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   VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05   

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VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05 (https://dejure.org/2005,1682)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.12.2005 - 2 TG 2511/05 (https://dejure.org/2005,1682)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Dezember 2005 - 2 TG 2511/05 (https://dejure.org/2005,1682)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 28 Abs 1 FeV, § 28 Abs 4 FeV, § 28 Abs 5 FeV, Art 8 Abs 2 EWGRL 439/91, Art 8 Abs 4 EWGRL 439/91
    EU-Führerschein; Anerkennung im Inland; Alkoholproblematik

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Möglichkeit der Nutzung einer tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland; Gründe für die Entziehung oder die Sperre einer Fahrerlaubnis

  • blutalkohol PDF, S. 372

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis im Inland

  • archive.org
  • Judicialis

    FeV § ... 28 Abs. 1; ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3; ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 4; ; FeV § 28 Abs. 5; ; Richtlinie 91/439 des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439 des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein Art. 8 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439 des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein Art. 8 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechts der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Aberkennung einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1162 (Ls.)
  • NZV 2006, 504 (Ls.)
  • DÖV 2006, 486
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2005 - 16 B 736/05

    EU-Führerschein vorerst kein Ausweg bei Entzug der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    1) Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten der EU auf Grund von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerschein-Richtlinie befugt sind, einem im EU-Ausland ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu versagen, muss auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 29. April 2004 (- C - 476/01, NJW 2004, 1725 ff) in einem erneuten Vorlageverfahren erfolgen (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -).

    Deswegen kann auch offen bleiben, ob es an der Zulässigkeit dieses Antrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses fehlt, weil dem Antragsteller bei ausschließlicher Anwendung des innerstaatlichen Rechts, nämlich des § 28 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 FeV, trotz der zwischenzeitlichen Erlangung einer tschechischen Fahrerlaubnis keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zustünde, so dass der angefochtene Bescheid möglicherweise ins Leere ginge und eine Aussetzung seiner Vollziehung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern könnte (vgl. Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 - sowie des VGH Baden-Württemberg vom 19. September 2005 - 10 S 1194/05 -, JURIS).

    Abgesehen davon, dass dem Vorlagefall des Amtsgerichts Frankenthal wohl ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag als dem vorliegenden Streitfall (- der Antragsteller hat sich nach Ablauf der Sperrfrist zweimal erfolglos um die Wiedererteilung der ihm wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogenen Fahrerlaubnis bemüht -), ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass dem EuGH bei seiner Entscheidung vom 29. April 2004 die Besonderheiten des deutschen Rechts in Form der "Dualität des Maßnahmensystems" (vgl. Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -) nicht hinreichend vor Augen gestanden haben.

    Eine Interpretation des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie, wonach diese Vorschrift nur den Tatbestand einer noch laufenden Sperrfrist erfasste, ansonsten aber leer liefe, kann dem EuGH selbst unter Anerkennung der Notwendigkeit einer engen Auslegung nicht ohne weiteres unterstellt werden; deshalb spricht nach Auffassung auch des beschließenden Senats viel für die - von dem Verwaltungsgericht abgelehnte - Auffassung, dass EU-Fahrerlaubnisse außerhalb der erwähnten Sperrfristfälle nur dann automatisch ("ohne jede Formalität") anzuerkennen sind, wenn das jeweilige nationale Fahrerlaubnisrecht keine weiteren - insbesondere materiellen - Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellt (vgl. Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2005, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2005 - 12 ME 288/05

    Vereinbarkeit der Sperrfristregelungen für die Neuerteilung einer entzogenen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    2) Die bisherige Rechtsprechung des EuGH kann angesichts des Verkehrsgefährdungspotenzials von Personen, bei denen eine schwerwiegende Alkoholproblematik bestand und möglicherweise weiterhin besteht, nur solche Sachverhalte betreffen, die in ihrem tatsächlichen Verlauf im Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland bereits abgeschlossen waren, also nicht als Fahreignungsmangel über diesen Zeitpunkt hinaus bis in die Gegenwart fortwirken (Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 12 ME 288/05 -).

