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   LG Koblenz, 10.09.1997 - 2 T 510/97   

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LG Koblenz, 10.09.1997 - 2 T 510/97 (https://dejure.org/1997,3993)
LG Koblenz, Entscheidung vom 10.09.1997 - 2 T 510/97 (https://dejure.org/1997,3993)
LG Koblenz, Entscheidung vom 10. September 1997 - 2 T 510/97 (https://dejure.org/1997,3993)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 691
  • Rpfleger 1998, 76
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 11.04.1990 - 14 W 31/90
    Auszug aus LG Koblenz, 10.09.1997 - 2 T 510/97
    Vielmehr ist der Schuldner nach Ablauf der sieben Tage darauf angewiesen, im Wege der Vollstreckungserinnerung eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses dahingehend zu erwirken, daß ihm der in § 55 Abs. 4 SGB I genannte Betrag pfandfrei überlassen wird (OLG Hamm, JurBüro 1990, 1058; Stöber, a. a. O., Rdnr. 51 zu § 850i ZPO m. w. N.; Stöber, Forderungspfändung, 11. Aufl., Bielefeld 1995, Rdnr. 1439).
  • LG Bielefeld, 22.05.1990 - 3 T 423/90
    Auszug aus LG Koblenz, 10.09.1997 - 2 T 510/97
    1989, 248; LG Bielefeld, JurBüro 1990, 1365; Stöber, in: Zöller, a. a. O., Rdnr. 11 zu § 850k ZPO).
  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04

    Pflicht des Drittschuldners zur Beachtung des verlängerten Pfändungsschutzes ohne

    Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde, die sich auf die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur beruft (vgl. OLG Hamm JurBüro 1990, 1058; LG Marburg Rpfleger 2002, 470; LG Göttingen JurBüro 2001, 492; LG Koblenz JurBüro 1998, 47; LG Braunschweig NdsRpfl 1998, 150; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850k Rn. 19; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850i Rn. 51; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1439i; Kasseler Kommentar/Seewald, SGB I § 55 Rn. 17), könne das Geldinstitut nicht verpflichtet werden, für die auf dem Konto eingegangenen laufenden Sozialleistungen die Pfändungsfreigrenze unabhängig von einer gerichtlichen Entscheidung zu beachten.

    Der Schuldner muß deshalb nach Ende der Schonfrist beim Vollstreckungsgericht im Wege der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses dahingehend erwirken, daß ihm der in § 55 Abs. 4 SGB I genannte Betrag bis zum nächsten Zahlungstermin pfandfrei belassen wird (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 470 f; LG Göttingen JurBüro 2001, 492; LG Koblenz JurBüro 1998, 47; Zöller/Stöber, aaO § 850i Rn. 51; Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1439i).

    Es ist ihm nicht zumutbar und häufig - jedenfalls ohne freiwillige Mitwirkung des Schuldners - auch nicht möglich, die erforderliche Bewertung der persönlichen Verhältnisse des Schuldners als Grundlage für dessen Bemessung mit einem vertretbaren personellen und sachlichen Aufwand sicher vorzunehmen (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 476 f; LG Koblenz JurBüro 1998, 47).

  • BVerfG, 17.06.2002 - 1 BvL 9/01

    Mangels ausreichender Begründung der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm

    Eine vertiefte Befassung mit den Motiven des Gesetzgebers bei Erlass dieser Regelung, wie sie für einen zulässigen Vorlagebeschluss geboten gewesen wäre, fehlt ebenso wie eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere den umfangreichen Ausführungen des Landgerichts Koblenz in seinem Beschluss vom 10. September 1997 (RPfl 1998, S. 76 f.), auf den auch der vom Amtsgericht selbst in Bezug genommene Aufsatz von Hofmann verweist (RPfl 2001, S. 113 ).

    Das Vollstreckungsgericht könne nämlich dem Schuldner, den die Beibringungs- und Beweislast hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen treffe, aufgeben, die Tatsachen, welche für die Bemessung der Pfändungsfreigrenze maßgeblich seien, darzulegen und nachzuweisen (vgl. Landgericht Koblenz, Beschluss vom 10. September 1997 - 2 T 510/97 -, RPfl 1998, S. 76 ).

