Rechtsprechung
   LAG Saarland, 19.08.2004 - 2 Ta 26/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11550
LAG Saarland, 19.08.2004 - 2 Ta 26/04 (https://dejure.org/2004,11550)
LAG Saarland, Entscheidung vom 19.08.2004 - 2 Ta 26/04 (https://dejure.org/2004,11550)
LAG Saarland, Entscheidung vom 19. August 2004 - 2 Ta 26/04 (https://dejure.org/2004,11550)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,11550) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Arbeitsgerichtsbarkeit Saarland
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach Versäumung der dreiwöchigen Frist; Stellung eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach Ablauf von sechs Monaten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der ...

  • Judicialis

    KSchG § 4 Satz 1; ; KSchG § 5; ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 233; ; ZPO § 234 Absatz 3; ; ArbGG § 61 a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Sechsmonatsfrist zur nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.03.2000 - 11 Sa 494/99

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung; Anwendung der

    Auszug aus LAG Saarland, 19.08.2004 - 2 Ta 26/04
    Demgemäß entspricht es auch der in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftlichen Literatur allgemein vertretenen Auffassung, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist nicht in Betracht kommt und nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 5 Absatz 3 Satz 2 KSchG eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht mehr möglich ist (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. März 2000, 11 Sa 494/99, abrufbar bei juris; LAG Hamm, Beschluss vom 24. März 1988, 8 Ta 35/88, LAGE Nummer 32 zu § 5 KSchG; LAG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 1971, 5 Sa 173/71, Arbeitsrecht-Blattei, Kündigungsschutz, Entscheidung 131; aus der rechtswissenschaftlichen Literatur beispielsweise: Friedrich, in: KR, 5. Auflage 2004, Randnummer 119 zu § 5 KSchG; Ascheid, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage 2004, Randnummer 24 zu § 5 KSchG; Ascheid, in: Großkommentar zum Kündigungsrecht, 2. Auflage 2004, Randnummer 87 zu § 5 KSchG; Zwanziger, in: Kittner/Däubler /Zwanziger, Kündigungsschutzrecht, 5. Auflage 2001, Randnummern 34 und 35 zu § 5 KSchG; jeweils mit weiteren Nachweisen; ebenso bereits für die Zweiwochenfrist des § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG: LAG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 1964, AP Nummer 11 zu § 4 KSchG 1951).
  • LAG Hamm, 24.03.1988 - 8 Ta 35/88

    Zugang eines Kündigungsschreibens bei einem ausländischen Arbeitnehmer, der die

    Auszug aus LAG Saarland, 19.08.2004 - 2 Ta 26/04
    Demgemäß entspricht es auch der in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftlichen Literatur allgemein vertretenen Auffassung, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist nicht in Betracht kommt und nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 5 Absatz 3 Satz 2 KSchG eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht mehr möglich ist (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. März 2000, 11 Sa 494/99, abrufbar bei juris; LAG Hamm, Beschluss vom 24. März 1988, 8 Ta 35/88, LAGE Nummer 32 zu § 5 KSchG; LAG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 1971, 5 Sa 173/71, Arbeitsrecht-Blattei, Kündigungsschutz, Entscheidung 131; aus der rechtswissenschaftlichen Literatur beispielsweise: Friedrich, in: KR, 5. Auflage 2004, Randnummer 119 zu § 5 KSchG; Ascheid, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage 2004, Randnummer 24 zu § 5 KSchG; Ascheid, in: Großkommentar zum Kündigungsrecht, 2. Auflage 2004, Randnummer 87 zu § 5 KSchG; Zwanziger, in: Kittner/Däubler /Zwanziger, Kündigungsschutzrecht, 5. Auflage 2001, Randnummern 34 und 35 zu § 5 KSchG; jeweils mit weiteren Nachweisen; ebenso bereits für die Zweiwochenfrist des § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG: LAG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 1964, AP Nummer 11 zu § 4 KSchG 1951).
  • LAG Hessen, 15.10.1971 - 5 Sa 173/71
    Auszug aus LAG Saarland, 19.08.2004 - 2 Ta 26/04
    Demgemäß entspricht es auch der in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftlichen Literatur allgemein vertretenen Auffassung, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist nicht in Betracht kommt und nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 5 Absatz 3 Satz 2 KSchG eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht mehr möglich ist (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. März 2000, 11 Sa 494/99, abrufbar bei juris; LAG Hamm, Beschluss vom 24. März 1988, 8 Ta 35/88, LAGE Nummer 32 zu § 5 KSchG; LAG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 1971, 5 Sa 173/71, Arbeitsrecht-Blattei, Kündigungsschutz, Entscheidung 131; aus der rechtswissenschaftlichen Literatur beispielsweise: Friedrich, in: KR, 5. Auflage 2004, Randnummer 119 zu § 5 KSchG; Ascheid, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage 2004, Randnummer 24 zu § 5 KSchG; Ascheid, in: Großkommentar zum Kündigungsrecht, 2. Auflage 2004, Randnummer 87 zu § 5 KSchG; Zwanziger, in: Kittner/Däubler /Zwanziger, Kündigungsschutzrecht, 5. Auflage 2001, Randnummern 34 und 35 zu § 5 KSchG; jeweils mit weiteren Nachweisen; ebenso bereits für die Zweiwochenfrist des § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG: LAG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 1964, AP Nummer 11 zu § 4 KSchG 1951).
  • BGH, 24.09.1986 - VIII ZB 42/86

    Wiedereinsetzung - Versäumung - Frist - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus LAG Saarland, 19.08.2004 - 2 Ta 26/04
    Und auch für die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es eine absolute zeitliche Grenze, nämlich die Jahresfrist des § 234 Absatz 3 ZPO, wegen deren Versäumung ebenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr in Betracht kommt (dazu BGH, Beschluss vom 24. September 1986, VIII ZB 42/86).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht