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   LAG Schleswig-Holstein, 24.09.2008 - 2 Ta 163/08   

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https://dejure.org/2008,14203
LAG Schleswig-Holstein, 24.09.2008 - 2 Ta 163/08 (https://dejure.org/2008,14203)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.09.2008 - 2 Ta 163/08 (https://dejure.org/2008,14203)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. September 2008 - 2 Ta 163/08 (https://dejure.org/2008,14203)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Prozesskostenhilfe, Versagung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten, freiwilliges soziales Jahr, Kündigung, Arbeitnehmereigenschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Kündigung einer Vereinbarung über die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres; Zweck des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) und Arbeitnehmereigenschaft von Freiwilligen i.S.d. FSJG

  • Judicialis

    ZPO § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114
    Prozesskostenhilfe; Versagung; keine hinreichenden Erfolgsaussichten; freiwilliges soziales Jahr; Kündigung; Arbeitnehmereigenschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt-kiel.com (Auszüge)

    Freiwilliges soziales Jahr begründet keine Arbeitnehmereigenschaft

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Freiwilliges soziales Jahr begründet keine Arbeitnehmereigenschaft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.03.2015 - L 13 AS 10/14

    Anrechnung von Einkommen aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres

    Dies folgt daraus, dass das JFDG nicht bezweckt, Arbeitsverhältnisse zu regeln (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 Ta 163/08 -) und seine Bestimmungen eine Erwerbstätigkeit nicht begründen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.01.2014 - L 13 AS 200/13
    Auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in einem Beschluss vom 24. September 2008 - 2 Ta 163/08 - ausgeführt, das JFDG bezwecke nicht, Arbeitsverhältnisse zu regeln.
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