  • OLG Nürnberg, 11.12.2000 - 4 W 3614/00

    Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach Justizbeitreibungsordnung -

    Die Notwendigkeit, sich um die Freinabe selbst kümmern und jeweils die Initiative ergreifen zu müssen, folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Pfändungsschutz für Sozialleistungen bei der Kontenpfändung nicht automatisch wirken zu lassen, sondern so zu gestalten, wie es in § 55 SGB I geschehen ist (vgl. LG Koblenz, JurBüro 1998, 47; Stöber. aaO., Rn 1439 h; Zöller-Stöben aaO., § 850 i Rn 51).
  • LG Kassel, 04.04.2006 - 3 T 94/06

    Vollstreckungspraxis - Kein Schonvermögen für Hartz-IV-Empfänger

    Während der genannten Frist darf das Geldinstitut den geschützten Teil des Guthabens weder an den Pfändungsgläubiger abführen noch hinterlegen; bei einem Verstoß behält der Schuldner seine Forderung gegen das Geldinstitut, § 55 III SGB I. Der verlängerte Pfändungsschutz nach Maßgabe von § 55 IV SGB I greift sodann ein, wenn der Schuldner sein Geld länger als sieben Tage auf dem Konto belassen hat und das Guthaben alsdann gepfändet wird; dann kann der Schuldner mit der Erinnerung jeweils - indes auch nur - die Freigabe eines individuell zu bestimmenden Teilbetrages (vgl. OLG Hamm JurBüro 1990, 1058; LG Braunschweig Rpfleger 1998, 297; LG Koblenz FamRZ 1998, 691 (692)) insoweit verlangen, als dieser dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
  • VG Düsseldorf, 01.02.2005 - 24 L 3553/04

    Ausgestaltung der Bemessung der Höhe des monatlichen Elternbeitrags für den

    Soweit der Schuldner nach Ablauf der Sieben-Tages-Frist über das Geld noch nicht verfügt hat, besteht, soweit laufende Geldleistungen betroffen sind, Pfändungsschutz nach näherer Maßgabe der §§ 55 Abs. 4, 54 Abs. 4 SGB I, 850c, 850d ZPO, vgl. zur Berechnung näher etwa LG Koblenz, Beschluss vom 10. September 1997, 2 T 510/97, FamRZ 1998, 691.
  • OLG Naumburg, 24.02.1999 - 6 W 5/99

    Forderungspfändung - Pfändungsschutz für ein der Überweisung von

    c) Der verlängerte Pfändungsschutz des § 55 Abs. 4 SGB-AT ist durch den Schuldner im Wege der Vollstreckungserinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß geltend zu machen (OLG Hamm, aaO; LG Koblenz FamRZ 1998, 691, 692; LG Braunschweig Rechtspfleger 1998, 297).
  • LG Kassel, 28.07.2006 - 3 T 391/06
    Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht zur Auslegung von § 55 IV SGB I wird - soweit erkennbar - in Rechtsprechung und Literatur nirgends geteilt; auch die von ihr zitierten Entscheidungen des Landgerichts Koblenz (Rpfleger 1998, 76 [LG Koblenz 10.09.1997 - 2 T 510/97] ) und des Landgerichts Siegen (Beschluss vom 28.02.1990 - 4 T 41/90 -) befassen sich nicht mit den Dingen, welche die Beschwerdeführerin vorliegend für entscheidungserheblich hält.
  • VG Düsseldorf, 01.02.2005 - 24 L 3353/04
    Soweit der Schuldner nach Ablauf der Sieben-Tages-Frist über das Geld noch nicht verfügt hat, besteht, soweit laufende Geldleistungen betroffen sind, Pfändungsschutz nach näherer Maßgabe der §§ 55 Abs. 4, 54 Abs. 4 SGB I, 850c, 850d ZPO, (vgl. zur Berechnung näher etwa LG Koblenz, Beschluss vom 10. September 1997, 2 T 510/97, FamRZ 1998, 691).
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