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OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - VI-2 U (Kart) 3/11 |
Zitiervorschläge
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Februar 2012 - VI-2 U (Kart) 3/11 (https://dejure.org/2012,43717)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwirkung von Ansprüchen auf Rückforderung überzahlter Netzentgelte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242
Verwirkung von Ansprüchen auf Rückforderung überzahlter Netzentgelte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 29.04.2011 - 90 O (Kart) 98/09
- LG Köln, 29.04.2011 - 90 O 98/09
- LG Köln, 27.05.2011 - 90 O (Kart) 98/09
- OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - VI-2 U (Kart) 3/11
- BGH, 29.01.2013 - EnZR 16/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.12.2010 - KZR 21/09
Grundsätzliche Bedeutung der Klage auf gerichtliche Bestimmung der Leistung gemäß …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - 2 U (Kart) 3/11
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits wegen anderer Jahre nichts unternommen hatte und dies den Eindruck bei den Beklagten verstärkt hat, dass sie auf Thematik aus grundsätzlichen Erwägungen nicht mehr zurückkommen würde (vgl. OLG Saarland, Urteil vom 06.05.2009 -1 U [Kart] 262/08-3, juris, vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.12.2010 [KZR 21/09) in diesem Punkt gebilligt). - BGH, 08.11.2011 - EnZR 32/10
Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Stromnetznutzungsentgelte: Einseitiges …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - 2 U (Kart) 3/11
Die Frage, unter welchen Umständen von einer Verwirkung bei der Rückforderung überzahlter Netzdurchleitungsentgelte auszugehen ist, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (neben den zitierten Entscheidungen s. auch Urteil vom 08.11.2011 - EnZR 32/10). - BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09
Stromnetznutzungsentgelt IV
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2012 - 2 U (Kart) 3/11
a) Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment: der Verpflichtete durfte bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde) und der Verpflichtete sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Umstandsmoment; s. zum Ganzen BGH, Urteil vom 20.07.2010 - EnZR 23/09, Rdnrn. 20 ff. - Stromnutzungsentgelt IV).