Rechtsprechung
LAG Sachsen, 13.04.2010 - 2 TaBV 23/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- LAG Sachsen
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Rechtsweg bei Freistellungsbegehren der Vertrauensperson
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschlussverfahren bei Streit zwischen Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen und Arbeitgeberin über Freistellung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltung; Vorabentscheidung des Berufungsgerichts zur Verfahrenart bei übergangener Rüge der Zulässigkeit der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beschlussverfahren bei Streit zwischen Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen und Arbeitgeberin über Freistellung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltung; Vorabentscheidung des Berufungsgerichts zur Verfahrenart bei übergangener Rüge der Zulässigkeit der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Chemnitz, 23.09.2009 - 1 BV 9/09
- LAG Sachsen, 13.04.2010 - 2 TaBV 23/09
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 443/91
Rechtsmittel gegen inkorrekte Rechtswegentscheidung
Auszug aus LAG Sachsen, 13.04.2010 - 2 TaBV 23/09
1. Entscheidet ein Arbeitsgericht entgegen § 48 Abs. 1 ArbGG , § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz Rüge einer Partei über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab durch Beschluss, sondern in den Gründen des der Klage stattgebenden Urteils, so kann die beklagte Partei hiergegen wahlweise sofortige Beschwerde oder Berufung einlegen (BAG vom 26.03.1992 - 2 AZR 443/91 - EzA § 48 ArbGG 1979 Nr. 5).Wird Berufung eingelegt, so darf das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen; § 65 ArbGG steht in diesem Fall einer eigenen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht entgegen (BAG vom 26.03.1992 aaO.).
- LAG Nürnberg, 22.10.2007 - 6 Ta 155/07
Rechtsweg - Schwerbehindertenvertretung - Freistellung
Auszug aus LAG Sachsen, 13.04.2010 - 2 TaBV 23/09
Der Streit zwischen einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber über die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen (im Anschluss an LAG Nürnberg vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07 -).Im Ergebnis und in der Begründung ist allerdings der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22.10.2007 ( 6 Ta 155/07, ZTR 2008, 116) zu folgen, wonach der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zur Entscheidung im Beschlussverfahren für sämtliche organschaftliche Streitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung gegeben ist und dies auch gilt, wenn sich die Rechtsgrundlage nicht aus den in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG ausdrücklich aufgeführten §§ 94, 95 SGB IX ergibt, sondern - wie hier - aus § 96 SGB IX .
- BGH, 09.11.1995 - V ZB 27/94
Rechtsweg für Ansprüche aufgrund besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher …
Auszug aus LAG Sachsen, 13.04.2010 - 2 TaBV 23/09
Ausreichend ist allein, dass das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht mit der Zulässigkeit der Verfahrensart befasst ist, weil das Eingangsgericht - wie hier - verabsäumt hat, über die Frage vorweg durch Beschluss zu entscheiden (vgl. zur Zulässigkeit des Rechtswegs ebenso BGH vom 09.11.1995 - V ZB 27/94 - JURIS Rdnr. 4 m. w. N.).
- ArbG Heilbronn, 30.08.2012 - 7 BV 5/12
Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung - pauschale Freistellung - …
§ 2a Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG ist daher stets entsprechend anwendbar, wenn um Normen im Schwerbehindertenvertretungsrecht gestritten wird, die kollektiven Charakter haben (BAG, Beschluss vom 22.03.2012 - 7 AZB 51/11, Juris; Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.04.2010 - 2 TaBV 23/09, Juris; Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07, Juris;… Germelmann, 7. Auflage 2009 § 2 a) ArbGG, Rn. 23 ff). - LAG Nürnberg, 10.11.2015 - 2 Ta 132/15
Verfahrensart - Beschwerde - Schwerbehindertenvertretung - Abmahnung
Deshalb sind Streitigkeiten um die Freistellung eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 4 SGB IX ebenso im Beschlussverfahren zu entscheiden (LAG Nürnberg vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07; LAG Sachsen vom 13.04.2010 - 2 TaBV 23/09) wie um die Kostentragung der Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 8 SGB IX (BAG vom 30.03.2010 - 7 AZR 32/09).