Az. 51 T 656/13) berücksichtigt.
  • AG Bottrop, 11.03.2016 - 18 M 2376/14

    Pfändbarkeit von Pflegegeld in voller Höhe als Einkommen des Pflegenden

    Zudem ist nicht davon auszugehen, dass nach Ablauf der betreffenden Monate der Betrag tatsächlich noch für die Pflege benötigt wird (vgl. Beschluss des LG Koblenz vom 23.01.2015, 2 T 46/15).
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