    Insoweit schließt sich der beschließende Senat der Auffassung des Niedersächsischen OVG (Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 12 ME 288/05 -, JURIS) an, dass etwas anderes bei Vorliegen solcher Eignungsmängel zu gelten hat, die - wie insbesondere eine noch nicht dauerhaft bewältigte Alkohol- oder Drogenproblematik - typischerweise geeignet sind, über den Ablauf einer gegebenenfalls festgesetzten Sperrfrist hinaus bis in die Gegenwart fortzuwirken, die sich also mit ihrem Verkehrsgefährdungspotenzial ständig - auch noch nach Ausstellung eines EU-Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat - neu aktualisieren können.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    1) Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten der EU auf Grund von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerschein-Richtlinie befugt sind, einem im EU-Ausland ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu versagen, muss auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 29. April 2004 (- C - 476/01, NJW 2004, 1725 ff) in einem erneuten Vorlageverfahren erfolgen (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -).

    Der auf die (Neuerteilungs-)Vorschriften des § 20 Abs. 1 und 3 FeV verweisende Abs. 5 dieser Bestimmung wonach das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis nach einer der in Abs. 4 Nr. 3 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt wird, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen (sog. Zuerteilungsverfahren), könne aber im Hinblick auf die den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen hervorhebende Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 -, NJW 2004, 1725 ff.) in Fällen der vorliegenden Art keine Anwendung finden, in denen einem Bewerber die EU-Fahrerlaubnis im Ausland erst nach Ablauf der im Inland festgesetzten Sperrfrist erteilt worden sei.

  • VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1

    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    Abgesehen davon, dass die vorstehend angesprochenen Fragen bereits Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 2005 (- M 6aK 04.1 -, NJW 2005, 2800 = NZV 2005, 552 [nur Leitsätze]) sind, könnte nämlich auch dann, wenn die Anwendbarkeit der nationalen Eignungsüberprüfungs- und Fahrerlaubnisentziehungsvorschriften im Hinblick auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine in der Auslegung durch den EuGH auf solche Umstände beschränkt sein sollte, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis aufgetreten sind, eine solche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem vorliegenden Eilverfahren nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führen.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05

    Keine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im vorläufigen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    Deswegen kann auch offen bleiben, ob es an der Zulässigkeit dieses Antrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses fehlt, weil dem Antragsteller bei ausschließlicher Anwendung des innerstaatlichen Rechts, nämlich des § 28 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 FeV, trotz der zwischenzeitlichen Erlangung einer tschechischen Fahrerlaubnis keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zustünde, so dass der angefochtene Bescheid möglicherweise ins Leere ginge und eine Aussetzung seiner Vollziehung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern könnte (vgl. Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 - sowie des VGH Baden-Württemberg vom 19. September 2005 - 10 S 1194/05 -, JURIS).
  • VGH Bayern, 06.10.2005 - 11 CS 05.1505

    Ablieferung, Vorlage oder Umtausch ausländischer EU-Führerscheine nach

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    Zwar hat der Antragsteller in seiner Führerscheinangelegenheit bereits eine durch verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 5. August 2005 erlassene einstweilige Anordnung erwirkt; diese betrifft aber nur - statt der vom Antragsgegner geforderten "Ablieferung" bzw. "Übersendung" - die "Herausgabe" des tschechischen Führerscheins an den Antragsteller, nachdem in diesem ein Sperrvermerk des Inhalts angebracht ist, das von ihm innerhalb Deutschlands kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. hierzu Beschluss des VGH München vom 6. Oktober 2005 - 11 CS 05.1505 -, JURIS).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.08.2005 - 7 B 11021/05

    Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    Insbesondere vermag sich der beschließende Senat für dieses Verfahren nicht der vom OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228 ff. = DAR 2005, 650 ff. = NZV 2005, 605 ff.) vertretenen, von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss geteilten Ansicht anzuschließen, eine Anwendung des § 28 Abs. 5 FeV scheide in den Fällen des Abs. 4 Nr. 3 und 4 wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts aus, wenn die EU-Fahrerlaubnis - wie hier - erst nach Ablauf einer im Inland festgesetzten Sperrfrist erteilt wurde.
  • VG Frankfurt/Main, 07.09.2005 - 6 G 2273/05

