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   BSG, 05.09.2017 - B 2 U 103/17 B   

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BSG, 05.09.2017 - B 2 U 103/17 B (https://dejure.org/2017,47469)
BSG, Entscheidung vom 05.09.2017 - B 2 U 103/17 B (https://dejure.org/2017,47469)
BSG, Entscheidung vom 05. September 2017 - B 2 U 103/17 B (https://dejure.org/2017,47469)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 26/04 R

    Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge

    Auszug aus BSG, 05.09.2017 - B 2 U 103/17 B
    Das Entstehen länger andauernder Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (BSG U. v. 12.04.05 B 2 U 11/04 R; BSG U. v. 12.04.05 B 2 U 27/04 und BSG U. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).

    Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis (BSG U. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).

    Sozialrechtlich relevant ist allein, ob das Unfallereignis wesentlich war (BSG U. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).

    Ist eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannten Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245; BSG U. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).

    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f.; BSGE 94, 269; BSG U. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).

    Ist die kausale Bedeutung eines äußeren Ereignisses mit einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage abzuwägen, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f.; BSGE 94, 269; BSG U. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).

    Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs sind Art und Ausmaß der Einwirkung, Art und Ausmaß der konkurrierenden Ursache, der zeitliche Ablauf des Geschehens, das Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, die Befunde und Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte sowie die gesamte Krankengeschichte zu berücksichtigen (BSGE 38, 127, 129; BSG U. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).

    Dabei ist auch zu beurteilen, ob das Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen (BSG U. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).

    In einem zweiten Schritt ist unter Berücksichtigung dieser wissenschaftlichen Grundlage die Ursachenbeurteilung im Einzelfall anhand des konkreten Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden durchzuführen (so BSG U. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus BSG, 05.09.2017 - B 2 U 103/17 B
    Nach dieser werden als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (Grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912, S. 930; übernommen durch BSG in BSGE 1, 72, 76; 150, 156 f. st. Rspr. zuletzt BSGE 94, 269).

    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f.; BSGE 94, 269; BSG U. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).

    Ist die kausale Bedeutung eines äußeren Ereignisses mit einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage abzuwägen, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f.; BSGE 94, 269; BSG U. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).

  • BSG, 29.03.1963 - 2 RU 75/61

    Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 05.09.2017 - B 2 U 103/17 B
    Es besteht im Bereich des Unfallversicherungsrechts keine Beweisregel, nach der bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch als wesentliche Ursache anzusehen ist, da dies bei komplexen Krankheitsgeschehen zu einer Umkehr der Beweislast führen würde (BSGE 19, 52; BSG U. v. 07.09.04 B 2 U 34/03 R).

    Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSGE 19, 52; BSGE 32, 203, 209; BSGE 45, 285, 287; BSGE 58, 80, 83).

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87

    Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten -

    Auszug aus BSG, 05.09.2017 - B 2 U 103/17 B
    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f.; BSGE 94, 269; BSG U. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).

    Ist die kausale Bedeutung eines äußeren Ereignisses mit einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage abzuwägen, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f.; BSGE 94, 269; BSG U. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).

  • BSG, 10.06.1955 - 10 RV 390/54

    Versorgungsanspruch wegen

    Auszug aus BSG, 05.09.2017 - B 2 U 103/17 B
    Nach dieser werden als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (Grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912, S. 930; übernommen durch BSG in BSGE 1, 72, 76; 150, 156 f. st. Rspr. zuletzt BSGE 94, 269).

    Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus BSG, 05.09.2017 - B 2 U 103/17 B
    Ist eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannten Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245; BSG U. v. 09.05.06 B 2 U 26/04 R).
  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 05.09.2017 - B 2 U 103/17 B
    Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache bzw. das Ereignis als solches, also Art und Ausmaß der Einwirkung, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihrer Krankengeschichte (BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R -, juris).
  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 34/03 R

    Berufskrankheit - haftungsausfüllende Kausalität - Wahrscheinlichkeit - Nachweis

    Auszug aus BSG, 05.09.2017 - B 2 U 103/17 B
    Es besteht im Bereich des Unfallversicherungsrechts keine Beweisregel, nach der bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch als wesentliche Ursache anzusehen ist, da dies bei komplexen Krankheitsgeschehen zu einer Umkehr der Beweislast führen würde (BSGE 19, 52; BSG U. v. 07.09.04 B 2 U 34/03 R).
  • BSG, 16.02.1971 - 1 RA 113/70

    Berufsunfähigkeit - Feindeinwirkung - Schädigungsfolgen - Kausalzusammenhang

    Auszug aus BSG, 05.09.2017 - B 2 U 103/17 B
    Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSGE 19, 52; BSGE 32, 203, 209; BSGE 45, 285, 287; BSGE 58, 80, 83).
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 05.09.2017 - B 2 U 103/17 B
    In diesem Sinne gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 54, 285, 287; BSGE 61, 127, 128; BSGE 8, 59, 61: 58, 80, 83).
  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

  • BSG, 04.12.1991 - 2 RU 47/90

    Erhöhung der MdE wegen unbilliger Härte bei unfallbedingter Berufsaufgabe

  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 236/73

    Unfallversicherung - Versicherungsschutz - Unfall - Alkoholgenuß - Einzige

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 31/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Arbeitsunfähigkeit - Beendigung

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

  • BSG, 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Einbeziehung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2018 - 7 Sa 421/17

    Vertretung ohne Vertretungsmacht - Zurückweisung einer außerordentlichen

    Dementsprechend beschränkt sich die Bindungswirkung auf den Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003, Az. I ZR 269/00 - NJW 2003, 3058, 3059 m. w. N.), wobei der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den im zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird (BAG, Urteil vom 21.November 2017 - 1 AZR 131/17 - BeckRS 2017, 131692).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 13.03.2018 - 2 U 103/17   

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OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.03.2018 - 2 U 103/17 (https://dejure.org/2018,53664)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13. März 2018 - 2 U 103/17 (https://dejure.org/2018,53664)
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