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   OLG Oldenburg, 25.06.1997 - 2 U 109/97   

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https://dejure.org/1997,5627
OLG Oldenburg, 25.06.1997 - 2 U 109/97 (https://dejure.org/1997,5627)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.06.1997 - 2 U 109/97 (https://dejure.org/1997,5627)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25. Juni 1997 - 2 U 109/97 (https://dejure.org/1997,5627)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 VVG; § 1 AFB 87; § 2 AFB 87; § 61 VVG; § 286 ZPO
    Erforderlichkeit der hinreichenden Konkretisierung von versicherungsvertragsrechtlichen Obliegenheiten; Ausreichen der Normierung allgemeiner Sorgfaltspflichten; Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 61; AFB 87 § 7 Nr. 1 a
    Verschuldensgrad bei nichtverhinderter Selbstentzündung von Heu

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erforderlichkeit der hinreichenden Konkretisierung von versicherungsvertragsrechtlichen Obliegenheiten; Ausreichen der Normierung allgemeiner Sorgfaltspflichten; Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 31
  • VersR 1998, 490
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.11.1971 - IV ZR 135/69

    Transportgefahr - Risiken - Ruhender Zustand - Juwelierversicherung - Sorgfalt -

    Auszug aus OLG Oldenburg, 25.06.1997 - 2 U 109/97
    Nicht ausreichend ist die Normierung allgemeiner Sorgfaltspflichten, aus denen für den Versicherungsnehmer nicht mit der erforderlichen Klarheit hervorgeht, was er in einer gegebenen Lage zu tun oder zu unterlassen hat (BGH VersR 1972, 85, 86).
  • BGH, 02.03.1977 - IV ZR 43/75

    Ansprüche gegen einen Feuerversicherer - Voraussetzungen für das Vorliegen grober

    Auszug aus OLG Oldenburg, 25.06.1997 - 2 U 109/97
    Es muss sich um ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 1976, 649, 650; VersR 1977, 465).
  • BGH, 14.04.1976 - IV ZR 29/74

    Versagung von Versicherungsschutz bei grob fahrlässiger Herbeiführung des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 25.06.1997 - 2 U 109/97
    Es muss sich um ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten handeln, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 1976, 649, 650; VersR 1977, 465).
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 57/88

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 25.06.1997 - 2 U 109/97
    Der Tatrichter kann dabei im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO vom äußeren Geschehensablauf oder vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit schließen (BGH r + s 1989, 209 m.w.N.).
  • BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52

    Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)

    Auszug aus OLG Oldenburg, 25.06.1997 - 2 U 109/97
    Dies ist dann der Fall, wenn schon einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste (RGZ 141, 131; BGHZ 10, 16 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] ).
  • OLG Braunschweig, 29.09.2020 - 11 U 68/19

    Ansprüche aus einer Landwirtschaftbetriebsversicherung; Grob fahrlässige

    Haben die Parteien eines Landwirtschaftsbetriebs-Versicherungsvertrages vereinbart, dass eingelagertes Erntegut ständig durch ein geeignetes Messgerät auf Selbstentzündung hin zu überprüfen ist und Heustapel so anzulegen sind, dass jeder Punkt des Heustapels mit einem Messgerät kontrolliert werden kann, so stellt sich eine Stapelung der eingelagerten Heuballen dergestalt, dass diese nicht in vollem Umfang einer ständigen Überprüfung auf Feuchtigkeit und Temperatur zugänglich sind, als grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung dar (Abgrenzung zu OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 25. Juni 1997 - 2 U 109/97 -, juris).

    Vertragliche Obliegenheiten im Sinne von § 28 VVG setzen eine ausdrückliche Regelung voraus, aufgrund derer der Versicherungsnehmer klar und eindeutig erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen von ihm im Einzelfall verlangt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.1985 - IVa ZR 261/83 -, juris, Rn. 9; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 25.06.1997 - 2 U 109/97 -, juris; Rn. 5; Marlow in: BeckOK VVG, 8. Ed. 1.8.2020, § 28 Rn. 15 f.).

    Der Annahme der groben Fahrlässigkeit stehen auch nicht die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25.06.1997 (2 U 109/97 - juris) und 02.06.1999 (2 U 53/99 - juris) entgegen, da diesen bereits ein abweichender Sachverhalt zugrunde lag.

  • OLG Oldenburg, 29.09.1999 - 2 U 161/99

    Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers;

    Dabei muss auch ein subjektiv schlechterdings unentschuldbares Fehlverhalten vorliegen, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 1986, 254; BGH r + s 1989, 209; Senat r + s 1997, 470; Prölss-Martin, VVG, 26. Aufl., § 6 VVG RdNr. 117 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 16.12.1998 - 2 U 221/98

    Vorliegen grober Fahrlässigkeit im Sinne einer Versicherung bei Durchführen von

    Eine Leistungsfreiheit auf Grund der Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn dem Versicherungsnehmer konkrete Verhaltensweisen vorgeschrieben werden; nicht ausreichend ist die Normierung allgemeiner Sorgfaltspflichten, aus denen für den Versicherungsnehmer nicht mit der erforderlichen Klarheit hervorgeht, was er genau in einer gegebenen Lage zu tun oder zu unterlassen hat (BGH VersR 1972, 85, 86; Senat r + s 1997, 470; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 6 VVG Rdn. 19 m.w.N.).
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