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   LG Mühlhausen, 14.04.2004 - 2 T 77/04   

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https://dejure.org/2004,24744
LG Mühlhausen, 14.04.2004 - 2 T 77/04 (https://dejure.org/2004,24744)
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 14.04.2004 - 2 T 77/04 (https://dejure.org/2004,24744)
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 14. April 2004 - 2 T 77/04 (https://dejure.org/2004,24744)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundlage für die Bestimmung des Verfahrensstreitwertes im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung

  • zvi-online.de

    InsO §§ 178, 184, 201, 302; ZPO §§ 3, 850f
    Streitwert von 100 % der Gläubigerforderung bei Feststellung des Beruhens auf unerlaubter Handlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundlage für die Bestimmung des Verfahrensstreitwertes im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 235/08

    Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts zur Höhe des Streitwerts einer

    Der Streitwert sei daher nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 2, 3 ZPO) zu bestimmen (OLG Hamm NZI 2007, 249; OLG Karlsruhe JurBüro 2007, 648; LG Mühlhausen ZVI 2004, 504; FK-InsO/Kießner, aaO § 182 Rn. 11a; MünchKomm-InsO/ Schumacher, aaO § 184 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Herchen, aaO; Braun/ Specovius, aaO; Musielak/Heinrich, ZPO 6. Aufl. § 3 Rn. 30 Stichwort Insolvenzverfahren).
  • OLG Stuttgart, 20.07.2005 - 4 U 71/05

    Asylrecht: Anspruch eines Asylbewerbers auf Haftentschädigung bei Anordnung von

    Das Landgericht Stuttgart hat auf eine Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 29.06.2004 (AZ: 2 T 77/04) festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Abschiebehaft nicht vorgelegen haben, da der Ablehnungsbescheid mangels ordnungsgemäßer Zustellung noch nicht bestandskräftig war und der Kläger deshalb nicht ausreisen musste (Blatt 4 ff.).
  • OLG Köln, 12.07.2016 - 7 U 35/13

    Streitwert einer Klage auf Feststellung des Beruhens einer Forderung auf einer

    Der Senat folgt insoweit nicht der vom Kläger vertretenen Ansicht, wonach der Streitwert mit 100 Prozent der festzustellenden Forderung anzusetzen ist (so etwa OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2006 - 27 W 41/06 - auch LG Mühlhausen, Beschluss vom 14.04.2004 - 2 T 77/04; vgl. aus der Literatur etwa auch Kießner, in: Frankfurter Kommentar zur InsO, 8 Aufl., § 182 Rn. 11).
  • OLG Celle, 26.09.2006 - 4 W 178/06

    Anspruch eines Insolvenzgläubigers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten

    Insoweit soll zwar nach einer Entscheidung des LG Mülhausen (ZVI 2004, 504) im Verfahren der vorliegenden Art der volle Wert der Forderung maßgeblich sein, weil es nicht um die Berücksichtigung des Anspruchs im Insolvenzverfahren gehe - dies hätte zur Folge, dass als Wert lediglich die zu erwartende Insolvenzquote anzusetzen wäre (dazu Senat, Beschl. v. 23.06.2005 - 4 U 83/05, ZIP 2005, 1571 = ZInsO 2005, 776 = OLGR Celle 2005, 558) - sondern vielmehr ein anderer Betrag zu wählen ist, der der Tatsache Rechnung trägt, dass sich der Gläubiger die Forderung auch im Fall der Erteilung einer Restschuldbefreiung erhalten will.
  • OLG Celle, 21.05.2007 - 7 W 38/07

    Bemessung des Steitwerts einer Feststellungsklage hinsichtlich des Beruhens einer

    Der Senat folgt dabei der vom 4. Zivilsenat im Hause vertretenen Auffassung (OLGR 2007, 234) und entscheidet sich gegen die vom 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm geäußerte Ansicht in dessen Beschluss vom 8. August 2006 (ZInsO 2007, 215 f. - aus juris; vgl. a. LG Mülhausen ZVI 2004, 504) sowie die des 6. Zivilsenats des OLG Celle (WM 2006, 2278; wohl auch OLG Brandenburg, Urteil vom 16. November 2005, Az: 4 U 72/05 - aus juris), wonach der Nennwert der zugrundeliegenden Forderung als Streitwert festzusetzen sei.
  • OLG Köln, 05.12.2008 - 8 W 109/08

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächst höhere Gericht;

    Er wird vertreten vom OLG Karlsruhe (Beschluss vom 01.10.2007, 12 W 70/07, JurBüro 2007, 648), vom OLG Hamm (Beschluss vom 08.08.2006, 27 W 41/06, juris), vom OLG Brandenburg (Urteil vom 16.11.2005.4 U 72/05, juris), vom 6. Zivilsenat des OLG Celle (Urteil vom 07.09.2006, 6 U 66/06, juris) und vom LG Mühlhausen (Beschluss vom 14.04.2004, 2 T 77/04, juris).
  • OLG Koblenz, 21.11.2014 - 3 U 1176/14

    Streitwert eines Antrags auf Feststellung des Beruhens der im Insolvenzverfahren

    Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein erheblicher Abschlag vom Nennwert der Forderung angemessen sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 - ZinsO 2009, 398 = NJW 2009, 920 f. = WM 2009, 767 ff. unter Bezugnahme auf LG Kempten, Beschluss vom 20. August 2006 - 5 T 1461/06 - ZinsO 2006, 888, Bewertung mit 20% der festzustellenden Forderung; OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 10 U 635/12, zitiert nach [...], Bewertung mit 5% der festzustellenden Forderung; Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 2 U 203/09, Bewertung mit 25% der festzustellenden Forderung; OLG Dresden, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 8 W 1224/07 - MDR 2008, 50 = OLGR Dresden 2008, 42 ff. Bewertung mit 5% der bezifferten Klageforderung bei zusätzlichem Antrag; OLG Celle, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 7 W 38/07 - NZI 2007, 473 , Bewertung mit 75% der festzustellenden Forderung; anders LG Mühlhausen, Beschluss vom 14. April 2004 - 2 T 77/04 - ZinsO 2004, 1046 f., Bewertung mit 100% der festzustellenden Forderung; OLG Rostock, Urteil vom 19. Februar 2007 - 3 U 65/06 - OLGR Rostock 2007, 758 f., Bewertung mit 80% der festzustellenden Forderung; OLG Thüringen, Beschluss vom 3. März 2011 - 5 W 405/10, zitiert nach [...]).
  • OLG Celle, 14.01.2008 - 9 U 107/07

    Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung der Begründetheit einer im

    Die Annahme, der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist, sei mit dem vollen Nennwert der Forderung zu bemessen (so OLG Hamm, ZInsO 2007, 215 f. für den Fall, dass mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzquote nicht zu erwarten ist. LG Mühlhausen, ZInsO 2004, 1046 f.), hält der Senat nicht für angemessen.
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