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   LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2002 - 2 Ta 591/02   

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https://dejure.org/2002,21933
LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2002 - 2 Ta 591/02 (https://dejure.org/2002,21933)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.07.2002 - 2 Ta 591/02 (https://dejure.org/2002,21933)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Juli 2002 - 2 Ta 591/02 (https://dejure.org/2002,21933)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Arbeitsgericht; Intellektuelle Fähigkeit der Partei zur selbstständigen Geltendmachung ihrer Ansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2002, 656
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Ta 241/04

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts und der

    Es ist vielmehr einzig und allein dem Gesetzgeber vorbehalten, im Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen die Gesetzeslage zu ändern, um so die öffentlichen Haushalte zu entlasten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2002, 2 Ta 591/02, NZARR 2002, S. 656).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.08.2004 - 11 Ta 112/04

    Prozesskostenhilfe; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes

    Wenngleich davon ausgegangen werden kann, dass auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren von dem Begriff der Erforderlichkeit im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO keine strengen Anforderungen gestellt werden können, so ist eine Anwaltsbeiordnung trotzdem nicht erforderlich, wenn z.B. eine Partei bei einfacher Sach- und Rechtslage je nach intellektuellen Fähigkeiten ihre Rechte selbst wahrnehmen kann (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz 22.07.2002 - 2 Ta 591/02 - juris).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.12.2009 - 2 Ta 145/09

    Beiordnung eines Rechtsanwaltes i.R.v. gewährter Prozesskostenhilfe für die erste

    Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Beschluss vom 22.07.2002 - 2 Ta 591/02, [...] - festgestellt, dass eine Beiordnung nicht erforderlich ist, wenn die Partei bei einfacher Sach- und Rechtslage nach ihren intellektuellen Fähigkeiten ihre Rechte selbst wahrnehmen könne.
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