    Zur Anerkennung einer von einem Mitgliedstaat neu ausgestellten Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2005 - 6 G 2273/05 (2) - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
  • VG Frankfurt/Main, 05.08.2005 - 6 G 2474/05
    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05
    Der Antrag wird abgelehnt, soweit nicht durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2005 - 6 G 2474/05 (1) - bereits eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der mit Bescheid vom 11. Juli 2005 geforderten Ablieferung bzw. Übersendung des tschechischen Führerscheins des Antragstellers an die Fahrerlaubnisbehörde erlassen worden ist.
  • LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05

    Führerscheintourismus: Keine Fahrberechtigung in Deutschland mit nachträglich im

    Die Einschränkung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt jedoch gerade dann, wenn das nationale Recht an die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist nicht nur formale, sondern auch materiell-rechtliche Anforderungen knüpft (VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1339); OVG Münster vom 04.11.2005; Az.: 16 B 736/05).

    Zudem spricht auch der Aspekt der Verkehrssicherheit, der sowohl die Richtlinie 91/439/ EWG als auch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zu dienen bestimmt sind, gegen eine automatische Anerkennung, denn mangels eines gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregisters ist eine Kenntniserlangung der Behörden des Ausstellungsstaates von den Gründen der Fahrerlaubnisentziehung des anderen Mitgliedstaates noch nicht gesichert (BVerwG NJW 2006.1151; VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1154f) sowie NJOZ 2006, 487 (490); VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1339); VG Aachen Beschluss vom 24.06.2005, Az. 3 L 270/05; AG Kassel NZV 2005, 601 (602); Geiger DAR 2004, 340).

    Vielmehr besteht das Verkehrsgefährdungspotential für die Allgemeinheit auch nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis weiterhin (VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1338, 1340)).

    Daher ist zu bezweifeln, dass der EuGH die Berücksichtigung gravierender Eignungsmängel bei der Anerkennung ausländischer Führerscheine nach Ablauf der Sperrfrist generell ausschließen wollte, da diese zum Einen in der Regel nicht allein durch Zeitablauf determiniert sind und es zum Anderen an einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung der materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Fahrerlaubniserteilung fehlt (OVG Münster vom 04.11.2005, Az.: 16 B 736/05; VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1338f)).

  • OLG Stuttgart, 15.01.2007 - 1 Ss 560/06

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Fahren mit einer in Tschechien während des Laufs einer

    Wegen des schwerwiegenden Verkehrsgefährdungspotentials von Personen, bei denen erhebliche persönliche Eignungsmängel zur Verhängung einer Sperrfrist geführt haben, kann die Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die Wahrung der Verkehrssicherheit nur Sachverhalte betreffen, die in ihrem tatsächlichen Verlauf bei Erteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland bereits abgeschlossen waren, nicht jedoch solche, bei denen Maßregeln wegen Eignungsmängeln noch andauerten (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2006, 489; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2005, 50; HessVGH NJW 2006, 1162; OVG Lüneburg, NJW 2006, 1158; OVG Koblenz VR aktuell 2006, 163.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2006 - 16 B 989/06

    EU-Führerscheintourismus hilft nicht bei Entzug der Fahrerlaubnis

    OVG NRW, Beschluss vom 4.11.2005 - 16 B 736/05 -, DAR 2006, 43 = VRS 2005, 476 = Blutalkohol 2006, 333 = NWVBl. 2006, 103; im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.9.2005 - 10 S 1194/05 -, NJW 2006, 1153 = DVBl. 2006, 188 = DAR 2006, 32 = VRS 2005, 452; Nds. OVG, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158 = DVBl. 2006, 192 = DAR 2005, 704; Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.2005 - 2 TG 2511/05 -, VRS 2006, 235 = DAR 2006, 345; anderer Ansicht OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15.8.2005 - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 = DÖV 2005, 1009 = DAR 2005, 650 = NZV 2005, 605.
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